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Hallo,
ich bin am Rätseln ob ich in meinem Fall den Grundbruch beachten muss. Nur aufgrund des Grundbruches bekomme ich Einzel bzw Streifenfundamente raus die um ein vielfaches breiter/größer sind als wenn ich nur den Sohldruck nachweiss führe. - 5 stöckiges + 2 Fachunterkellertes Gebäude - Untergeschoss -2 (Parking) liegt ungefähr -7m unter GOK Bodenkennwerte : Mergel ---> Reibungswinkel 20° (finde ich sehr mau) Kohäsion 20 kN/m² Mergel 3m tiefer Reibungswinkel 25° zulBodenpressung Gd = 800 kN/m² Dränage um das Gebäude und unter dem Gebäude. Kein Grundwasser nur vereinzelt minimales Schichtenwasser bzw Oberflächenwasser. Die Bodenplatte ist nicht mit den Fundamenten verbunden. Die Einzelfundamente liegen in einem Raster von 7,50 * 6,50 m, ich bekomme Einzelfundamente von 2,25 * 2,25 bis 3,50 * 3,50 heraus. Bei der Bemessung der Einzelfundamente habe ich den Reibungswinkel so angepasst, dass der Grundbruchnachweiss auch passt. Ich erkläre mir das in sofern, dass der Mergel im Prinzip ein Reibungswinkel von 20-30 besitzen kann. Außerdem kann ich mir nicht richtig vorstellen dass es zu einem Grundbruch kommt, da die benachbarten Fundamente sich beeinflussen. Außerdem wirkt die Verkehrslast + die Last der Bodenplatte bei einem Grundbruch dem Boden entgegenwirken. Liege ich mit dieser Vermutung richtig?? Streifenfundamente : Im Prinzip rein durch den Spannungsnachweiss bräuchte ich für Ved = 900 kN/m ein Fundament b=1,15 wenn ich jetzt Grundbruch beachte bräuchte ich in etwa b=1,45m. Die Fundamente die rundherum laufen, haben ja auf der außen Seite eine zusätzliche Auflast von 7m hohen Boden. Wirkt die nicht bei Grundbruch entgegen? Bei den Streifenfundamenten bringt es auch nicht viel am Reibungswinkel herumzuspielen um den Nachweiss doch in den Griff zu kriegen. Ich wäre sehr dankbar für eine Einschätzung meines Problems, liege ich komplett falsch und muss den Grundbruch egal wie beachten ?? sorry für die Schreibfehler es ist schon zur später Stunde lg chaaali |
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"Bei der Bemessung der Einzelfundamente habe ich den Reibungswinkel so angepasst,
dass der Grundbruchnachweiss auch passt. Ich erkläre mir das in sofern, dass der Mergel im Prinzip ein Reibungswinkel von 20-30 besitzen kann." Übliche Vorgehensweise, der Reibungswinkel wird gewählt bis es paßt - die seitliche Verkehrslast auf der Bodenplatte würde ich beim Grundbruchnachweis nicht ansetzen - und ja, der Grundbruchnachweis ist zu führen - Drainage ? aufstauendes Sickerwasser? - Versagen der Drainage (außergewöhnlicher Fall) Wenn's Probleme gibt mit dem Grundbruch Fundamenteinbindung vergrößern |
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Klar ist das nicht die übliche Vorgehensweise. Aber irgendwie kann ich mir da kein richtigen Grundbruch vorstellen...:/
In den schneider Bautabellen gibt es eine Aussage : In einfachen Regelfällen darf bei Flachgründungen ein Vergleich des einwirkenden Sohldrucks σE,d mit dem Sohldruckwiderstand σR,d als Ersatz für die Nachweise Grundbruch und Gleiten sowie der Gebrauchstauglichkeit geführt werden. Eine ausreichende Sicherheit ist vorhanden, wenn gilt: E,d R,d Aber niergendwo ist erklärt oder definiert was ein einfacher Regelfall ist. Im Prinzip ist ja ein mittges belastetes Einzel/Streifenfundamend ein standart Fall?!? Danke für jede Tips/Erklärungen |
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Die vom Baugrund/Gründungsgutachter vorgegebene max. Spannung ist häufig aus dem Grundbruchnachweis abgeleitet. Daher ist sie im Gutachten auch tabellarisch an Fundamentart, -größe und -Einbindetiefe gekoppelt.
Eine Vergrößerung der Einbindetiefe über das übliche Maß hinaus wäre mit dem Gutachter abzustimmen, denn wenn man sich damit einer schwächeren Bodenschicht nähert, kann es u.U. dadurch sogar wieder ungünstiger werden. |
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Doch ist es, siehe DIN 1054, A 6.10.1:
Nur wenn alle diese Punkte eingehalten sind, darf auf die Nachweise für die Grenzzustände Grundbruch und Gleiten verzichtet werden und der Nachweis mit dem Bemessungswert des Sohlwiderstandes aus Erfahrungswerten geführt werden. Etwas anders sieht die Sache meiner Meinung nach aus, wenn der Bodengutachter den Bemessungswert des Sohlwiderstandes aus dem Grundbruchnachweis abgeleitet hat. Wenn dies der Fall ist, darf der Nachweise meiner Meinung nach auch dann als Ersatz für die Grenzzustände Grundbruch und Gleiten geführt werden, wenn DIN 1054, A 6.10.1 A(1) nicht eingehalten ist. In keinem Fall aber darf bei der der
Die Werte aus dem Baugrundgutachten sind maßgebend, da der Baugrundgutachter die Werte anhand der Bohrkerne ermittelt hat und nicht anhand von theoretischen Tabellenwerten. |
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DANKE
also im Bodengutachten habe ich jedenfall mal Fundamentgrößen für Einzelfundamente bei entsprechender Belastung. Aber noch keine Angaben zu den Streifenfundamenten. DIN 1054, A 6.10.1: (finde ich das auch im EC7?) -Die Anforderungen a) b) c) g) sind alle erfüllt, d) f)versteh ich nicht so ganz und bei e) find ich die Bedingungen nicht da ich die DIN 1054 nicht vorliegen habe. Ich werde später nochmals versuchen den Bodengutachter zu erreichen und zu fragen auf welcher Basis er den Sohlwiderstand ermittelt hat. lg chaaali |
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