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THEMA:

Sehr eng bewehrter Unterzug. 29 Okt 2021 20:45 #72581

"Die Baufirma fragt jetzt den Statiker nach:

1. Welche Körnung verwendet werden soll ?
2. Welche Betongüte (Ob sich wegen der Betongüte jetzt und eine Stufe erhöht da eine ganz feine Körnung gewählt werden soll) :
"

Wenn es so weit kommt (im "normalen" Hochbau) ist vorher schon was schief gelaufen, vorzugsweise
in der LPH 2 bzw. 3.

Ist mir in über 30 Jahren noch nicht als Problem untergekommen......

Im übrigen siehe Kommentar mmue.



 

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Sehr eng bewehrter Unterzug. 29 Okt 2021 22:13 #72582

Ist mir in über 30 Jahren noch nicht als Problem untergekommen......
 
da haben wir beide was falsch gemacht ;)
wegen themen, die es wert waren, habe ich mit mischmeistern gesprochen - aber nicht (unbezahlt), um die arbeit des BU zu erledigen.

ich finde es faszinierend, mit welcher sicherheit von vielen postuliert wird, was der "statiker" zu leisten hat - ich finde aber keine quelle, die sagt, der "statiker" muss die körnung definieren. wir schreiben, wo nötig/sinnvoll, "vorlaufmischung xyz" in die pläne - aber müssen wir?
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Sehr eng bewehrter Unterzug. 29 Okt 2021 23:39 #72584

@ markus
z.b. DIN EN 1990, Grundlagen der Tragwerksplanung, Abs, 2 Anforderungen (6)

Sag nur Wahl der Baustoffe!

Und die weisen wir doch unter anderem auch nach?

DIN EN 1992-1-1/NA. 2.8.2 (3):
"Auf den Bewehrungszeichnungen sind insbesondere anzugeben
die erforderliche Festigkeitsklasse, die Expositionsklassen und weitere 
Anforderungen an den Beton,"

Beim Beton gehört eben auch das Größtkorn dazu und auch die Konsistenz.
Siehe auch Seite 23, Eurocode 2 für Deutschland, Beuth:
"Zu (3): Bezeichnung Beton, z. B.:C35/45, XC4, XF3, WF … 
Weitere Anforderungen, z. B. Größtkorn der Gesteinskörnung, Konsistenzklasse, Spannbeton, 
LP-Beton, WU-Beton, FD-Beton … "

Eine "Bauschaummentalität" hilft da nicht.

Es schockiert mich daß Kollegen denken, Sie müssten den zu verwendenden Baustoff,
der als Grundlage der Tragwerksplanung dient, nicht genau spezifizieren.

Beim Nachweis eines Sparrens, schreibe ich ja auch nicht nur "Holz"!?

Und jetzt zur finalen Frage:
Was muß ich, oder besser was schulde ich dem Auftraggeber der mir meine Finka auf Malle bezahlt?
Eine klar gegliederte, nachvollziehbare, nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführte Tragwerksplanung!
Was braucht der am Telefon, bei der Betonbestellung?
Genau das was oben beschrieben ist!

p.s.
Es gibt eben immer noch diese zwei Kategorien von Tragwerksplanern
- Rechenknechte, die denken sie sind Ingenieure
- Ingenieure

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Letzte Änderung: von Jörg.

Sehr eng bewehrter Unterzug. 30 Okt 2021 06:34 #72585

@jörg:
im weitsprung wäre dein "kommentar"  1meter20 - und übertreten.
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Sehr eng bewehrter Unterzug. 30 Okt 2021 11:15 #72587

Hallo Jörg,
ich stimme Dir zu und widerspreche Dir gleichzeitig …  

Kurzfassung
Zustimmung:
Ingenieur zu sein bedeutet für mich auch nicht nur anwenden sondern auch verstehen und über den Tellerrand hinauszuschauen.
Dazu gehört für mich aber auch das Erkennen eigener fachlicher Grenzen (auch wenn ich gerne alles können wollen würde).

Widerspruch:
Meiner Auffassung nach ist bei der Angabe von weiteren Anforderungen an den Beton nicht die Angabe eines Größtkorns gefordert.

Langfassung
Mache seit einigen Jahren im Brückenbau auch Ausschreibungen … ein Größtkorn habe ich noch nie angegeben.
Wenn mich jemand auffordern würde ihn angeben zu müssen würde ich auf die ZTV-ING (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Ingenieurbauwerke) verweisen...

Dort sind im Teil 3 Massivbau im Abschnitt 1 Beton die entscheidenden Punkte mit einem rechten Randstrich versehen.

Zu den Randstrichen steht in den ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 (2) .. „ Die mit rechtem Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne der VOB/B …“

In der VOB/B steht wiederum im §2 Vergütung … „ Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach … , den Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, … zur vertraglichen Leistung gehören." …

--> heißt die Angabe ist nicht vom Ausschreiber sondern von der Baufirma zu leisten.

Sollte ich etwas falsch interpretiert haben würde es mich freuen konstruktiv korrigiert zu werden 

Ich versuche auch Deiner Definition nach ein guter Ingenieur zu sein, aber meine Erfahrung ist leider mit sehr ausführlichen, tief ins Detail gehenden Aussschreibungen / - nicht geschuldeten - Angaben (unnötig) sehr angreifbar zu sein bzw. (unnötig) haftbar gemacht zu werden.

Grüße
Lehmann
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Letzte Änderung: von Lehmann.

Sehr eng bewehrter Unterzug. 30 Okt 2021 13:46 #72588

Beim Beton gehört eben auch das Größtkorn dazu und auch die Konsistenz.
Siehe auch Seite 23, Eurocode 2 für Deutschland, Beuth:
"Zu (3): Bezeichnung Beton, z. B.:C35/45, XC4, XF3, WF … 
Weitere Anforderungen, z. B. Größtkorn der Gesteinskörnung, Konsistenzklasse, Spannbeton, 
LP-Beton, WU-Beton, FD-Beton … "

 
z. B. Größtkorn der Gesteinskörnung, Konsistenzklasse, Spannbeton, 
LP-Beton, WU-Beton, FD-Beton …


Das steht so in meinem EC2 (2. Auflage 2016) nicht. Die Forderung nach "weiteren Angaben" begrenzt sich in meinem EC auf die Bewehrungspläne. Das ist auch richtig so, denn aus der Statik heraus ist die Festlegung des Größtkornes nicht möglich.
Das irgendwer mal die Konsistenzklasse gefordert hätte, ist mir bisher auch noch nicht untergekommen.

 

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