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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 11 Jan 2021 15:24 #69886

Hallo,
auf der Seite meiner Versicherung unter Dienstleistungen - Bautechnische Dienste steht:
www.aia.de/dienstleistungen/bautechnisch...nste/bodengutachten/

Der Verzicht auf eine Baugrunduntersuchung führt bei ursächlich darauf zurückzuführenden Schäden zwangsläufig zu einer Haftung des Architekten/Tragwerkplaners und Wegfall des Versicherungsschutzes. Wir wollen, dass Sie an Boden gewinnen! Deshalb überzeugen Sie Ihren Bauherren. Als Alternative zu Ihrem regionalen Geologen bieten wir Ihrem Bauherrn - über ein bundesweit tätiges Büro - aussagekräftige Bodengutachten zu attraktiven Sonderkonditionen!

Sind das Aussagen des Dienstleisters oder der Versicherung ?

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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 11 Jan 2021 17:12 #69888

hi,
das sind ableitungen aus gängiger und teils sehr gefestigter rechtsprechung, insofern egal, ob von der aia-versicherung oder von der aia-dienstleistungssparte.
für einen mangel oder schaden an der gründung, der durch ein bgga hätte vermieden werden können, haftet der ingenieur. bei "wasser" besteht das risiko einer mithaftung.
grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 12 Jan 2021 08:13 #69892

Hallo, bei meiner Versicherung ist es genauso. Ich habe extra meinen Versicherungsvertreter gebeten sich zu informieren und er hat mir dies bestätigt --> Kein Versicherungsschutz im Ernstfall.
Ich rechne nur EFH und habe die Sache mit dem Bodengutachten nicht gerade ernst genommen, was ein Fehler war. Stehe nun auch ein wenig auf dem Schlauch. Ich soll ein kleines Büro 10mx6m eingeschossig in Holztafelbau rechnen, welches auf einer Bodenplatte steht. Der Bauherr will kein Bodengutachten. Ich frage mich, ob ich hier angesichts der "leichten Bauweise" und der geringen Lasten nachgeben soll. Im Ernstfall bin ich der gelackmeierte. Wie handhabt ihr solche Fälle?

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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 12 Jan 2021 09:17 #69895

Hallo,
bei kleineren Bv. und EFH ist das ein Problem. Ich hoffe das „schreiben“ ausreicht. Ohne BG-Gutachten werden bei der Gründungsberechnung Annahmen zu den Bodenverhältnissen getroffen. Auch wenn die Annahmen aus Erfahrung auf der sicheren Seite liegen, können bei der Ausführung (schlechte Verdichtung, nasser Baugrund usw.) Fehler gemacht werden.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass im Schadensfall das ausführende Unternehmen verantwortlich ist. Ein findiger RA wird das fehlende BG-Gutachten bemängeln und dem Tragwerkplaner mit zur Verantwortung ziehen.
Der lapidare Satz in den Vorbemerkungen: „Die Annahmen sind vor Baubeginn zu überprüfen“ reicht nicht mehr aus.
Aber wenn ich schreibe:
Zum Zeitpunkt der Berechnung lag noch keine Baugrunduntersuchung vor. Die vorläufig getroffenen Annahmen in der Gründungsberechnung sind verantwortlich zu überprüfen !
Die Bauleitung bzw. der Bauherr hat dem Tragwerksplaner rechtzeitig vor Baubeginn ein Baugrunduntersuchung vorzulegen. Der Tragwerksplaner bestätigt darauf hin die Richtigkeit der getroffenen Annahmen.

Das sollte doch wohl reichen.
Wie seht ihr das ?

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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 12 Jan 2021 09:29 #69896

HerrLehmann schrieb: Aber wenn ich schreibe:
Zum Zeitpunkt der Berechnung lag noch keine Baugrunduntersuchung vor. Die vorläufig getroffenen Annahmen in der Gründungsberechnung sind verantwortlich zu überprüfen !
Die Bauleitung bzw. der Bauherr hat dem Tragwerksplaner rechtzeitig vor Baubeginn ein Baugrunduntersuchung vorzulegen. Der Tragwerksplaner bestätigt darauf hin die Richtigkeit der getroffenen Annahmen.

Das sollte doch wohl reichen.
Wie seht ihr das ?


Es ist eindeutig. Mit der Bestätigung wäre ich vorsichtig. Zumindest würde ich das nicht so direkt schreiben. Ersetze mal Baugrunduntersuchung durch Gründungsgutachten. Bei der Baugrunduntersuchung liefert man die Daten zum Baugrund, die Interpretation obliegt Dir. Beim Gründungsgutachten lässt sich der BGA zum Baugrund aus und schlägt schon Gründungsarten vor.

Ich bin auch gerade in der Situation. MFWH, außerhalb der Prüfpflicht.
Gründungsgutachten nicht vorliegend. Architekt sagt "nehmen sie erst einmal etwas an, es wird später durch ein Gründungsgutachten bestätigt bzw. es muss dann umgerechnt werden".
Doof, aber eindeutig und nicht verboten.

Ich habe so einen Text im Auge: "Die Statik darf erst nach Vorlage eines bauseits zu erstellenden Gründungsgutachtens und in Abstimmung mit den Baugrundgutachter zur weiteren Planung und Ausführung herangezogen werden"

So jedenfalls ín die Richtung. Man kann ja beliebige statische Berechnungen erstellen, ohne Gutachten, ja sogar außerhalb der Vorschriften. Völlig egal. Es darf nur nie danach ausgeführt werden. Wenn ein anderer diese nutzt um selber darauf basierend weiterzuplanen, ist das sein Risiko. Das Risiko muss nur deutlich kommuniziert sein.

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Berufshaftpflichtversicherung und Bodengutachten 12 Jan 2021 09:37 #69897

HerrLehmann schrieb: Wie seht ihr das ?

pessimistisch.

wer ist dein vertragspartner?
ist der sich der message bewusst?
(hat der die nachricht bekommen? gelesen? verstanden?)
kann der die risiken abschätzen?
wie wird die persönliche richterperspektive sein?

ich hab noch nicht meinen versicherer dazu befragt, weil im ernstfall ist mir klar, was passiert und wieviel wert unverbindliche gedisclaimerte vorabauskünfte haben - dafür ist meine zeit zu schade. aber ich habe mal mit einem juristen in einem gründungstechnischen sonderfall einen disclaimer aufgesetzt, den der auftraggeber unterschrieben hat. wenn ich unsere dadurch verplemperte zeit berechnen dürfte, könnte ich für alle hier ein grillfest machen ..

ohne jetzt zwischen mangel und schaden und dem schadensrisiko infolge mangel zu differenzieren, würde ich vermuten, dass - ohne baugrundgutachten - auch der architekt mit dem rücken an der wand steht, weil er hat für abdichtungsfehler überwiegend den hut auf.
ich gehe davon aus, dass kein twp-kollege gratis die vollständige abdichtungshaftung oder gar eine wu-planung übernimmt.

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde
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