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hallo nochmal,
wichtige sachen darf man nicht vergessen..... nachzutragen ist naturlüch noch der sehr wichtige hinweis aus DIN 1045-1 Abschnitt 6.3.10, der alles überschattet: dass beim betonieren gegen unebene flächen (bei welchem fun- dament ist das nicht so ?) das vorhalte -maß cnom grundsätzlich um das maß der unebenheit zu erhöhen ist, mindestens aber um 20 mm und wenn keine sauberkeitsschicht darunter ist,muß das vorhaltemaß um 50 mm erhöht werden. das bedeutet auch für uns alle, dass wir immer mit klaren vorgaben in punkto betondeckung, sauberkeitsschicht usw.arbeiten müssen mfg klaus hümmerich |
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Hallo
unter www.vpi-bw.com findet man unter tech-News 02/03 Folge 2 Punkt 10c: Bei nicht unterkellerten Hallen werden die Fundamente zwar frostfrei gegründet, aber Teile des Streifenfundaments sind dem Frost ausgesetzt. Für die Expositionsklassen bezüglich Karbonatisierung sind XC2 bis XC4 möglich, bezüglich Frost ist XF1 erforderlich. Es ist also eine Mindestfestigkeitsklasse C25/30 erforderlich; d.h. ein B25 = C20/25 ist nicht mehr ausreichend. Grüsse Thomas |
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hallo Klaus ,
recht herzlichen Dank für Deine Antwort. So wie Du es beschrieben hast, so hatte ich es für mich auch ausgelegt. Der Hintergrund meiner nochmaligen Frage war einfach ein Prüfbericht nebst geprüfter Unterlagen durch einen Sachverständigen (Prüfer). Der hatte nämlich in den geprüften Unterlagen selber die Betongüte und Ex-Klasse bei meinem beschriebenen Beispiel mit XC2 und Beton C16/20 (handschriftlich)angegeben ohne auf Frost (XF1) einzugehen. Darauf hin hatte ich mit dem Prüfer (Sachbearbeiter) gesprochen und der meinte dann ... er würde die DIN auch noch nicht so genau kennen, als weiteres das er noch kein Fundament gesehen hätte, welches durch Frostangriff nnicht mehr tragfähig wäre ( tolle Antwort) . Na ja, dann frage ich mich ernsthaft warum eigentlich noch Geld für die Prüfung bezahlt werden muß, der Staiker (Aufsteller) ist bei Bauschäden doch verantwortlich. Bei o. gen. Fall würde ich allerdings sagen, dass auch der Prüfer sich "warm" anziehen muss. Danke nochmals Gruß Klaus M |
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Hallo Klaus M,
zunächst herzliche Grüße nach Ahaus. Leider sehe ich die Geschicht als betroffener "Prüfer" noch nicht ganz so eindeutig, denn wie diese Diskussion zeigt, gibt es außer der kurzen Meldung des VPI-BW zu diesem Thema keine weiteren Auslegungen. Eindeutig ist jedoch in der DIN1055-1 unterschieden worden zwischen Gründungsbauteilen (XC2), Außenbauteilen (XF1) und Außenbauteilen mit direkter Beregnung (XC4). Nun, was ist ein Streifenfundament ? Also schnell in die DIN geschaut, -aha, Gründungsbauteile (XC1), - und für den Aufsteller die fehlenden Angaben auf dem Plan zum Beton und der Bewehrung ergänzt, da er dies leider versäumt hatte. Da auch jetzt erst, mit Beginn des neuen Jahres, die meisten Aufsteller sich langsam (!) umgestellen, war noch nicht viel Erfahrung zur 100% sicheren Anwendung des neuen Regelwerks bei der Prüfung zu gewinnen. Man möge es also nachsehen, wenn die Auslegung des VPI-BW, sofern diese der Weisheit letzter Schluß ist, zu diesem Grenzbereich noch nicht bekannt war. Vom NABau gibt es dazu leider bislang keine verbindliche Auslegung. Jetzt zu lamentieren, dass die 4, 40 Euro/m³ Mehrpreis für C25/30 doch keine Rolle spielen, kann allerdings keine Lösung sein, denn jegliche Kosten die zu vermeiden sind kommen dem Bauherrn zugute. Meine persönliche Meinung dazu bleibt nach wie vor, das kein ordnungsgemäß und frostfrei ausgeführtes bewehrtes (B25) oder unbewehrtes (B15) Streifen- oder Einzelfundament unter GOK (in diesem o.a. Fall OK Fundament >= 30 cm unter GOK) bei uns in Deutschland durch Frosteinwirkung zerstört oder in seiner Standsicherheit beeinträchtigt wird. Wenn heute hier ein Beton C16/20 zur Verwendung kommen darf, umso besser. Wer dazu bessere Erkenntnisse hat und/oder eine der Tausende von Industriehallen, nicht unterkellerten Gebäuden etc. kennt, die aus diesem Grund zu Schaden gekommen sind, möge dies mitteilen. Ich bin für jede Erfahrung dankbar. Freundliche Grüsse. calculate |
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Hallo Herr calculate ,
zunächst schönen dank für ihre antwort. es ist richtig, das in der din 1045-1 bei bewehrungskorrosion gründungsbauteile in XC2 einstuft werden und damit eine mindestbetongüte C16/20 vorschreibt. es sind aber doch noch weitere klassen zu prüfen (z.b. FROST ), dann habe ich (wenn fundamente als außenbauteile eingestuft werden mit mäßiger wassersättigung ohne taumittel) die klasse XF1 und dann eine betongüte von C25/30 . dieses ist auch im bauteilkatalog so dargestellt. nach din 1045-1 6.2 (3) heißt es: "jeder expositionsklasse ist nach tab.3 eine mindestbetonfestigkeitsklasse zugeordnet. die jeweils höchste sich in abhängigkeit von den nach absatz (2) bestimmten expositionsklasse ergebende mindestbetonfestigkeitsklasse ist dem entwurf und der bemessung der bauteile zu grunde zu legen ....". die in der din 1045 unter tab. 3 expositionsklassen angegebenen bauteile sind ja "nur" beispiele für die zuordnung von bauteilen. mfg Klaus M |
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ergänzung:
ihre anmerkung , daß in deutschland ein ordnungsgemäß hergerstelltes frostfrei gegründetes fundament (b25 ) oder unbewehrtes (b15) fundament noch nicht zerstört aufgefunden wurde , mag ggf richtig sein, (ich kann jedoch nicht sagen wieviel fundamente schon ausgeschachtet wurden), aber das kann doch dann nicht als begründung oder rechtfertigung angesehen werden. das ist doch nicht "stand der technik". es gibt vom dbv ein schriftstück von 2002 "PLANUNG UND AUSFüHRUNG VON BETONBAUWERKEN-NACH ALTER ODER NEUER DIN". darin werden probleme über mängel und haftung nach VOB,juristische usw, beschrieben. die schlußfolgerung war, daß man so früh wie möglich nach neuer din arbeiten sollte also "stand der technik" nun ja, der bauherr hat ggf die möglichkeit, eine qualitätsminderung anzustreben o. ä. ich muß jedoch auch sagen, daß die neue din EIN WENIG üBERZOGEN ist im bezug auf betongüten. über den sinn und unsinn dieser din kann und wird vermutlich noch lange gestritten. klaus m |
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