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Einfach machen können die Ing. aus EU-Ländern nicht.
In der NBauO steht .... bei der Ing.-Kammer angezeigt..... 1. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 rechtmäßig niedergelassen ist, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist 2. ein Berufsqualifikationsnachweis und 3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 5 Satz 1 genannten Staaten während der vergangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde. |
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In der LBO von NRW, finde ich keinen Satz, in dem steht, dass jemand Nachweisberechtigt sein darf,
wenn er aus einem Europäischen Mitgliedsstaat kommt, nur Bauvorlageberechtigt. Verstehe ich das richtig? Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses; so ist nun die Liebe die Erfüllung des Gesetzes.
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In Schleswig-Holstein muß man auch in der Liste der nachweisberechtigten Ingenieure für Standsicherheit inkl. statisch-konstruktivem Brandschutz eingetragen sein, um Gebäude der Gkl. 1 bis 3 ohne Prüfung nachweisen zu dürfen.
Ingenieure, die in anderen Bundesländern nachweisberechtigt sind, können diesen Listeneintrag vereinfacht erlangen. Allerdings läuft das aufwändige Verfahren erst mal durch und die Kosten für den Listeneintarg (einmalig) und die jährlichen Kosten für die Liste fallen an. kollegiale Grüße aus Franken
Folgende Benutzer bedankten sich: Baumann
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Ist das alles sinnvoll und nötig?
Traut da ein Bundesland nicht dem anderen? |
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Jeder braucht seine Daseinsberechtigung |
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