Windlastansatz franz Glasbalkone
- statik_xx
-
- Offline
- Beiträge: 289
Re: Windlastansatz franz Glasbalkone
07 Feb. 2023 14:13
GRüß euch,
also bei uns in AUT ist es (aus meiner sicht) definitv so (unabhängig ob Fluchtweg oder nicht)...
horizontalllasten -> Überlagerung Holmlast(Nutzlast)+Windlast:
hochbau - beispiel Kategorie A:
ULS LK1: 1,50*Wind + 1,5* 0,7*Nutzlast
ULS LK2: 1,50*0,6*Wind + 1,5*Nutzlast
(der pauschale hinweis in den schneider bautabellen (20.auflage: "wind- und horizontale nutzlasten brauchen nicht überlagert zu werden") ist in AUT leider nicht zulässig)
...man könnte in AUT aber auch mit folgender formulierung daherkommen: ÖN B 1991-1:2017, 8.1.6 (Dach)TerrassenGemäß ÖN EN 1991-1-1:2011, 3.3.2(1) müssen Nutzlasten auf widmungsgemäß begehbaren Dächern nicht in Kombination mit Schnee und/oder Windeinwirkung angesetzt werden.D.h.: Eine Überlagerung der Nutzlast (Horizontallast aus Absturzsicherungen (gemäß ÖN B 1991-1-1:2017, 8.1.6) sind ja auch Nutzlasten mit Windlast auf Dachterrassen ist nicht notwendig!...wäre halt nur für dachterrassen?...
RVS-Richtlinie 15.04.21 in AUT - brückengeländer:
ähnliche überlagung wie oben nur:
psi,0=0,3 für wind und psi,0=0,4 für Nutzlast (aus EN 1990_A.2)
sehe gerade: teilsicherheitsbeiwert einwirkung für verkehrslast: 1,35...(mir unklar)
Brückengeländer gemäß ÖNB 1991-2
gemäß ÖN B 1991-2:2018 (Einwirkungen auf Brücken), 8.8 Einwirkungen auf Geländer wird folgendes definiert: Die Holmlasten (mind. 1,0kN/m) sind nicht mit den Einwirkungen zufolge Wind zu kombinieren!
vielleicht gibts ja von einem Kollegen eine rückmeldung bzgl. interpretation....
bg
also bei uns in AUT ist es (aus meiner sicht) definitv so (unabhängig ob Fluchtweg oder nicht)...
horizontalllasten -> Überlagerung Holmlast(Nutzlast)+Windlast:
hochbau - beispiel Kategorie A:
ULS LK1: 1,50*Wind + 1,5* 0,7*Nutzlast
ULS LK2: 1,50*0,6*Wind + 1,5*Nutzlast
(der pauschale hinweis in den schneider bautabellen (20.auflage: "wind- und horizontale nutzlasten brauchen nicht überlagert zu werden") ist in AUT leider nicht zulässig)
...man könnte in AUT aber auch mit folgender formulierung daherkommen: ÖN B 1991-1:2017, 8.1.6 (Dach)TerrassenGemäß ÖN EN 1991-1-1:2011, 3.3.2(1) müssen Nutzlasten auf widmungsgemäß begehbaren Dächern nicht in Kombination mit Schnee und/oder Windeinwirkung angesetzt werden.D.h.: Eine Überlagerung der Nutzlast (Horizontallast aus Absturzsicherungen (gemäß ÖN B 1991-1-1:2017, 8.1.6) sind ja auch Nutzlasten mit Windlast auf Dachterrassen ist nicht notwendig!...wäre halt nur für dachterrassen?...
RVS-Richtlinie 15.04.21 in AUT - brückengeländer:
ähnliche überlagung wie oben nur:
psi,0=0,3 für wind und psi,0=0,4 für Nutzlast (aus EN 1990_A.2)
sehe gerade: teilsicherheitsbeiwert einwirkung für verkehrslast: 1,35...(mir unklar)
Brückengeländer gemäß ÖNB 1991-2
gemäß ÖN B 1991-2:2018 (Einwirkungen auf Brücken), 8.8 Einwirkungen auf Geländer wird folgendes definiert: Die Holmlasten (mind. 1,0kN/m) sind nicht mit den Einwirkungen zufolge Wind zu kombinieren!
vielleicht gibts ja von einem Kollegen eine rückmeldung bzgl. interpretation....
bg
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

