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Neufassung der BauO NRW 27 Jan 2017 09:53 #60313

Hallo Kollegen,

bei der Haftung der Prüfingenieure kommt es drauf an wer ihn beauftragt hat (zumindest in Hessen). Dazu gibt es ein Gerichtsurteil vom BGH . Wenn der Bauherr ihn direkt beauftragt, als Prüfsachverständigen, schließt er einen Werkvertrag, wenn die Bauaufsicht beauftragt ist er ein Beliehener, also Teil der Bauaufsicht.
Zur Prüfung auf der Baustelle ist es in Hessen so das auch der Nachweisberechtigte nur stichprobenartig überwachen muss, was man sehen will :blink: muss man dann selbst entscheiden.

Gruß
Stefan

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Neufassung der BauO NRW 27 Jan 2017 11:34 #60314

KaiF schrieb: Der PI prüft das, was er im Auftrag hat. Das kann auch Gebrauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit (!) sein.

.


Hey....
Natürlich...! Aber was wird in der Regel beauftragt...???
Und was kostet es, die Gebrauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit mitzuprüfen...??
Das werden die wenigsten Kunden bereit sein zu zahlen...., schon gar nicht beim 1-2 Familienhaus, weil da dann das mehr an Prüfhonorar das einzusparende Potential in der Regel übersteigt..... B)
..

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Neufassung der BauO NRW 25 Okt 2018 14:26 #63905

Hallo,

mittlerweile steht die neue LBO NRW vor der Tür.

Aktuelle Regelung:

Man muss zum aufstellen sämtlicher Statiken (in NRW) egal ob Fahrradüberdachung oder Kraftwerk qualifizierter Tragwerksplaner sein.

Auch egal ob etwas geprüft wird oder nicht - wobei ich jetzt nicht weiß was nicht mehr geprüft werden muss.

Wie man qualifizierter Tragswerksplaner wird - ja da weiß man noch nichts - die IK Bau bietet einen Umweg über die bundesweite Tragswerksplaner Liste an.

Aber was bedeutet das nun:

1.Man ist für Bauwerke in NRW quasi Kammerpflichtmitglied - sonst kein qu. Tragwerksplaner und somint keine Statiken mehr!

2. Der ein oder andere mag es kennen - aber gerade in der freien Industrie (besonders im Anlagenbau) gibt es keine Angebote nach HOAI (das Lachen ist immer groß).
Aber als Kammermitglied muss ich doch nach HOAI anbieten sonst droht Kammerausschluss oder ?
Das heißt HOAI müsste sich auch in der freien Industrie durchsetzen. So ist es meines Wissens ja bei den Architekten.


3. Ausländische Statiker können wohl nicht mehr in NRW Statiken aufstellen.
Sie müssten erst Kammermitglied werden - können die das mit ausländischen Wohnsitz ? Weiß nicht.

Alleine deshalb wird sowas doch irgendwann dann durch EUGH etc. gekippt - meine Meinung.


Ist das alles so richtig verstanden ?

LG
Scrubs

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Letzte Änderung: von Scrubs.

Neufassung der BauO NRW 25 Okt 2018 14:40 #63906

Bei solchen Zwangsmitgliedschaften bekomme ich heftige Würgekrämpfe, es entwickelt sich hier immer mehr in Richtung DDR 2.0 :pinch: Entweder du warst in "der Partei" oder du warst mindestens schonmal höchst verdächtig.
Mit Freiheit in der Berufsausübung hat das nichts mehr zu tun.
Protestiert bei den Kammern, macht Druck und überhäuft die mit Klagen, wo es nur geht!
Hier in Sachsen haben wir zumindest noch die Möglichkeit, auch ohne Listeneintrag und Mitgliedschaft eine Statik aufzustellen, was dann aber Prüfpflicht bedeutet. Das ist bei meinen Projekten ohnehin immer der Fall. Und nebenbei beugt das auch umständlichen Argumentationen bei der Versicherung vor, falls man doch mal einen Haftpflichtschaden hätte. ;)

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Neufassung der BauO NRW 25 Okt 2018 15:27 #63907

Ist doch prima. Der Beitrag ist üblicherweise überschaubar. Wenn durch solche Maßnahmen die Billigstatiker ausgegrenzt werden, ist das doch nur zu begrüßen. Was also ist Dein persönlicher Nachteil dadurch?

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Neufassung der BauO NRW 25 Okt 2018 15:43 #63908

Aus dieser Sicht wäre das tatsächlich so zu befürworten.

Ich persönlich als ehemaliger DDRler habe ein ganz spezielles Problem mit solchen Zwangssachen und Bevormundungen. Da kommt immer so ein Beißreflex. Aber vielleicht sollte ich auch einfach nur mal regelmäßig zum Psychiater gehen.
Nur hilft das dem Scrubs jetzt an dieser Stelle auch nicht weiter :laugh:

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