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Erdbeben nach DIN EN 1998 02 Dez 2022 23:34 #77234

"Die Umplanung muss kostenfrei erstellt werden"
wo steht das?
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Erdbeben nach DIN EN 1998 03 Dez 2022 04:47 #77237

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der a. R. d. T. ist der Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei einer Änderung der a. R. d. T. zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Dabei drohen insbesondere bei langen Bauprojekten mit vorgeschaltetem Vergabeverfahren nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Bevorstehende Änderungen der a. R. d. T. müssen vom Planer durch das selbstständige Einholen von Informationen rechtzeitig erkannt und umgesetzt werden. Zwar kann das Bauvorhaben entsprechend den Vorschriften der ursprünglich erteilten Baugenehmigung fertiggestellt werden, allerdings kann die Einhaltung veralteter Vorschriften zivilrechtlich zu einer mangelhaften Leistung führen. Darüber hinaus müssen bei zu erwartenden höheren technischen Anforderungen auch etwaige Mehrkosten kalkuliert und dem Bauherrn rechtzeitig angekündigt werden.
Quelle: www.dabonline.de/2019/01/31/allgemein-an...n-der-technik-recht/

Das heißt, wenn die Planung bei der Abnahme nicht den a. R. d. T.  entsprechen, ist die Leistung mangelhaft. Mängel müssen kostenfrei behoben werden. 
 
Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen. Anton Bruckner

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Erdbeben nach DIN EN 1998 03 Dez 2022 08:48 #77238

moing :)

aus
www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newslet...die-planungsleistung

.. Verlangt der Auftraggeber die Anpassung der Planung an den inzwischen höheren Standard der Regeln der Technik, und wird damit eine Umplanung erforderlich, wird der Architekt die Umplanung meistens als Nachtrag nach § 10 Abs. 2 HOAI abrechnen können. Es gibt also auch keinen finanziellen Grund, vor einer angeordneten und notwendigen Umplanung zurückzuschrecken



aus
www.brp.de/blog/aenderung-der-anerkannte...und-abnahme-was-nun/

.. der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.11.2017 ebenfalls geklärt: Danach steht dem Auftragnehmer nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B ein Anspruch auf eine geänderte/zusätzliche Vergütung zu, soweit die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik ein aufwendigeres Herstellverfahren erforderlich macht, als die anerkannten Regeln der Technik, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galten. 3. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Urteil vom 14.11.2017 Folgendes: Insbesondere bei Baumaßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum hinstrecken, muss der Auftragnehmer eine Fortentwicklung der anerkannten Regeln der Technik beobachten. Änderungen hat er dem Auftraggeber unverzüglich in Form einer Bedenkenanzeige mitzuteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Einhaltung der geänderten anerkannten Regeln der Technik, hat er hierfür anfallende Mehrkosten zu tragen.

Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde
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Letzte Änderung: von markus.

Erdbeben nach DIN EN 1998 03 Dez 2022 11:36 #77240

@HaFo

ich liebe diese klaren Aussagen:
"Das heißt, wenn die Planung bei der Abnahme nicht den a. R. d. T.  entsprechen, ist die Leistung mangelhaft."

a) Mir ist im konkreten Fall (EC8+NAD) nocht nicht mal klar was die a. R. d. T. sind.
b) von welcher Abnahme sprechen wir hier?

Kleiner Tip, im Zweifelsfall werden das Juristen im Einzelfall entscheiden.

@markus
ist dir ein gravierender Fall in Bezug auf Tragwerksplanung bekannt?

 

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Erdbeben nach DIN EN 1998 03 Dez 2022 15:15 #77242

@statiker99
 a) da der EC8 und NDA noch nicht baurechtlich eingeführt sind, d.h. noch nicht in die Musterrichtlinie der bautechnischen Bestimmungen bzw. der Listen der Länder, nehme ich an, dass man noch nicht von einer allgemeinen Regel der Technik sprechen kann.

b) unter Abnahme ist die Abnahme der Planungsleistung gemeint. Das muss nicht unbedingt mit der Abnahme des fertiggestellten Objekts zusammenfallen. Bei größeren Projekten sind zwischen der Abnahme der Tragwerksplanung und der Fertigstellung des Gebäudes oft Monate oder Jahre.
Wer hohe Türme bauen will, muß lange beim Fundament verweilen. Anton Bruckner

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Erdbeben nach DIN EN 1998 05 Dez 2022 12:00 #77257

statiker99 post=77240 userid=16520
@markus
ist dir ein gravierender Fall in Bezug auf Tragwerksplanung bekannt?

 

die frage ist zu offen, um ziegerichtet antworten zu können, ausserdem kennst das eh:

statiker99 post=77240 userid=16520
im Zweifelsfall werden das Juristen im Einzelfall entscheiden.

die urteile der 7. kammer durchforsten? na, eher ned.
:)
 
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Letzte Änderung: von markus.

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