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Gast
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Hallo,
eine Lösung im Vorfeld ist auch, ins Angebot / Vertrag eine Bearbeitungsdauer von ....X Wochen ab Datum Lieferung Pläne Architekt oder einer anderen benötigten Vorleistung zu schreiben. Gruß mcberg |
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Wirklich gute Mitbewerber (> 50 Jahre am Markt, berechtigt hochgeachtet) schreiben hier in ihr Angebot "wir sichern ihnen eine zügige Bearbeitung zu und würden uns über eine Beauftragung freuen"... und dann kommt jemand an und schreibt was von Bearbeitungsdauer ab Eingang der Vorleistungen. Wer hat wohl den Auftrag? |
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Letzte Änderung: von DeO.
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"von Bearbeitungsdauer ab Eingang der Vorleistungen."
Sowas wird ganz klein geschrieben auf der dritten Seite. "wir sichern ihnen eine zügige Bearbeitung zu und würden uns über eine Beauftragung freuen" Eigentlich schreibt man beides. Auf der ersten Seite das mit der "zügigen Bearbeitung", was ja eigentlich (rechtlich) nichtssagend ist. Und dann irgendwann -ganz klein- das mit der Bearbeitungsdauer. Tja, freudigen Arbeitstag.... |
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Letzte Änderung: von Jens01.
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Kleingeschriebenes gibt es nicht. Wirklich nur das mit der zügigen Bearbeitung. Das das rechtlich nicht direkt greifbar ist, ist klar. Ich zweifele auch nicht die Wirksamkeit von Vorbehalten und Eingrenzungen hinsichtlich ihrer risikoabwehrenden Wirkung an. Die ist bestimmt immer gegeben. Entweder durch eine gute Position im Streitfalle, oder aber weil man den Auftrag nicht bekommt. Ich vermute allerdings, dass letztere Variante häufiger vertreten ist. Wie lange man das durchhält, ist natürlich eine andere Frage |
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Letzte Änderung: von DeO.
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Mein letzter Beitrag war auch etwas ironisch gemeint.
Jeder muß seine Verträge selbst gestalten bzw sich auf entsprechende einlassen oder nicht. Jeder hat andere Umstände, Prinzipien und Abhängigkeiten, die er berücksichtigen muß! |
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Hallo,
Das fällt im Zweifel dem Architekten auf die Füße (oder dem Bauherrn selbst, wenn er trotz fehlender Ausführungsunterlagen auf Baubeginn bestanden hat), siehe VOB/A Par.2 (5): "Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann." Das ist im Prinzip richtig. Aber wenn sich der Bauherr oder sein Architekt als sein Sachwalter die Argumentation der Baufirma zu Eigen macht, dann muss man schon auf derartige Vorhaltungen reagieren. Kann sein. Aber selbst ohne ein Verzugsschreiben des Bauherrn an die Baufirma wird immer häufiger die Karte 'Behinderung der Ausführung' gezogen. a) Die Baufirma torpediert damit den Bauzeitenplan und hält sich schon mal vorausschauend etwaige Vertragsstrafen vom Leibe. b) Durch das 'nicht arbeiten können' entwickelt die Baufirma eigene finanzielle Ansprüche an den Bauherrn, denn die Firma wird später die höheren Kosten infolge Bauzeitverlängerung in Rechnung stellen (weiterlaufende Baustellengemeinkosten, Stillstandszeiten von Großgeräten, Ab- und Antransport von nicht einsetzbaren Baugeräten, Gerüstmieten, etc.). Da kommen ggf. erhebliche Beträge zustande. Fazit: Du musst dich gegen ungerechtfertigte Beschuldigungen zur Wehr setzen, und zwar unverzüglich. Falls du den Architekten kennst und ihm ausnahmsweise zutraust, dass er die verkorkste Terminsituation in den Griff bekommt, kannst du das erste Schreiben an den Architekten richten oder erstmal überhaupt mit ihm telefonieren als Maßnahme zur Deeskalation. Ansonsten schreibst du an den Bauherrn. Absolute Priorität hat die Dokumentation des Planungsablaufs (wer hat wann welche Pläne an wen gegeben, wer hat wann was freigegeben, wer hat ggf. Bedenken angemeldet, was steht im Vertrag). Schreiben aus der Bauzeit, die die Verantwortung für den zeitlichen Ablauf dokumentieren, auch wenn's nur kurze Emails sind, haben ggf. später vor Gericht wenn das Hauen und Stechen so richtig losgeht eine große Beweiskraft. Also nicht zögern zu schreiben. Gruß mmue |
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