Willkommen, Gast
Benutzername: Passwort: Angemeldet bleiben:

THEMA:

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 08:05 #78792

  • Badoo
  • Badoos Avatar
Danke für deinen Beitrag.
Aber belassen wir es doch beim Kern der thematik:
Ihr wollt mir also nun erklären, dass Aufsteller und Prüfer hinsichtlich Aufwand/Ertrag und Verantwortlichkeit mit dem Aufsteller gleichgestellt sind ? Das ist doch gerade Themeninhalt. Verlieren wir uns nicht im Detail: Ich bin anderer Meinung !

Und dass dem nicht so ist, erschließt sich mir nicht. Ich verweise weiterhin auf meine noch offenen Fragen.

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Letzte Änderung: von Badoo.

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 08:13 #78793

In Hessen handelt es sich auch um privatrechtliche Verträge.

in NS und HH ist der Prüfer zumeist in Amtshilfe unterwegs. Er wird von der statischen Prüfstelle ausgesucht und ihm Vertrag und die Unterlagen zugestellt. Der Prüfbericht geht über Amt an den Bauherren.

Es gibt die Möglichkeit der zivilrechtlichen Prüfung. Das ist quasi eine freiwillige Maßnahme des Bauherren. Das Amt ist dabei vollkommen raus. Es ist als eher was für kleinere Bauten die normalerweise nicht geprüft werden.

Dann gab es noch so eine Zwischensituation. Das Bauamt forderte vom Bauherren die Vorlage eines PI-Prüfberichtes. Der Bauherr suchte sich den PI selbst und handelte mit ihm auch sein Honorar aus. Ich weiß nicht, ob es das Verfahren in HH noch gibt.

Natürlich ist der PI gut versichert. Fahrlässigkeit kann auch ihm auf die Füße fallen. Die Anzahl der Klagen gegen die PI nimmt m.W. deutlich zu und die kommen schon mal in Bedrängnis.


Hier wird jetzt nach und nach das digitale Prüfen eingeführt. Die Baubehörden testen das an drei Bezriken. Die Statik wird vom Amt als PDF an den PI gegeben. Der muss jetzt jedem seiner Leute einen zusätzlichen Riesenmonitor aufbauen, weil Pläne auf normalen Monitoren wäre ja schwierig. Dann geht es auch los mit Fancy zones auf den Bildschirmen. Die Stempel kommen digital via PDF-Exchange rein und die Unterschrift vom PI erfolgt auch digital mit eindeutiger geschützter Signatur ... es wird spannend.

Die 25 €/Seite sind übrigens Realität. Mitunter werde ich ja auch heute noch von meinem alten AG noch zur Prüfung rekrutiert. (Ich bin durchaus käuflich). Daher kenne ich die Preisstruktur schon.
Folgende Benutzer bedankten sich: Badoo

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Letzte Änderung: von DeO.

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 08:21 #78794

  • Badoo
  • Badoos Avatar
Danke Deo! Ich bestätige

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 08:36 #78795

Danke für deinen Beitrag.
Aber belassen wir es doch beim Kern der thematik:
Ihr wollt mir also nun erklären, dass Aufsteller und Prüfer hinsichtlich Aufwand/Ertrag und Verantwortlichkeit mit dem Aufsteller gleichgestellt sind ? Das ist doch gerade Themeninhalt. Verlieren wir uns nicht im Detail: Ich bin anderer Meinung !

Und dass dem nicht so ist, erschließt sich mir nicht. Ich verweise weiterhin auf meine noch offenen Fragen.
Was den Aufwand und somit den Ertrag angeht, hast Du recht. Der Aufwand des Prüfers ist, vor allem im direkten Vergleich zum Aufsteller, deutlich geringer, da er deutlich weniger dokumentieren muss und wir wissen ja alle, dass die saubere Dokumentation der Berechnungen der größte Zeitfresser ist.
Was die Haftung angeht: Zumindest in den Bundesländern, in denen der Prüfer direkt vom Bauherren beauftragt wird und ganz konkret in Hessen, haftet der Prüfer für seine Arbeit im Prinzip genauso wie der Aufsteller, da er mit dem Bauherren einen Werkvertrag eingeht. Wurde im März 2016 vom BGH so entschieden.
Es mag sein, dass dies in Hessen ein Sonderfall ist, weil hier mit der HBO von 2002 aus dem öffentlich-rechtlichen Prüfingenieurwesen ein rein privatrechtlich geregeltes Prüfsachverständigenwesen wurde. Jedenfalls vertritt der BGH mit der verlinkten Entscheidung die Auffassung, dass der Prüfsachverständige gegenüber dem Bauherrn für die Richtigkeit seiner "Prüfstatik" haftet, weil er eben mit den Änderungen der HBO 2002 eben gerade nicht mehr nur im Interesse der Allgemeinheit prüft. Der zwischen Bauherrn und Prüfer geschlossene Werkvertrag diene, neben dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts, auch dem Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik.
Heißt für mich als juristischer Laie: Der Werkerfolg des Prüfers, den er gem. dem abgeschlossenen Werkvertrag schuldet, ist die Richtigkeit der statischen Berechnung des Tragwerksplaners. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die statische Berechnung des Tragwerksplaner trotz Prüfung falsch war, war das Werk des Prüfers mangelhaft und er haftet für seine Mängel, wahrscheinlich gemeinsam mit dem Tragwerksplaner, da dessen Werk ja auch mangelhaft war.
Wie gesagt, das gilt jetzt erstmal für Hessen, da, afaik, die jeweiligen Landesbauordnung der übrigen Bundesländer anders gestaltet sind, aber der BGH spricht im Urteil allgemein von Prüfern, die direkt vom Bauherrn beauftragt wurden.

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Letzte Änderung: von saibot2107. Grund: Letzter Absatz ergänzt

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 09:14 #78797

Wie gesagt ist in Bayern schon auch so, alles was nicht Sonderbau ist, wird privatrechtlich geprüft. Die Behörde möchte dann nur den "Zettel" zum abheften sehen.

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Listeneintragung Nachweisberechtigt 05 Mai 2023 09:25 #78798

Wie gesagt ist in Bayern schon auch so, alles was nicht Sonderbau ist, wird privatrechtlich geprüft. Die Behörde möchte dann nur den "Zettel" zum abheften sehen.
 

und das gilt auch für EFH und Carports?

(nicht das ich was dagegen hätte)

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher  | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten