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Gast
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genau...
wo ist die Grenze. Ich halte ja auch nicht die Wasserwaage ans Mauerwerk, oder kontrolliere das Mischungsverhältnis vom Mörtel, oder zähle die Mauerschichtanker bei Verblendungen. Oder Lässt sich jemand von euch (als Statiker) die Lieferscheine vom Mauerwerk zeigen, und kontrolliert ob Rohdichte und Festigkeit passt. Wer kontrolliert eigentlich, ob das Deckenwerk die untere Lage der Filigranplatte richtig eingebaut hat. ..
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Hallo,
es gibt für alles juristische Auslegungen. Allerdings sind die auch alle mehr oder weniger löchrig. Es kann doch einer Fa. nichts besseres passieren als das da jemand ist der nur dafür da ist sich die vielen kleinen schwarzen Peter in die Tasche stecken zu lassen. Und selbst wenn Probleme und Mängel aufgetreten sind aber dem beaufsichtigenden Ing. nichts angelastet werden kann, das Generve und den Ärger hatte er trotzdem. Und das für das bischen Geld? - Niemals. |
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Hallo DeO-
richtig- alles für einen Hungerlohn in die Tasche schieben lassen- das muss man vermeiden. Nur- ist das in Deutschland wo geregelt was kontrolliert werden muss und was nicht? (Das ist nur eine Frage eines Unwissenden...) Du bist TWPL eines Gebäudes- wir nehmen an du wirst nach HOAI bezahlt und hast LPH 8 beauftragt- ohne genaue Definition der Baustellenkontrolle. Die Baufirma ruft an, dass sie Morgen die Säulen in Achse XY betonieren und übermorgen in der früh die Wand Achse Z. Übermorgen nachmittags dann das Treppenpodest im EG. Mit der Bitte um Bewehrungsabnahme, der Polier weiß ja vom Bauleiter, dass du LPH 8 beauftragt hast und das in deinem Leistungsbild ist. Was machst du? Schönen Sonntagabend Sebastian |
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Hallo Kollegen,
nachdem hier die HOAI-Frage für Deutschland angesprochen wird hänge ich mich mal rein: Die Bewehrungsabnahme ist nach HOAI keine Grundleistung. Sie ist daher gesondert anzubieten und abzurechnen (z.B. nach Aufwand). Die neue Landesbauordnung, gültig seit 01.08.2015 (hier Rhld.-Pfalz, wie es andere Bundesländer regeln, ist mir nicht bekannt) steht dem allerdings zumindest bei Bauvorhaben im Freistellungsverfahren entgegen. Hier gibt der Aufsteller nur noch eine Erklärung vor Baubeginn ab, daß er einen vollständigen Nachweis mit Plänen erstellt hat, und er dafür Sorge trägt, daß die Unterlagen an der Baustelle vorliegen. Zum Rohbauende gibt er eine weitere formale Erklärung ab, daß alles noch seinen Unterlagen gebaut wurde und in Ordnung ist. Wie solches in der Praxis funktionieren soll, ist mir eim Rätsel. Ich hoffe, daß auch die Ing.-Kammern mal tätig werden, und ihr Klientel vor dieser Behördenwillkür schützt und praktikable Vorschläge für die Freiheit einer Vertragsgestaltung macht Gruß Wolfgang
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Und die Baufirma gibt am Ende noch ihre Fachbauleitererklärung ab.
Vereinbart die Abnahmen doch einfach nach Aufwand. Die PI machen das ja auch so. Was abgenommen werden soll, bleibt in Verantwortung des Bauherrn und auch nur dafür ist man in der Haftung. |
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hi,
was bh und twp zu lph8 konformes vereinbaren, ist inhaltlich, sowohl was leistungsumfang wie auch honorierung betrifft, in der vereinbarung geregelt - und nicht in der hoai. kontradiktionszwang gibt´s ned, also muss sich der twp auch nicht (bspw.) den objektplaner/-überwacherschuh anziehen (lassen). termine zur abnahme (oder was sonst vertraglich vereinbart ist) sind einvernehmlich festzulegen, hüh-und-hott läuft nicht (habe ich so auch noch nicht erlebt). bzgl RLP: ich würde zwischen öfftl.-rechtl. und zivilrechtlichen anforderungen abgrenzen und den bauherren über den sinn der von ihm zu beauftragenden bewehrungsabnahme (beispielhaft) aufklären. wenn er meint, darauf verzichten zu können .. ok. grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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