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tja, dann hat man sicherlich eine nebulöse Situation. Nur die hat man sich selber zuzuschreiben, denn man kan nur für etwas beauftragt werden was man auch angeboten hat.
gar nicht erst anbieten. |
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Hallo Wolfgang, Hallo Markus.
vielen Dank für die Antworten und den Einblick in die Vorgehensweise. Ich rechne in Österreich in Anlehnung an den Leitfaden zur Kostenermittlung von Planungsleistungen ab und dort sind Bewehrungsabnahmen als Grundleistung definiert. Ich habe mir angewöhnt im Honorarvorschlag eine "stichprobenartige Kontrolle" anzubieten, denn sonst kann es passieren, dass man wegen jedem scheiß Sturz oder Podest auf die Baustelle tingelt. Den Fall hatte ich nämlich mal... So long Sebastian |
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@dahozi
ich vermute, gewisse Dinge sind in Ö ähnlich wie in D. Davon mal abgesehen, ich sehe zum einen die finanzielle Seite, zum anderen die Haftung. Daher würde ich, wenn ich so etwas mache, genau festlegen was / wieviel / zu welchem Preis und vor allem, was erwartet der Bauherr. Sollst Du bestätigen, daß das Bauwerk gem. Plan ausgeführt wurde? Würde ich nicht tun, wäre ein fulltime-Job mit einer "rundum-Haftung". Oder reichen geeignete Stichproben um die (funktionierende?) Eigenüberwachung Firma zu kontrollieren? |
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Hallo
das kann doch nicht sein, das man darüber tatsächlich diskutieren muss...? Ich als Statiker kann doch nicht für die Arbeit des Rohbauers verantwortlich zeichnen. Will man das von mir, muss man mich damit beauftragen. Aber viel wichtiger, ich muss das ach ablehnen können. Und ich würde das in der Regel tun. Denn die verantwortliche Eisenabnahme ist wie schon öfter angemerkt, ein Full-Time Job, den nicht der Zeichner-Azubi leisten kann. Ich habe dafür gar keine Zeit. Davon abgesehen, stellen wir auch deutschlandweit auf, wie soll ich eine Abnahme organisieren, die 500Km weit weg ist, wer soll das koordinieren. Alleine die Tatsache das wir das wieder untereinander diskutieren, lässt mich ahnen, das wir es in 5 Jahren tatsächlich durch die Gerichte ans Bein gebunden bekommen.... Die Welt steht eh Kopf. Beispiel heute, ich habe einem Bauherren der mir mündlich (auf dem Land geht das in der Regel gut) den Auftrag für eine kleine Stahlhalle ( nicht prüfpflichtig) eine Rechnung gestellt. Da bekomme ich ein Schreiben von seinem Anwalt, das mein Bauherr die Rechnung nicht zahlen müsse, da er ja keinen Auftrag erteilt hat. Da habe ich mal beim Bauamt angerufen, und mir sagen lassen, das dem Bauamt meine Statik zusammen mit dem Bauantrag seit 6 Monaten vorliegt (vom Bauherren selbst eingereicht) Da habe ich dann gedacht, das nun alles klar sei, und habe den Rechtsanwalt angerufen, das es ja unstrittig sei, das der Bauherr meine Leistung 1. Beauftragt hat 2. abgenommen und akzeptiert hat, weil er sie ja als Grundlage seines Baugenehmigungsverfahrens bei Amt eingereicht hat. Da sagt mir der Winkeladvokat doch tatsächlich, das er das immer noch anders sehen würde, und ich würde die Tage weitere Post von ihm bekommen..... ich bin gespannt........ Was ich meine ist, ganz pauschal... wir müssen mit diesem Duckmäusertum aufhören.... Ich bin es echt Leid, ständig mit einem latent schlechten Gewissen durch die Gegend zu laufen. Gesunder Menschenverstand muss nach wie vor gelten....! Jeder ist für seine Arbeit verantwortlich. Aber auch nur für seine...! ..
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Andreas, ich würde in diesem Fall mit dem Anwalt überhaupt nicht diskutieren. Damit stehst Du schon in der Defensive und reagierst nur noch statt zu agieren. Die Rechnung regulär mahnen und dann das Verfahren beim Amtsgericht anschieben. Das geht inzwischen ganz bequem von daheim aus und online. Und je nachdem, wie er der Forderung widerspricht, kannst Du dann die nächsten Schritte planen.
§812 BGB wäre zwar auch ne Idee. Damit hat er dann zwar bestenfalls keine Planung mehr und kann den Bauantrag knicken, aber Du hast die Planung letztlich trotzdem für lau gemacht. |
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Hallo Andreas,
hier ein Artikel zum Thema "Einreichen beim Bauamt ohne Statik-Auftrag". Es geht hier zwar um Mehrfachnutzungen einer Statik. Die Prinzipien am Ende des Artikels passen aber auch für deinen Fall. In der Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht IBR, Jahr 2014, Nr. 7, Seite 422 findet sich ein Urteil zu genau deinem Fall. Du kannst den Artikel z.B. hier www.baufachinformation.de/rechtsbeitrag/...3%A4lt-Honorar/24548 kaufen. Verkürzt steht da: Der Bauherr hat sich in Höhe der Mindestsätze nach HOAI bereichert, da er die sonst erforderlichen Kosten zur Erstellung einer Statik gespart hat. Mindestsätze deshalb, weil es ja keine schriftliche Vereinbarung gibt. Du kannst also eine Rechnung nach HOAI mit den Mindestsätzen stellen. Grüße Christoff |
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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