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Liebe Kollegen,
ich bin etwas verwirrt, was die Bestimmung der Erdbebenkräfte in Deutschland nach aktueller Norm angeht. Da die Erdbebenkräfte für uns bislang von eher untergeordneter Bedeutung waren, habe ich hierzu bis jetzt das Vorgehen aus der aktuellen Ausgabe von „Wendehorst, Bautechnische Zahlentafeln“ angewendet. (basierend noch auf der alten DIN 4149: Erdbebenzone, dann ag = ??, alle weiteren Parameter maximal ungünstig, Sd = …) Für ein aktuelles Projekt müssen wir jetzt etwas genauer sein und ich stelle fest, dass die jetzt gültigen Norm DIN EN 1998; NA 2021/07 deutlich von dem alten Vorgehen abweicht. Ich finde z.B. keine Karte der „Erdbebenzone“ mehr, stattdessen eine Karte der „spektralen Antwortbeschleunigung“. Die Werte der Bodenbeschleunigung, die sich hieraus ergeben, haben sich teilweise verdoppelt, z.B. Standort Aachen oder Schwäbische Alb: vorher ag = 0,8 m/s², jetzt ag = 4,0/2,5 = 1,6 m/s² Habe ich übersehen, dass die Norm weitgehend überarbeitet wurde, oder wird dies einfach noch nicht umgesetzt? Mit kollegialen Grüßen – Oliver Anhänge: |
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Letzte Änderung: von Oliver7.
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Einfach mal in die entsprechende Landesbauordnung schauen (eingeführte Normen).
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Bauingenieur, Dipl.-Ing. (FH)
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Letzte Änderung: von khorngsarang.
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Danke für die Antworten!
Versteht ich das richtig? DIN 4149: Norm ist zurückgezogen aber baurechtlich noch gültig. DIN EN 1998: Norm ist gültig, aber baurechtlich nicht zugelassen. Wer denkt sich sowas aus? .... Ich wähl also aus was mir besser gefällt (DIN 4149), informiere den Auftraggeber, dass wir uns in einem Bürokraten-Niemandsland bewegen und mach weiter wie bisher ... |
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Ich meine mal irgendwo gehört zu haben, dass man bei der Übergabe die gültigen Vorschriften einhalten muss. Sollte also bei Fertigstellung der EC8 gültig sein ist diese geschuldet.
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und ich habe das Gegenteil gehört. "Die anerkannten Regeln der Technik gelten als der Soll-Zustand einer vertraglichen Leistung, wobei Abweichungen von diesen von beiden Vertragspartnern durchaus vereinbart werden dürfenUm als anerkannt zu gelten, folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ob es gegenüber dem AG eine Hinweispflicht gibt bezüglich neuerer Norm ist eine andere Geschichte. |
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Letzte Änderung: von statiker99.
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