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GRüß euch,
also bei uns in AUT ist es (aus meiner sicht) definitv so (unabhängig ob Fluchtweg oder nicht)... horizontalllasten -> Überlagerung Holmlast(Nutzlast)+Windlast: hochbau - beispiel Kategorie A: ULS LK1: 1,50*Wind + 1,5* 0,7*Nutzlast ULS LK2: 1,50*0,6*Wind + 1,5*Nutzlast (der pauschale hinweis in den schneider bautabellen (20.auflage: "wind- und horizontale nutzlasten brauchen nicht überlagert zu werden") ist in AUT leider nicht zulässig) ...man könnte in AUT aber auch mit folgender formulierung daherkommen: ÖN B 1991-1:2017, 8.1.6 (Dach)TerrassenGemäß ÖN EN 1991-1-1:2011, 3.3.2(1) müssen Nutzlasten auf widmungsgemäß begehbaren Dächern nicht in Kombination mit Schnee und/oder Windeinwirkung angesetzt werden.D.h.: Eine Überlagerung der Nutzlast (Horizontallast aus Absturzsicherungen (gemäß ÖN B 1991-1-1:2017, 8.1.6) sind ja auch Nutzlasten mit Windlast auf Dachterrassen ist nicht notwendig!...wäre halt nur für dachterrassen?... RVS-Richtlinie 15.04.21 in AUT - brückengeländer: ähnliche überlagung wie oben nur: psi,0=0,3 für wind und psi,0=0,4 für Nutzlast (aus EN 1990_A.2) sehe gerade: teilsicherheitsbeiwert einwirkung für verkehrslast: 1,35...(mir unklar) Brückengeländer gemäß ÖNB 1991-2 gemäß ÖN B 1991-2:2018 (Einwirkungen auf Brücken), 8.8 Einwirkungen auf Geländer wird folgendes definiert: Die Holmlasten (mind. 1,0kN/m) sind nicht mit den Einwirkungen zufolge Wind zu kombinieren! vielleicht gibts ja von einem Kollegen eine rückmeldung bzgl. interpretation.... bg |
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