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Wenn dem Bauträger das Grundstück gehört gibts als letzten Weg immer noch die Sicherungshypothek...
Aber da ist das Verhältnis dann natürlich durch. Der Bauträger könnte sich je nach Vertragslage auch darauf berufen, dass du deine Leistung noch nicht vollständig erbracht hast. |
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ich würde nach möglichen Gründen suchen, warum der AG nicht zahlt.
Dass man bis zum bitteren Ende arbeiten muss, ohne je eine müde Mark zu sehen, ist Quatsch. |
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Letzte Änderung: von Megapond.
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Dazu bedarf es einer ordnungsgemäßen Kündigung des AN gegenüber dem AG. Die geschuldete Vertragserfüllung eigenmächtig einstellen, kann ganz furchtbar nach hinten losgehen. Ob alternativ das Leistungsverweigerungsrecht in der HOAI-Hemisphäre zieht, wäre zu prüfen. |
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Es sind in so einem Fall immer zwei Sachen die man parallel machen muss:
1) rein rechtlicher Zugang: Hier am bessten Anwalt (Rechtsbeistand) suchen der auf Baurecht bzw Vertragsrecht im Bauwesen spezialisiert ist. 2) persönlicher Kunden-Zugang: Rückfragen, Mahnung schreiben, usw... 3) taktischer Zugang: Planung vorerst zurückhalten, auf Zeit spielen, über Umwege nach Möglichkeit herausfinden warum nicht gezahlt wird (es ist ein Unterschied ob Bautrg nicht zahlt, weil er selber einen kurzfristigen Liquiditätsenpass hat oder ob er kurz vor dem Konkurs steht oder gar mit Absicht nicht zahlt)
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Dort (HOAI) ist vorgeschrieben, dass Abschlagszahlungen schriftlich zu vereinbaren sind. Des weiteren sind sie an einem bestimmten Arbeitsstand und an die damit zu erbringende Leistung gebunden.
Das bedeutet, IB Herzogenaurach muss dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme seiner erbrachten Leistung setzen. Nachdem die Leistungen vom AG abgenommen wurden, kann er die Rechnung stellen. Nimmt der AG die Leistungen nicht ab, wird es kompliziert. Aber. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Fehler war, diese Abnahmeerklärung nicht zu verlangen. Das bedeutet, wenn der AG innerhalb der Frist keine Abnahmeerklärung abgibt, kann danach die Rechnung gestellt werden. |
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"Der Fehler war, diese Abnahmeerklärung nicht zu verlangen.
Das bedeutet, wenn der AG innerhalb der Frist keine Abnahmeerklärung abgibt, kann danach die Rechnung gestellt werden." Hier sind wieder die Hellseher unterwegs...... Wie immer gab es vom Fragesteller nur äußerst dürftige Informationen, aber was soll's. Ohne Wissen (um den konkreten Sachverhalt) diskutiert es sich am besten.
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, DeO
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