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Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 09:17 #79380

Hallo allerseits,

mich würde interessieren wer für den Gleitsicherheitsnachweis bei Gebäuden in Hanglage zuständig ist (falls relevant, in Bayern).

Unser Büro erstellt unter anderem geotechnische Berichte (Bodengutachten). Bei einem geplanten Einfamilienhaus in Hanglage, wo wir den geotechnischen Bericht erstellt haben, hat uns der Tragwerksplaner darum gebeten, zu bestätigen, dass die Böden "rutschfest" sind und ein Verschieben des Hauses ausgeschlossen werden kann. Ich habe dann angemerkt, dass "rutschfest" kein sinnvolles Kriterium ist, sondern ein Gleitsicherheitsnachweis auf Basis der von uns ermittelten Bodenkennwerten zu führen ist. Dann kam die Bitte, dass ich den Nachweis erstellen soll.

Prinzipiell wäre ich dazu in der Lage, bin aber verwundert, da ich hier die Zuständigkeit eigentlich bei der Tragwerksplanung sehen würde. Der Punkt wäre jetzt für die Abstimmung mit unserem gemeinsamen Auftraggeber für das fällige Honorar relevant. Kann mir hierzu jemand Auskunft geben, wo das geregelt wird?
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Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 10:02 #79382

Meiner Meinung nach natürlich nirgends, aber irgendwer muss es machen.

Ich würde hier eher den Tragwerksplaner sehen, da er die H-Lasten ja haben müsste... in Abstimmung mit Ihnen natürlich. ( jenachdem wie es auf der LEE-Seite weiter bergab geht)
Honorierung ist immer die Frage "Was ist vereinbart"

Wenn die Bodenplatte gedämmt ist... gehts sowieso nicht mehr hauptsächlich um den Nachweis im Boden... insbesondere Bauzustände mit wenig Auflast werden dann spannend.

Den Gleitnachweis Bodenseitig zu führen dürfte ja in der Regel kein Problem sein, wieso also nicht mitmachen. Die Nachweise der Dämmung sollten sowieso dem TWP übertragen werden.
Alternativ kann natürlich eine besonders fachkundige Person für "Dämmungstragwerksplanung" hinzugezogen werden *lach

Beste Grüße
 
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Letzte Änderung: von ql2/99.

Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 11:13 #79383

Entscheidend ist doch nur, das dieser Nachweis realistisch geführt wird.
Und das ist für den TWP eben nicht tägliches Brot, da arbeite ich auch mit dem BGA zusammen, damit etwas vernünftiges rauskommt.
Dämmungen sind ja schon als Herausforderung genannt, aber auch die obligatorische Doppel PE Folie unter BoPla Gründungen macht eben genau das, was der Beton zur ungehinderten Hydratation braucht, nämlich eine Gleitebene schaffen........
Also der TWP muss zu diesem Thema letztendlich doch die meiste Arbeit leisten ;-)
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Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 11:25 #79384

Ich gehe da sogar noch einen Schritt weiter.

Beispielsweise sind für mich Grundleistungen des Standsicherheitsnachweises des Tragwerks (hier Fundamente)
- Grundbruch
- Gleitsicherheit
- usw.
dazu.

Standsicherheitsnachweise des Geländes eher nicht.
 
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Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 11:40 #79385

Insbesondere die Grundleistungen, die schon statiker99 benannt hat, regelt das eigentlcih schon eindeutig.
Für mich klingt das eher so, dass da einer versucht, dass Haftungsthema weiterzureichen. Gebäude in Hanglage sind allgemein nicht schön, die konstruktive Ausbildung unter Berücksichtigung u.a. von gerne genommenen Gleitfolien unter der Sohle können zu Problemen führen.
Ich würde die Hände davon lassen, hier eine zusätzlcihe Rolle im Planungsgeschehen zu übernehmen.....

Da schlägt man eine denkbare Lösung vor, dann geht die aus irgendwelchen Gründen nicht. Überlegt man eine andere, dann will die keiner. Am Ende ist Bewegung in der Kiste, dann bist Du der Depp...

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Gleitsicherheit Gebäude Hanglage - Zuständigkeit 04 Jul 2023 11:50 #79386

Vielen Dank schon mal für die Infos.

@statiker99 Gelände würde ich auch sicher bei uns sehen. Das gehört bei uns zum Kerngeschäft. Ist denn der Umfang der Grundleistung für den Standsicherheitsnachweis irgendwo geregelt?

Der AG (ein GU) hat wohl eine "Statik wie immer" bestellt, ohne hier detaillierte Angaben zu machen. Wenn wir jetzt die Teilleistung Gleitsicherheit übernehmen, steht für den AG die Frage im Raum, ob das nicht eine Leistung ist, die er nicht eigentlich schon beauftragt (und gezahlt) hat oder ob das eine zusätzliche Leistung ist, also berechtigt weitere Kosten anfallen. Das würde ich gerne klären, bevor ich hier tätig werde.

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