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Gast
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Es ist zwar gut wenn jeder weis, wer im Schadenfall haften muss. Sobald der Bauherr einen Bauingenieur beauftragt hat, will er keine Scherereien oder Schäden. Ich erachte es als eine noble Aufgabe aller, speziell auch vom Bauingenieur, entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, unabhängig von der Haftung. In der Regel kostet dieser Mehraufwand weniger als die nachträglichen Schuldzuweisungen und Expertisen.
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Hallo,
@frankna: War schon klar, daß die genannten Fehler in den Verantwortungsbereich der Plattenfirma fallen. Hatte auch nicht vor, irgendwas an Haftung zu übernehmen für Dinge, die ich nicht zu verantworten habe. Aber, wir wissen alle, falls der Hauptstatiker diese Fehler aufdeckt, dann hat er wenig Unterstützung zu erwarten, vom BO-Amt nix (die haben ja die Freistellungs-Bescheinigung, deren Aktenlage ist OK, eine Prüfung der Plattenpläne ist nicht vorgesehen) und vom Bauleiter nicht (der muß fertig werden). Ach ja, einen weiteren Punkt hätte ich noch, der bei Elementplattenfirmen einigermaßen regelmäßig auftaucht: Die Beschriftung bei den Verlegeplänen für Rundstahlzulagen ist z.T. unleserlich klein, teilweise übereinandergeschrieben, manche Darstellung verkommt zu einem Klumpen (ließ sich auf dem Rechner wahrscheinlich bei entspr. Zoom und wegen der unterschiedlichen Farben noch lesen). Der ausführende Verlegebetrieb hat kein Problem damit, die Eisen kommen irgendwo hin, und wenn Betonierbeginn ist, dann verschwindet eben der Rest ... Im von der Prüfung befreiten Bereich herrscht eben gelegentlich Wild-West. Gruß mmue |
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Hallo,
die Freistellungsbescheinigung gibt es in NRW nicht, von daher auch keinen "gesamtverantwortlichen Statiker".Wenn ich sowas beim Bauamt abgeben müßte, dann würde ich die Pläne auch prüfen ! (Falls das unter den "Wild-West-Bedingungen" möglich ist) Ich habe aber bei den Filigranherstellern auch noch keine wirklich gravierdenden Fehler bemerkt (also auch bei geprüften Plänen nicht !) Die Zulagen gucke ich mir aber immer an, bzw. erstelle meist noch einen Plan "untere Bewehrung" örtlich. (Aber ohne Bewehrung AUF Platte) FRANKNA |
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Hallo zusammen!
Gibt es zu dem Thema 15 Jahr später evtl. neue Erkentnisse? Das Thema war für mich immer klar, so wie es viele Vorredner hier auch beschreiben. Das FT-Werk fertigt auf Grundlage meiner Hauptstatik eine Umbemessung an, anhand einer Zulassung (Filigran usw.). Diese Um- oder Neubemessung muss natürlich eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen, also m.E. ein Tragwerksplaner, durchführen, der im Werk arbeitet oder eben extern eingekauft wird vom Werk. Für diese ganze nachgelagerte Umplanung auf Halbfertigteile sehe ich mich nicht zuständig. Es ist Sache des AN, was er aus meiner Statik und den Schal- und Bewehrungsplänen macht. Ich frage, weil ich jetzt schon das zweite Fertigteilwerk habe dieses Jahr, wo es wohl "nur" einen Konstrukteur gibt für den Auftrag, der jetzt eine statische Freigabe sucht für seine Pläne (nicht prüfpflichtiges Bauvorhaben in Bayern). Viele Grüße Max
Folgende Benutzer bedankten sich: IB Herzogenaurach
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Sämtliche Abweichungen von der Hauptstatik und der damit verbundenen Umrechnungen sind bauseits zu erbringen. Einen Zwang die Umrechnungen zu prüfen gibt es m.W. immer noch nicht.
Unsere Firmen hier prüfen die Unterlagen des FT-Werkes hinsichtlich der Maße und Lage der Aussparungen sehr genau. Für die Bewehrung bleibt das FT-Werk verantwortlich. Wenn es zu statisch relevanten Änderungen der Deckenbemessung kommt, muss dieses dem FT-Werk mitgeteilt werden. Das aber ist Aufgabe des Objektplaners. Bei ihm laufen die Fäden zusammen, nicht beim TWP. Jetzt gibt es Kollegen, die meinen dennoch wg. "der TWP ist für alles da und nur er hat Ahnung" für alles verantwortlich zu sein. Die übersehen dabei nur, dass mit der Prüfung und Freigabe der Fremdunterlagen auch eine Haftungsübernahme einhergeht. Was besseres kann dem FT-Werk gar nicht passieren. |
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In wessen Aufgabenbereich seht ihr die Bemessung und Erstellung der Bewehrungspläne für deckengleiche Unterzüge? Bei einer reinen Ortbetondecke gem. FEM-Statik ergeben sich keine deckengleichen Unterzüge bei raumhohen Wandöffnungen. Diese werden erst mit der Ausführung als Elementdecke erforderlich, wenn die Elemente entlang der Wandflucht im Bereich der Wandöffnungen gestoßen werden.
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