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In Bayern ist für GK 1 - 3 eine Nachweisberechtigung erforderlich. Nirgends steht in der Bauordnung, dass eine Prüfung die Nachweisberechtigung ersetzt. Viele denken aber so...Leider wird das durch die Ämter nie überprüft. Rechtsanwälte und Ärzte müssen je nach Tätigkeit auch eine Qualifizierung nachweisen, ohne die es richtig Ärger geben kann.... |
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Jetzt sind wir alle keine Juristen, es wäre mal interessant, wie die das sehen. Ich lese in der Bauordnung weiterhin nur, dass für GK 1 bis 3 keine Prüfpflicht besteht, bei Wegfall der Prüfpflicht aber die Pflicht ein qualifizierter TWP zu sein. Ich lese da aber nicht, dass bei prüfpflichtigen Gebäuden der GK 1 bis 3 - z.B. weil sie im Erdbebengebiet liegen - auch ein qualifizierter Tragwerksplaner Pflicht ist. |
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Das ist die Voraussetzung für die Qualifikation des Nachweiserstellers für GK 1-3: "(3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen." Das gilt immer, egal wie der Kriterienkatalog ausfällt. Bei der Baubeginnsanzeige sollte man seine Listennummer eintragen, da müsste eigentlich das Bauamt stutzig werden, wenn das Feld leer bleibt. |
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Das heißt also, dass ein TWP für ein außnahmsweise prüfpflichtiges Gebäude der GK3 höher qualifiziert sein muss, als ein TWP für ein ohnehin prüfpfpflichtiges Gebäude der GK5?
Das glaube ich erst, wenn mir das ein Jurist/ein entsprechendes Urteil bestätigt. Das wäre doch vollkommen unlogisch. Ein TWP darf die Standsicherheit eines prüfpflichtigen Wolkenkratzers nachweisen, aber nicht die Standsicherheit eines Gebäudes in Bayrischen Erdbebengebieten, das genauso geprüft wird wie der Wolkenkratzer... |
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Die Liste ist doch schön übersichtlich. Ausser für NRW geht es immer nur um GKL 1 - 3 (keine Prüfpflicht), darüber hinaus wird geprüft und jeder darf aufstellen (also ich auch).
Folgende Benutzer bedankten sich: khorngsarang
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Hallo Schroeder,
jetzt bin ich zwar aus Hessen, aber wenn ich in die bayrische Bauordnung schaue sehe folgendes: Art. 62 Bautechnische Nachweise (1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2 Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. 3 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt. 4 Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten. Also im Satz 4 ist alles geklärt. Prüfung ersetzt Nachweisberechtigtung. Gruß Stefan
Folgende Benutzer bedankten sich: ql2/99, CD, frankenschuft
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