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Bin auch bei der AiA.
Wir haben das Thema Baugrundgutachte auch ausführlich mit der AiA durchgesprochen. Obwohl es für den Statiker grundsätzlich von Nachteil ist wenn die Versicherung nicht haftet sehe ich das genau wie der Versicherer. Man muss die Bauherren gleich von vornherein drauf hinweisen das es ohne Baugrundgutachten nicht geht. Die meisten verstehen das auch. Leider gibt es sogar ne Menge Architekten die da sehr uneinsichtig sind. Prinzipiell müsste ja der Architekt auch automatisch mit in Haftung gehen wenn er den Statiker beauftragt hat. MfG - Thomas |
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Abgesehen von der Diskussion wie man damit umgehen soll ist das ein sehr cleverer Schachzug von Clayton und der AiA |
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Ich denke eher das ist seitens der Versicherung vernünftig. Was würde es denn für die Versicherer bedeuten wenn sich alle einfach sagen das man auf so fundamentale Sachen wie Baugrundgutahcten ja verzichten kann? Im Schadensfall wird der Bauherr immer die Schuld abwälzen wollen. Das würde auf jeden Fall zu gerichtlichen Streitigkeiten führen. Damit kann man sich lange Kapazitäten binden. Und warum soll der Versicherer für den Geiz der Bauherren in Haftung gehen. Auf der anderen Seite ist es natürlich so das man sich als Statiker schon fragt warum man bei einem EFH (Bungalowtyp) mit Bodenplatte auf gewachsenem Kies ein Baugrundgutachten braucht. Man kann doch einfach ein schlechtes Bettungsmodul annehmen und ist auf der sicheren Seite. Wenn man einen ganz bösen AG hat könnte es ja auch passieren das der AG auf einmal fragt warum bei dem guten Baugrund so viel Stahl rauskommt und einen anderen Statiker mit einer Gegenrechnung beauftragen. Prinzipiell könnte der AG jetzt sogar ein Baugrundgutachten beauftragen und dem Urstatiker daann beides, also die Gegenrechnung und das Baugrundgutachten in Rechnung stellen. Dann steht man schön doof da. Zuerst wollte man den Auftrag, hat sich Mühe gegeben und dem AG alles recht gemachnt und zum Schluss zahlt man noch die Rechnung. Nur mal so zum Nachdenken. Soll ja angeblich auch boshafte Menschen geben. Grüße - Thomas |
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ja. In der Regel schon. Ich schreibe sogar in das Angebot, dass die bauseitige Gestellung eines obejektbezogenen Gründungsgutachtens vorausgesetzt wird. Man wird aufgefordert die Statik zu beginnen. Bei öffentlichen Auftraggebern steht in deren Beilagen zum Auftrag sogar, dass durch die Statik keine Verzögerungen des Planungsfortschrittes entstehen dürfen. Die stellen aber auch ein Gründungsgutachten, zumindest im Laufe der Planungsphase.
oder nur irgendwie überrascht wirken. Der Punkt ist aber dennoch der, dass wenn man die Statik zurückhält weil kein Gründugnsgutachten vorliegt, man unmittelbar in die Falle der Planungsverzögerung tappen kann. Die Variante "ich gebe die Statik nur raus, wenn ich vorab ein Gründungsgutachten hatte" ist so einfach und sicher also nicht. |
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Da hilft doch nur eins, gerade bei öffentlichen Auftraggebern: wie die Baufirmen reagieren. Wenn das Baugrundübergabe bei Beginn, sagen wir mal der LPH3, nicht vorliegt m, Behinderung anmelden. Darauf muss der Bauherr bzw. der OP reagieren und Verzögerungen liegen, afaik, nicht mehr in der Verantwortung des TWP. Außerdem noch vorsorglich Bedenken gegen die Fortführung der Planung anmelden, da ohne Gründungsgutachten die Gründung nicht seriös Vorbemessen werden kann und ihne seriös vorbemessene Gründung keine seriöse Kostenberechnung aufgestellt werden kann. Die ist zwar nicht Aufgabe des TWP aber einen Beitrag hat er hierzu auch zu liefern...
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mal für die Hobbyjuristen:
www.bauingenieur24.de/fachbeitraege/baur...ird-pflicht/2636.htm Zitat: "Nach Auffassung der Richter ist die Empfehlung, ein Baugrundgutachten als Planungsgrundlage zu verwenden, vor allem bei Neubauten in der Regel unverzichtbar. Das gilt insbesondere, wenn eine Tiefgründung erforderlich ist. Allerdings ist die Frage, ob eine Tiefgründung erforderlich ist, wiederum vom Ergebnis des Baugrundgutachtens abhängig. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Frage nach einem Baugrundgutachten generell im Rahmen der Leistungsphase 1 geklärt werden sollte." Weiter: "... Infolge der fehlenden Baugrunduntersuchung sind die über die Leistungsphase 1 hinausgehenden Arbeiten ... nicht verwertbar. Denn diese beruhen auf der Annahme, dass besondere Gründungsarbeiten nicht erforderlich sind." Die Frage der Zurückbehaltung der Statik von DeO stellt sich daher gar nicht da nicht verwertbar ..... Noch einen schönen Abend .... ________________________________________________ @TWP "Auf der anderen Seite ist es natürlich so das man sich als Statiker schon fragt warum man bei einem EFH (Bungalowtyp) mit Bodenplatte auf gewachsenem Kies ein Baugrundgutachten braucht. Man kann doch einfach ein schlechtes Bettungsmodul annehmen und ist auf der sicheren Seite." Es gibt im Einzelfall sicher einen gewissen Spielraum, nur wer hält zum Schluß den Kopf hin? Es ist ja nicht nur die Tragfähigkeit bzw. das Verformungsverhalten des Baugrundes, in den letzten Jahren kommt ja noch verstärkt das aufstauende Sickerwasser dazu. Dann ist der Boden bzw. die Hinterfüllung auf einmal nicht "kiesig" genug und schon hat irgend jemand wieder in die Sch... gegriffen. Von daher finde die die Vorgehensweise vom Kollegen Fischer vollkommen korrekt.
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Letzte Änderung: von statiker99.
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