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Windlastansatz franz Glasbalkone 07 Feb 2023 14:13 #77673

GRüß euch,
also bei uns in AUT ist es (aus meiner sicht) definitv so (unabhängig ob Fluchtweg oder nicht)...
horizontalllasten -> Überlagerung Holmlast(Nutzlast)+Windlast:

hochbau - beispiel Kategorie A:
ULS LK1: 1,50*Wind + 1,5* 0,7*Nutzlast
ULS LK2: 1,50*0,6*Wind + 1,5*Nutzlast
(der pauschale hinweis in den schneider bautabellen (20.auflage: "wind- und horizontale nutzlasten brauchen nicht überlagert zu werden") ist in AUT leider nicht zulässig)

...man könnte in AUT aber auch mit folgender formulierung daherkommen: ÖN B 1991-1:2017, 8.1.6 (Dach)TerrassenGemäß ÖN EN 1991-1-1:2011, 3.3.2(1) müssen Nutzlasten auf widmungsgemäß begehbaren Dächern nicht in Kombination mit Schnee und/oder Windeinwirkung angesetzt werden.D.h.: Eine Überlagerung der Nutzlast (Horizontallast aus Absturzsicherungen (gemäß ÖN B 1991-1-1:2017, 8.1.6) sind ja auch Nutzlasten mit Windlast auf Dachterrassen ist nicht notwendig!...wäre halt nur für dachterrassen?...

RVS-Richtlinie 15.04.21 in AUT - brückengeländer:
ähnliche überlagung wie oben nur:
psi,0=0,3 für wind und psi,0=0,4 für Nutzlast (aus EN 1990_A.2)
sehe gerade: teilsicherheitsbeiwert einwirkung für verkehrslast: 1,35...(mir unklar)

Brückengeländer gemäß ÖNB 1991-2
gemäß ÖN B 1991-2:2018 (Einwirkungen auf Brücken), 8.8 Einwirkungen auf Geländer wird folgendes definiert: Die Holmlasten (mind. 1,0kN/m) sind nicht mit den Einwirkungen zufolge Wind zu kombinieren!


vielleicht gibts ja von einem Kollegen eine rückmeldung bzgl. interpretation....

bg

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