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Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 08:55 #81705

Ich merke schon: das Wochenende naht und wird lustig :)

Apropos "merke": merke, die Streitlust steigt mit dem Honorar.
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 09:51 #81707

Wo sollte aber der Sinn sein, dass für GK1-3 der Aufsteller bestimmte Qualifikationen hat, für GK4-5 braucht man die dann nicht ?
Ich persönlich denke, dass hier jeder Richter sagen würde, das gilt natürlich grundsätzlich.

Der Unterschied:
Gkl. 4 und 5 wird geprüft... Vieraugenprinzip.
Deshalb reicht ein Ersteller ohne die sonst geforderte Erfahrung!



Baubeginsanzeige das gleiche:
www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baure...aubeginnsanzeige.pdf
Wenn unter 4.2 das richtige Häkchen gesetzt wird, ist das ganze für die Behörde "erledigt".

Den Oberwitz hier - finde ich eher, dass jeder die Seite 2 ausheften kann und dann schwups.... ab beim nöchsten BV verwenden :D
Ich markiere diese Seite jeweils mit dem Aktenzeichen, dem Bauvorhaben o.ä., damit das nicht so einfach ist.

Kriterienkatalog ist das selbe, da gibts üblen missbrauch - eigentlich echt übel, das die Behörde hier nicht wenisgtens bischen kontrolliert.

freundliche Grüße aus Franken

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Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 10:04 #81708

Wo sollte aber der Sinn sein, dass für GK1-3 der Aufsteller bestimmte Qualifikationen hat, für GK4-5 braucht man die dann nicht ?
Ich persönlich denke, dass hier jeder Richter sagen würde, das gilt natürlich grundsätzlich.

Der Unterschied:
Gkl. 4 und 5 wird geprüft... Vieraugenprinzip.
Deshalb reicht ein Ersteller ohne die sonst geforderte Erfahrung!

Es verbietet mir aber niemand, auch die Gebäudeklassen 1 bis 3 prüfen zu lassen. In der Bauordnung steht doch nur, dass, im Gegensatz zu Gkl. 4 und 5, keine Prüfpflicht besteht. Warum sollte nun der Aufsteller der Gkl. 4 oder 5 nicht auch eine Statik für ein Gebäude der Gkl. 1 bis 3 aufstellen dürfen, wenn diese geprüft wird? Das wäre doch vollständig unlogisch. Erst recht unlogisch wird es, wenn das Gebäude der Gkl. 1 bis 3 den Kriterienkatalog nicht erfüllt und deshalb trotzdem geprüft werden muss. Diese Statik, die geprüft werden muss, darf dann nur ein eingetragener Tragwerksplaner aufstellen, während die Statik für das Hochhaus zwei Straßen weiter von jedem Tragwerksplaner aufgestellt werden darf, weil dieses unabhängig vom Kriterienkatalog immer geprüft werden muss?

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Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 11:32 #81709

Bei uns in RLP ist es wie folgendes:

...
Also nicht jeder kann Statik aufstellen, selbst wenn geprüft wird. Es dürfen nur die bei der Ingenieurkammer eingetragen Tragwerksplaner.
...

 
das stimmt nicht!
das zitat vom vpi rlp ist aus dem zusammenhang gerissen!
www.vpi-rlp.de/wann-muss-gepr%C3%BCft-werden
hier geht es (nur) um was geprueft werden muss.

in rlp darf, wie im rest von deutschland -ausser nrw- jeder (auch baecker, metzger, etc.) aufstellen, wenn es geprueft wird.
 
Bauingenieur, Dipl.-Ing. (FH)
Folgende Benutzer bedankten sich: frankenschuft

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Letzte Änderung: von khorngsarang.

Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 12:07 #81710

Wenn geprüft wird, darf in den meisten Bundesländern jeder die Statik aufstellen!
Dem Bauherrn geht es aber in der Regel um die Prüfgebühr, die ja nicht ohne ist.

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Listeneintragung Nachweisberechtigt 24 Mai 2024 17:19 #81712

...während die Statik für das Hochhaus zwei Straßen weiter von jedem Tragwerksplaner aufgestellt werden darf, weil dieses unabhängig vom Kriterienkatalog immer geprüft werden muss?
 


So ist es nicht ganz - in Bayern ist für GK 4 + 5 + Sonderbau mindestens die Bauvorlagenberechtigung erforderlich!

 

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