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Kunde zahlt Rechnung nicht. 04 Nov 2021 22:22 #72634

"Der Fehler war, diese Abnahmeerklärung nicht zu verlangen.
Das bedeutet, wenn der AG innerhalb der Frist keine Abnahmeerklärung abgibt, kann danach die Rechnung gestellt werden.
"

Hier sind wieder die Hellseher unterwegs......

Wie immer gab es vom Fragesteller nur äußerst dürftige Informationen, aber was soll's.
Ohne Wissen (um den konkreten Sachverhalt) diskutiert es sich am besten.

 
ja, ist wohl eher was aus der ideal-theoretischsten Klamottenkiste. Sehr unglaubwürdig.


 

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Kunde zahlt Rechnung nicht. 04 Nov 2021 22:32 #72635

So war die Rechtslage 2013.
Frank Weber, Klaus D. Siemon:  Die neue HOAI 2013 mit Synopse 2009/2013, Springer-Vieweg 2013.
Was sich in der Zwischenzeit geändert hat, kannst Du gern recherchieren und uns mitteilen.

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Kunde zahlt Rechnung nicht. 04 Nov 2021 23:14 #72636

Immer noch nicht kapiert?

Keiner kennt den Vertag.

 

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Kunde zahlt Rechnung nicht. 05 Nov 2021 06:52 #72637

hi,

Dort (HOAI) ist vorgeschrieben, dass Abschlagszahlungen schriftlich zu vereinbaren sind.
 
§15.
darüberhinaus ist doch völlig selbstverständlich, dass der tragwerksplaner ein jurastudium absolviert hat (BGB §650 kennt sowieso jeder auswendig) und nebenbei auf der baustelle biwakiert, um jederzeit -im rahmen der stichprobenartiger überprüfung der übereinstimmung .. - einschreiten zu können ;)

wenn §15 und das verstehen von "abnahme" nicht reicht, dann beim justitiariat der kammer nachfragen, weil das thema durch den neueren baurechtsparagraphen zugeschärft wurde.

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Kunde zahlt Rechnung nicht. 05 Nov 2021 09:31 #72639

Hallo,
bitte in der Suchmaschine

650 f BGB Architektenkammer

eingeben. Dort findet man ein recht brauchbares Merkblatt der AK BW zum § 650 f BGB (ehemals § 648 a BGB).
Aber Vorsicht, das Fordern einer Bürgschaft ist eine "Kriegserklärung".

Viel Glück!
Jörg

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Kunde zahlt Rechnung nicht. 05 Nov 2021 12:31 #72640

Hallo Kollegen,

der Fragesteller hat dürftige Informationen geliefert um die Rechtslage korrekt beurteilen zu können.

Angenommen, es gab üblich keinen schriftlichen Vertrag, sondern nur Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen welche durch konkludentes Handeln entstanden sind, was aber als ein Vertrag gilt.

Grundsätzlich darf die Arbeit nicht eingestellt werden, sondern der Tragwerksplaner muss liefern und seinen Teil bzw. Vereinbarungen erfüllen. Das dürfte ihm locker zumutbar sein. Die Nichtzahlung muss er durch Zahlungserinnerungen oder Mahnungen verfolgen und ggfs. alles vor Gericht einklagen. Aber wenn er schriftliche Vereinbarungen hat, dürfte er die Arbeiten ausnahmsweise einstellen bis die Bezahlung bzw. Gegenleistung erfolgt. Gemäß § 320 Abs. 1 BGB gilt, wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung (Bezahlung) verweigern. Das gilt aber nur ausnahmsweise in konkreten Fall und nach Verhältnismäßigkeit.

Soweit keine Fristen oder Termine mündlich oder schriftlich vereinbart wurden und es keine Versprechungen gab, hat der Fragesteller kein Zeitdruck aber er könnte bei Verzögerungen oder Schäden haftbar gemacht werden, wenn er nicht erklären kann, warum er für die restlichen 20 Pläne fünf Mal mehr Zeit benötigte als für die ersten 80 Pläne.

Soweit aber der Fragsteller erwähnt und fragt, ob er die Übernahme der Prüfeintragungen verweigern soll, bedeutet dies, dass er die Abschlagszahlungen noch gar nicht verdient hat, da erst mit der Übernahme der Prüfeintragungen die Teilleistungen vollständig und nachvollziehbar erbracht sind. Erst mit der Übernahme und Fertigstellung der 80 von 100 Pläne wäre die Vergütung fällig. Gemäß § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Vergütung fällig, wenn das Werk (Pläne) von dem Dritten (Prüfingenieur) abgenommen ist oder als abgenommen gilt. Der Fragesteller (IB Herzogenaurach) muss erstmal die Mängel beseitigen, Pläne korrigieren und vorlegen damit das Planungswerk als abgenommen gilt. Der Besteller (Bauträger) kann die Vergütung gemäß § 641 Abs.3 BGB (teils-) verweigern und die Beseitigung der Mangel (Prüfeintragungen) verlangen (Weiteres dazu und zum Schadensersatz, wenn Arbeiten eingestellt werden (Einstellung=mangelhafte Erfüllung=Mangel)  siehe § 634 BGB).

Eine tatsächliche Abnahme bedarf es aber auch nicht. Gemäß § 646 BGB dürfte die Vollendung des Werkes (Planfertigstellung) als Abnahme gelten. Muss aber alles in der Rechnung erwähnt und ausformuliert sein.

Gemäß § 632a Abs. 1 BGB können Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen unabhängig von Vereinbarungen verlangt werden. Die Beweislast trägt der IB Herzogenaurach und muss prüfbar auflisten. Erst mit Übernahme der Prüfeintragungen sowie Vorlage der endgültigen Pläne dürften die erbrachten Leistungen für den Bauträger nachvollziehbar sein. Andernfalls kann dem Bauträger nicht zugemutet werden, dass es ihm nachvollziehbar war, welche Leistungen erbracht wurden oder welche Mängeln (Prüfeintragungen) nachgebessert werden müssen. Der Bauträger dürfte die vollen Abschlagszahlungen verweigern. Wir stellen grundsätzlich Abschlagsrechnungen für eine abgeschlossene Leistungsphase aber der Fragesteller hat erst 80 von 100 Plänen durch.

Grundsätzlich kommuniziert man mit dem Bauträger höflich und fragt nach. Wir klären da die Kunden immer vollumfänglich auf mit Hinweisen auf die Rechtslage und vor Allem ist eine nachprüfbare Abschlagsrechnung unumgänglich. Der Fragesteller kann aber sehr schwer und kompliziert Abschlagsrechnungen für nur nicht vollständig erbrachte Teilleistungen verlangen und muss (kompliziert) beweisen. Erst Prüfeintragungen übernehmen und für die endgültig fertiggestellten Pläne können Abschlagszahlungen nachvollziehbar verlangt werden.

Die Ausführungen erfolgten unverbindlich und meinerseits wird keine Haftung übernommen!

Soweit zur Rechtslage und ein schönes Wochenende
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, HaFo, mcberg, Lenz, cebudom, DeO, IB Herzogenaurach, rootpickel

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Letzte Änderung: von SOPIK.

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