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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 06:30 #71442

geht´s in §54 um die qualifikation des twp, der selbst und persönlich stichverprobt? na also, rätsel gelöst. der twp muss in einer liste der entspr. kammer stehen, um stichverproben zu dürfen.

vertragsfreiheit gilt trotzdem.

wenn aber, was ich (weil ich mit so einem fall gerade befasst bin) aus dem weissen zwischen den zeilen herauslese, der twp partout nicht will, würde ich vorsichtshalber dessen kammereintrag und versicherungsdeckung prüfen.
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 07:31 #71444

"...anhand von persönlichen stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle...."

Das ist aber schon dreist.

Bei "anspruchsvolleren" BV mit Prüfpflicht durch Prüfingenieur reicht es wenn der Mitarbeiter
die Stichproben vornimmt.
In NRW scheint einiges nicht zu stimmen ....
 

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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 08:43 #71446

Das ist doch normal. Ich behaupte mal, dass bei keinem PI der PI himself rausfährt und die Bewehrungen abnimmt.

Im §68 der NRW-Bau steht folgendes:
In diesem Fall bescheinigt die eine qualifizierte Tragwerksplanerin oder der ein qualifizierter Tragwerksplaner nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung des Standsicherheitsnachweises mit der Bauausführung anhand von persönlichen stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle."

Erst bei den kleinen Änderungen ist das § konform zur Vertragsfreiheit.

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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 10:24 #71448

@Statiker99
Ja, das ist komisch formuliert in der BAuO NRW.
Wenn man die Regeln zur Qualifikation wörtlich nimmt, kann es auch keinen Nachwuchs geben, weil niemand Nachweise aufstellen darf, der nicht auf der Liste der qTWP steht, und zum Listeneintrag selbst bearbeitete Projekte vorgelegt werden müssen.
Mitarbeiter sind da nicht vorgesehen....

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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 10:51 #71450

Folende Szenarien sind meiner Meinung möglich: Deshalb auch der Grund dieses Themas...

1. Statiker übergibt Planung dem Bauherrn. Lässt ihn eine Info unterschreiben, dass er den Statiker rechtzeitig vor Ausführung informieren soll. Länge nichts gehört, Statiker fragt nach Stand und bekommt gesagt "aja, Beton ist schon hart, morgen kommt das Dach, habe vergessen Sie zu informieren"... Ergo, stichprobenartige Kontrolle nicht mehr möglich.

2. Wie oben, nur ist die ausführende Firma der" bessere Statiker" und baut wie sie will bzw. nicht nach meiner Planung. Bauherr stimmt dem zu weil AN ihm gesagt hat wäre so viel billiger. Ausführung entspricht nicht meiner Planung >> Kontrolle wird nicht duchgeführt.

Danke für die bisherigen Antworten

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Überwachungspflicht des Statikers 06 Jun 2021 11:11 #71451

Kommt auf das Bundesland an. NRW ist da eine Ausnahme, glaube ich.
Aber im Regelfall muss es doch einen Bauleiter geben, der gegenüber der Bauaufsicht dafür gerade steht, dass alles den Vorschriften entsprechend gemacht wurde.(So ist es zumindest in NRW)
In Fall 1. könnte er dann heilige Eide schwören, dass er alles selbst überwacht hat und damit wahrscheinlich durchkommen.
In Fall 2. hätte er ein echtes Problem.

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