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Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 09:48 #74718

Da ich keine "lupenreinen" HOAI - Verträge abschließe beinhalten meine Angebote/Verträge
neben dem Preis eine Leistungsbeschreibung (= Beschreibung der Teilleistungen).

Was ist am Begriff "Leistungsbeschreibung" unklar?
 
die nicht unerhebliche Situationen, dass erbrachte Leistungen nicht zwingend als Papierform abgegeben werden (können).
Man kann ja die Entwurfsphase des Objektplaners begleiten, ohne das man eigene abgabefähige Dokumente erstellt hat. Geleistet hat man aber. In der Ausgangsfrage geht es jedoch darum was abzugeben ist. Der Hinweis auf Leistungsbeschreibung beantwortet das mithin nicht.

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Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 10:01 #74719

Wenn man die HOAI und die externen Zusatztabellen wörtlich nimmt - musst du jede LP schriftlich dokumentieren.
Über Sinn und Unsinn kann man immer diskutieren.

Aber Faktisch kann dir der Auftraggeber dann einen Teil vom Honorar abziehen, solltest du nicht schriftlich dokumentiert haben und es nach HOAI geht. Selbst wenn er das erst mit der LP5 feststellt.

Beste Grüße

@Statiker99: Haben Sie sich da an eine Vorlage (HOAI) angelehnt?

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Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 10:12 #74720

@DeO

es gibt auch ein "nicht verstehen wollen".

Meine erste Anwort war eindeutig:  Es ist zu liefern was vertraglich vereinbart ist.
Daran ist erst einmal nichts unklar, falls doch werden das die Juristen klären.
Da ich die vertraglichen Randbedingungen des Fragestellers nicht kenne sind weiterführende
Antworten eher spekulativ.

Der zweite Punkt ist der Begriff "Leistungsbeschreibung".
Auch der Begriff sollte klar sein:
de.wikipedia.org/wiki/Leistungsbeschreibung

Wenn ich in einem Vertrag pauschal "Entwurfsplanung"  mit Bezug auf
die Leistungsbeschreibungen der HOAI verweise sollte das ausreichend sein.

Wenn ich eine eigene Leistungsbeschreibung erstelle sollte auch das gehen.

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Letzte Änderung: von statiker99.

Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 10:15 #74721

Wenn man die HOAI und die externen Zusatztabellen wörtlich nimmt - musst du jede LP schriftlich dokumentieren.
Über Sinn und Unsinn kann man immer diskutieren.
 
Wenn man dem Architekten/Objektplaner die Querschnittsabmessungen bzw. die Überlegungen dazu jeweils per E-Mail, hätte man ja schon was schriftlich dokumentiert, streng genommen. Die Dokumentation der LPH2 und 3 muss ja schließlich als Grundleistung nicht prüfbar sein. Wenn man die schriftliche Dokumentation, die in der HOAI vorgeschrieben ist, als Leistungsnachweis versteht, wäre dem IMHO mit den E-Mails an den Architekten/Objektplaner ja IMHO im Prinzip schon genüge getan.

So gesehen, ist die Ursprungsfrage durchaus nachvollziehbar und lässt sich selbst mit einem Blick in den Vertrag nicht zwangsläufig klären, wenn dort nicht explizit so was stünde wie: "statische Vorberechnung x-Fach liefern".

Im Brückenbau ist das mittlerweile wohl ganz genau geregelt. Da gehört zu den Entwurfsunterlagen auch eine Entwurfsstatik dazu, die dem Auftraggeber zusammen mit den restlichen Entwurfsunterlagen zu übergeben ist.
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Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 10:23 #74722

"Über Sinn und Unsinn kann man immer diskutieren."

@ql2/99
Sie haben mich durchschaut ....

Diesen ganze Schwachsinn mit Dokumentation jeder Leistungsphase bzw. strikter Trennung
der frühen Leistungsphasen mache ich nicht.

Bezüglich der Leistungsbeschreibungen orientiere ich mich an der HOAI
und nehme die Teile die sinnvoll sind.

Einen reinen HOAI - Vertrag schließe ich erst gar nicht ab, Steinfort läßt grüßen    
 

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Entwurfsplanung_Tragwerksplaner 05 Mai 2022 10:25 #74723

Wenn ich in einem Vertrag pauschal "Entwurfsplanung"  mit Bezug auf
die Leistungsbeschreibungen der HOAI verweise sollte das ausreichend sein.
 
Kommt darauf an, würde ich sagen. 
In der HOAI heißt es für LPH 3: "Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse"
Das "wie" ist damit aber noch nicht erklärt. Ist damit eine Dokumentation der "überschlägige[n] statischen Berechnung und Bemessung "und der "grundlegende[n] Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen" sowie der "Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel" gemeint?
Oder reicht ein Positionsplan, in dem die wesentlichen Punkte vermerkt sind, als Leistungsnachweis aus?
Oder sogar der E-Mail-Verkehr mit dem Architekten, in dem ich ihm mitgeteilt habe, warum welche Querschnittsabmessungen erforderlich sind, wo Aussparungen und Fugen liegen können und wie die Auflager- und Knotenpunkte ausgebildet werden können?

IMHO würden alle drei Möglichkeiten dem Leistungsbild "Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse" gerecht werden und sind doch jeweils mit deutlich unterschiedlichem Zeitaufwand verbunden.
Folgende Benutzer bedankten sich: DeO

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