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Hallo liebe Kolleginen und Kollegen.
Ich habe folgende Fragen. 1) Sind Ingenieurbauwerke wie z.B.: Nachklärbecken, Verbundschaht, Hochbehälter Sonderbauwerke? 2)Müssen Ingenieurbauwerke immer geprüft werden? Oder ab wann müssen diese geprüft werden? Wo genau steht das wo und wie es geregelt wird? So wie ich das verstehe entscheidet der Kriterienkatalog des Statiker oder die Bauaufsichtsbehörde. |
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Letzte Änderung: von IB Herzogenaurach.
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schon mal in die lbo und vollzugs/ausführungshinweise (o.ä.) geschaut?
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Bezüglich NRW "qTWP" = qualifizierte/r Tragwerksplaner/in im link von Baumann:
Dort in der Tabelle ist in Zeile 5.2 immer mit (+) ein "qTWP" gefordert. Kann jemand sagen ob damit in NRW auch für untergeordnete Bauteile (z.B. ein Balkongeländer) ein "qTWP" gefordert wird? Beispiel_1 Wohngebäude GK4 "nichtprüfpflichtig": -die Statik für den Massivbau macht ein "qTWP" -darf dann ein Balkongeländer auch von einem "nicht-qTWP" berechnet werden? Beispiel_2 Bürogebäude GK5 "prüfpflichtig" durch "saSV": -die Statik für den Massivbau macht ein "qTWP" -darf dann ein Balkongeländer auch von einem "nicht-qTWP" berechnet werden? Grüße Ernst |
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Letzte Änderung: von Ernst.
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Gute Fragen!
Wird wohl weiter diskutiert werden.....meine Sichtweise: Der Grundsatz lautet, wenn ein SV f.d.P. der Standsicherheit für das Gebäude erforderlich ist, dann prüft dieser z.B. auch die Geländerstatik - egal, von welcher Person aufgestellt. Ebenso bestätigt der qTWP gegenüber dem BOA, das das Gebäude - inkl. Geländer - standsicher ist. |
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@ernst Gebäudeklasse 4 ist in NRW immer prüfpflichtig, genau wie GK 3+5
(ACHTUNG: Die römische IV in der Tabelle von Baumann bezeichnet NICHT die GK) Bei GK 1+2 reicht der qTp. Zu den Geländern: Im Baugenehmigungsverfahren muss (bei allen GKs) immer der Aufsteller des Geländernachweis ein qTp sein. Ein Balkongeländer ist kein "untergeordnetes Bauteil" im Sinne der Standsicherheit. Bei einer Erneuerung eines Balkongeländers (eines abgenommenen Gebäudes) KÖNNTE man sich auf §62 Pkt. 11b berufen, (Genehmigungsfreie Bauvorhaben: eine geringfügige, die Standsicherheit des Gebäudes nicht berührende Änderung tragender Bauteile INNERHALB von Gebäuden) Demnach KÖNNTE ein Balkongeländer dann genehmigungsfrei sein, wenn man es als INNERHALB von Gebäuden betrachtet, was ja so nicht ist. Also auch hier gilt: Genehmigungspflichtig und Aufstellung durch einen qTp, ggf. bei GK 3-5 Prüfpflicht. Die Zeiten, wo der Schlosser das Balkongeländer dimensioniert hat sind vorbei. Zitat Baumann: "Der Grundsatz lautet, wenn ein SV f.d.P. der Standsicherheit für das Gebäude erforderlich ist, dann prüft dieser z.B. auch die Geländerstatik - egal, von welcher Person aufgestellt." M.E. ist das nicht mehr richtig, da bei allen Nachweisen (auch bei den geprüften) nun ein qTp erforderlich ist. (Zeile 5.2) Eine Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen durch wen auch immer ist in NRW nicht mehr zulässig. Ein qTp ist IMMER erforderlich. In der 1.Version der neuen BauO sollte ja sogar die Prüfpflicht für GK 1+2 kommen, was ja wieder rausgenommen wurde. Dafür gilt halt IMMER qTP.
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Letzte Änderung: von zeemann.
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