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Guten Morgen,
das ist so nicht ganz richtig. Bevor man meinem Anwalt sowas unterstellt, sollte man die ganze Geschichte kennen. Der gericht. SV hat Tatsachen zu entscheiden. Ihm wurde aber auch vom Gericht aufgetragen, die Sanierung +Kosten zu ermitteln. Hat er auch gemacht. Nur hat er eine Drainage als Sanierungsvorschlag genannt, ohne beim Landratsamt nachzufragen ob sie überhaupt genehmigt wird. Daraufhin hat das Landratsamt geschrieben, daß eine Drainage in Aufsicht gestellt werden kann, da es sonst bedeuten würde, daß man das Gebäude abreißen muss. Das LA will hierfür ein Entwurf haben. Das hat der gericht. SV so beantwortet. Das es nicht mehr eine Beweisfragen ist. Daraufhin wurde von den Beteiligten der Vorschlag gemacht, das der G-SV das doch machen könnte. Weil er das ja als Sanierung vorgeschlagen hat Das Gericht hat daraufhin den Wunsch der Parteien übermittelt. Er hat sich dann bereit erklärt, den Entwurf anzufertigen. Leider fehlt hierzu der zeichnerische Teil. Die Lage der Drainage, und wie das alles ausgeführt werden soll. Also mein Anwalt hat hier nichts falsch gemacht. Weil das LA auch die Skizze haben will |
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Anwälte hauen einfach mal drauf, unabhängig ob es was bringen wird oder nicht. Wenn der gerichtlich bestellte Gutachter gleichzeitig voll planerisch tätig wird, wird es immer interessanter. Kostenschätzung zur Festlegung einer Schadenssumme, ja. Aber eine ausführungsfähige Planung vorzulegen, mit verantwortungsvoller Unterschrift, also Haftungsübernahme, ist was anderes. Das passt m.E. genauso wenig zusammen wie die Integration einer Drainage in eine statisch wirksame Unterfangung... Es bleibt spannend! |
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Glasklarer Interessenskonflikt. Daß der G-SV da ohne Not bereitwillig einsteigt, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Daran ist nichts auszusetzen. Der G-SV kann darlegen, wie etwas richtigerweise auszusehen hat und wie man ein Problem lösen könnte. Ein Vorschlag, mehr aber auch nicht. Das ist noch kein Planungsauftrag und einen solchen darf er in seiner Position auch nicht übernehmen. |
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Hallo,
da ist offenbar über eine geraume Zeit die Karre in die Grütze gefahren.... Um überhaupt etwas Licht ins Dunkel zu bringen (auch für deinen Anwalt) ist es manchmal ratsam, zu fragen, wer für welche Entscheidungen denn verantwortlich war. Manchmal hilft's.
Wer hat denn das entschieden? Ich meine, wer hat die DST-Gründung vorgegeben und warum wurde dann eine Plattengründung erstellt? Soweit ich sehe hast du doch ein Schotterpolster, oder?
Habt ihr nicht. Du sagtest, an einer Stelle ist die Platte nur 13 cm.
Dann ist der Architekt mit dran.
Das ist ihm wiederum nicht anzulasten. Er hatte ja keine anderen Vorgaben.
Wer hat die Werkpläne erstellt? Tragwerksplaner oder Architekt? Derjenige trägt die Verantwortung für diesen Fehler.
Die 13 cm sind zweifellos ein Mangel, der ggf. eine Abnahmeverweigerung rechtfertigt. Das mußt du mit deinem Anwalt besprechen.
Hab ich sowieso nicht verstanden. Wofür soll die Drainage gut sein? Liegt die Sohlplatte unterhalb des Geländes? Oder unterhalb des Grundwasserspiegels? Also nochmal die Frage: Warum muß da eine Drainage eingebaut werden?
Also abgesehen von der Frage, ob die Drainage denn notwendig ist, halte ich das Aufgraben unter einer solch dünnen Sohlplatte für einen hanebüchenen Versuch.
Ich denke, erstmal brauchst du einen fachkundigen Anwalt, der die Verantwortlichkeiten lückenlos auflistet und daraus die notwendigen Schlüsse zieht. Tragwerksplaner, Geologen etc. könnten den Anwalt ggf. unterstützen. Mehr derzeit nicht. Du dokterst an angeblichen Lösungen rum (Drainage), deren Wert nicht erkennbar ist und die vermutlich niemals ausführbar sind und suchst einen 'Experten' nach dem anderen, was in Anbetracht der komplexen Lage zur Zeit zum Scheitern verurteilt ist. Niemand wird freiwillig in dieses Haifischbecken gehen, wo diverse Rechtsfragen und Verantwortlichkeiten nicht geklärt sind. Stelle durch deinen Anwalt erstmal klar, was die verschiedenen Aufträge überhaupt beinhaltet haben und wer für was verantwortlich war. Was war der Auftrag? Wer hat welche Vorgaben nicht beachtet? Wer hat sich ggf. eigenmächtig über was hinweggesetzt usw. Gruß mmue
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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@mmue
Wir haben mit einem Generalübernehmer gebaut. Ein Vertrag besteht von unserer Seite nur mit ihm. Der GÜ hat alle Planungen und Überwachungen durchgeführt. Das heißt, er hat das Bazgrundgutachten, Statiker und Architekt beauftragt. Uns wurde erst ein Bazgrundgutachten übergeben. Dann die Werkpläne. Die statischen Berechnungen haben wir erst auf Verlangen unsere Privaten Gutachter vom GÜ erhalten. Wieso eine Drainage? Also der Bazgrundgutachten hat angenommen, daß die EFH 305,4 ausgeführt wird. Ist die höchste Zulässige EFH laut Bebauungsplan. Der GÜ oder ihr Architekt hat sie aber nicht an die Gründungshöhe vom Bazgrundgutachten gehalten. Er hat die EFH 1,60m tiefer geplant und ausgeführt. Im Bazgrundgutachten ist eine DST Gründung angegeben. Wieso ist auch klar ersichtlich. Wir haben Lehmboden und hang Lage. Wasserman stieg bis OK Gelände möglich. Auch ist Schichtwasser bekannt. Die DST Gründung ist so aufgebaut, daß unsere Bodenplatte auf ein Schotterpolster steht, das 50 cm das vorhandene Gelände übersteigt. Steigt das Wasser also bis da an, ist bei der Gründung alles ok. Da die Bodenplatte Sohle noch 50cm vom Wasser entfernt ist. Bodenplatte und Wände bleiben trocken. Bei der Plattengründung sind wir bündig zum Gelände. Lehmbaugrube +Niederschlag + Schichtwasser im wurkungsbereich der Baugrube =wanneneffekt Feuchte Wände sind das Ergebnis |
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