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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 07 Okt 2020 11:07 #69044

Hallo liebe Kollegen,

kann auf den den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit trotz DIN 1055-100 in Abstimmung/ vertraglicher Vereinbarung mit dem Bauherren verzichtet werden?

Wie handhabt Ihr das?

Es geht um die Sanierung/ Ertüchtigung einer Holzbalkendecke/ DG-Ausbau und den zugehörigen statischen Nachweis.

Danke und Grüße

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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 07 Okt 2020 11:41 #69045

Zimmerer schrieb:
... Wie handhabt Ihr das? ...


Ahoi!

Garnicht, denn die DIN 1055-100 ist zurückgezogen und daher nicht mehr gültig ...

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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 07 Okt 2020 12:47 #69047

Leider beantwortet das die Frage natürlich nicht, sondern bezieht sich nur auf den Nebensatz.

Trotzdem Danke für das nachschauen auf www.beuth.de, wäre garnicht notwendig gewesen. :whistle:

Die Antwort lautet wohl:

"Das Schwingungsverhalten von Decken sollte, ebenso wie die Begrenzung von Durchbiegungen, immer
im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung beurteilt werden und die Anforderungen, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Bauherrn, entsprechend festgelegt werden." (DIN EN 1995-1-1/NA:2010-12)

Danke & bis bald

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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 07 Okt 2020 13:56 #69050

Moin,
das mit der Abstimmung mit dem Bauherrn ist so eine Sache ?
Der Bauherr holt sich einen Fachmann, aber der Bauherr soll die Verantwortung übernehmen !
Wenn der Bauherr den technischen Hintergrund beherrscht und von sich aus schriftlich auf die Nachweise zu Gebrauchstauglichkeit verzichtet mag das funktionieren. Aber einem unwissenden Bauherrn eine Vereinbarung vorzulegen um kostengünstiger zu sanieren hilft keinem.
Hängt auch von der Nutzung ab. Wenn im DG die Kinder hausen und eine Etage darunter wackelt die Lampe der Eltern mag das funktionieren, bei Vermietung nicht. Aber wo kein Kläger auch kein Richter.
Wenn es aber Ärger gibt, bist du mit dran.
Folgende Benutzer bedankten sich: Zimmerer

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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 08 Okt 2020 12:06 #69055

Hallo Herr Lehmann,

ja da hast Du grundsätzlich Recht, den unwissenden Bauherren muß man natürlich hinreichend und nachweislich aufklären.

Hier handelt es sich aber um einen Investor und die Forderung einer Bestätigung kommt vom Prüfer.

Ein interessanter Beitrag zum Thema steht hier:

www.hochschule-biberach.de/sites/default...02012_IBC_Beaune.pdf

Grüße

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Nachweis der Gebrauchstauglichkeit 08 Okt 2020 12:20 #69056

Hallo,

Der Bauherr holt sich einen Fachmann, aber der Bauherr soll die Verantwortung übernehmen !

Wie steht den der Investor zur Vereinbarung und möglichen Mietminderungen unter dem DG ?
Der Beitrag ist bekannt. In der Regel haben die Deckenbalkenprogramme den Schwingungsnachweis dabei.
Aber ohne Masse wird das nix. Und anständig Masse brauchst du schon für den Mindestschallschutz.
An gehobenes Wohnniveau mag ich gar nicht denken.

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Letzte Änderung: von HerrLehmann.
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