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"Die Umplanung muss kostenfrei erstellt werden"
wo steht das? Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der a. R. d. T. ist der Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei einer Änderung der a. R. d. T. zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Dabei drohen insbesondere bei langen Bauprojekten mit vorgeschaltetem Vergabeverfahren nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Bevorstehende Änderungen der a. R. d. T. müssen vom Planer durch das selbstständige Einholen von Informationen rechtzeitig erkannt und umgesetzt werden. Zwar kann das Bauvorhaben entsprechend den Vorschriften der ursprünglich erteilten Baugenehmigung fertiggestellt werden, allerdings kann die Einhaltung veralteter Vorschriften zivilrechtlich zu einer mangelhaften Leistung führen. Darüber hinaus müssen bei zu erwartenden höheren technischen Anforderungen auch etwaige Mehrkosten kalkuliert und dem Bauherrn rechtzeitig angekündigt werden.
Quelle: www.dabonline.de/2019/01/31/allgemein-an...n-der-technik-recht/ Das heißt, wenn die Planung bei der Abnahme nicht den a. R. d. T. entsprechen, ist die Leistung mangelhaft. Mängel müssen kostenfrei behoben werden. Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen. Anton Bruckner
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moing
![]() aus www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newslet...die-planungsleistung
aus www.brp.de/blog/aenderung-der-anerkannte...und-abnahme-was-nun/
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Folgende Benutzer bedankten sich: statiker99
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Letzte Änderung: von markus.
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@HaFo
ich liebe diese klaren Aussagen: "Das heißt, wenn die Planung bei der Abnahme nicht den a. R. d. T. entsprechen, ist die Leistung mangelhaft." a) Mir ist im konkreten Fall (EC8+NAD) nocht nicht mal klar was die a. R. d. T. sind. b) von welcher Abnahme sprechen wir hier? Kleiner Tip, im Zweifelsfall werden das Juristen im Einzelfall entscheiden. @markus ist dir ein gravierender Fall in Bezug auf Tragwerksplanung bekannt? |
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@statiker99
a) da der EC8 und NDA noch nicht baurechtlich eingeführt sind, d.h. noch nicht in die Musterrichtlinie der bautechnischen Bestimmungen bzw. der Listen der Länder, nehme ich an, dass man noch nicht von einer allgemeinen Regel der Technik sprechen kann. b) unter Abnahme ist die Abnahme der Planungsleistung gemeint. Das muss nicht unbedingt mit der Abnahme des fertiggestellten Objekts zusammenfallen. Bei größeren Projekten sind zwischen der Abnahme der Tragwerksplanung und der Fertigstellung des Gebäudes oft Monate oder Jahre. Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen. Anton Bruckner
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die frage ist zu offen, um ziegerichtet antworten zu können, ausserdem kennst das eh: die urteile der 7. kammer durchforsten? na, eher ned. ![]() Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Letzte Änderung: von markus.
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