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Ich merke schon: das Wochenende naht und wird lustig
![]() Apropos "merke": merke, die Streitlust steigt mit dem Honorar. Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Es verbietet mir aber niemand, auch die Gebäudeklassen 1 bis 3 prüfen zu lassen. In der Bauordnung steht doch nur, dass, im Gegensatz zu Gkl. 4 und 5, keine Prüfpflicht besteht. Warum sollte nun der Aufsteller der Gkl. 4 oder 5 nicht auch eine Statik für ein Gebäude der Gkl. 1 bis 3 aufstellen dürfen, wenn diese geprüft wird? Das wäre doch vollständig unlogisch. Erst recht unlogisch wird es, wenn das Gebäude der Gkl. 1 bis 3 den Kriterienkatalog nicht erfüllt und deshalb trotzdem geprüft werden muss. Diese Statik, die geprüft werden muss, darf dann nur ein eingetragener Tragwerksplaner aufstellen, während die Statik für das Hochhaus zwei Straßen weiter von jedem Tragwerksplaner aufgestellt werden darf, weil dieses unabhängig vom Kriterienkatalog immer geprüft werden muss? |
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das stimmt nicht! das zitat vom vpi rlp ist aus dem zusammenhang gerissen! www.vpi-rlp.de/wann-muss-gepr%C3%BCft-werden hier geht es (nur) um was geprueft werden muss. in rlp darf, wie im rest von deutschland -ausser nrw- jeder (auch baecker, metzger, etc.) aufstellen, wenn es geprueft wird. Bauingenieur, Dipl.-Ing. (FH)
Folgende Benutzer bedankten sich: frankenschuft
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Letzte Änderung: von khorngsarang.
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Wenn geprüft wird, darf in den meisten Bundesländern jeder die Statik aufstellen!
Dem Bauherrn geht es aber in der Regel um die Prüfgebühr, die ja nicht ohne ist. |
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So ist es nicht ganz - in Bayern ist für GK 4 + 5 + Sonderbau mindestens die Bauvorlagenberechtigung erforderlich! |
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