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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 10:21 #69518

  • IB Herzogenaurach
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Und wie sieht es auch mit Ingenieurbauwerke.
Gemäß der Bayrischen Bauordnung

Art. 62a
Standsicherheitsnachweis
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein
1.
von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder
2.
im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung von
a)
staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (Art. 61 Abs. 3), wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen oder
b)
Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6.
(2) 1Der Standsicherheitsnachweis muss durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein bei
1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
2.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und bei sonstigen baulichen Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 4 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist.
2Bei baulichen Anlagen nach Satz 1, die Sonderbauten sind, muss der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1.
für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1 600 m², die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind, sowie
2.
für Bauvorhaben, für die Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes allgemein geprüft sind (Typenprüfung).
4Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft.

Meine Frage ist jetzt kleinere Behälter oder ganz kleine Brükecken z.B.: 3 m Breit und 2,5m lang müssen diese auch geprüft werden?

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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 11:26 #69520

IB Herzogenaurach schrieb: Und wie sieht es auch mit Ingenieurbauwerke.
[...]
Meine Frage ist jetzt kleinere Behälter oder ganz kleine Brükecken z.B.: 3 m Breit und 2,5m lang müssen diese auch geprüft werden?


Für Ingenieurbauwerke besitzt die Landesbauordnung regelmäßig keine Gültigkeit. Daher wirst du darin keine Angaben zu kleineren Behältern oder kleinen Brücken finden.

Grundsätzlich ist es nach meinem Wissen aber so, dass die Prüfung eigentlich der Normalfall ist und der Entfall der Prüfung von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 der Ausnahmefall.

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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 12:02 #69521

Auch als Nicht-qTWP darfst Du trotzdem alles rechnen. Es muß aber entweder ein qTWP Deine Statik unterschreiben oder die muß geprüft werden. Wie willst Du denn sonst auf nachweisbare Berufserfahrung kommen, um jemals die Eintragung als qTWP zu beantragen?

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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 12:10 #69522

Da IB Herzogenaurach jetzt die BayBO nennt geht es wohl um Bayern.
Wie saibot schreibt hat hier eine LBO meist keine Gültigkeit.
In der BayBO ist es auf jeden Fall so
Siehe dort Artikel 1 (1) 1.
Eine genaue Regelung zur Prüfpflicht kenne ich aber auch nicht

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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 13:19 #69525

Ingenieurbauwerke sind generell prüfpflichtig. Die Prüfung liegt nach ZTV-Ing. beim Auftraggeber, der dann normalerweise einen PI beauftragt. Wenn es ein Bauwerk an oder über einem Gewässer ist, greift das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren. Da entscheidet die Behörde über die Prüfpflicht.
Bei Brücken kommt man regelmäßig schon wegen dem Kriterium "hohe Einzellasten" in die Prüfpflicht.

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Verständnisfrage zu Prüfstatik 04 Dez 2020 14:00 #69527

Hallo,

Ingenieurbauwerke sind generell prüfpflichtig. Die Prüfung liegt nach ZTV-Ing. beim Auftraggeber, der dann normalerweise einen PI beauftragt. Wenn es ein Bauwerk an oder über einem Gewässer ist, greift das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren. Da entscheidet die Behörde über die Prüfpflicht.
Bei Brücken kommt man regelmäßig schon wegen dem Kriterium "hohe Einzellasten" in die Prüfpflicht.


Das ist so nicht ganz richtig.

Ingenieurbauwerke sind nicht generell prüfpflichtig. Baumaßnahmen der Bauverwaltung des Bundes oder Landes, bei denen regelmäßig die ZTV-Ing vereinbart ist, werden selbstverständlich geprüft.

Bei Baumaßnahmen über Gewässer (z.B. Brücken) brauchst du i.d.R. eine wasserrechtliche Genehmigung (Anlagengenehmigung der unteren Wasserbehörde). Das beinhaltet keine Prüfpflicht hinsichtlich der Statik (interessiert die UWB nicht).

Wenn nun der Straßenbaulastträger z.B. eine Gemeinde ist, dann will die keine Prüfung beauftragen, weil zu teuer. Und keiner kann die Gemeinde zwingen, das zu tun, denn die LBO gibt das ja auch nicht her (selbst erlebt).

In Niedersachsen gibt es lediglich eine Vorschrift für Brücken über 5 m lichter Weite (finde ich aber im Moment nicht wieder).

Gruß
mmue

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