chaaali schrieb: Ja stimmt hast natürlich recht...aber die Aussage vum Geotechniker reicht mir eigentlich dass ich den Grundbruchnachweiss vernachlässige.
Lg
Hallo
streng genommen müsste man nach DIN EN 1997-1, 6.2, 1(P) eine Liste der Grenzzustände erstellen.
Diese dann abarbeiten ggf einen Nachweis führen, oder begründen warum ein Nachweis nicht geführt
wird.
zb. als Bemerkung unter der Liste:
Die Bedingungen für den vereinfachten Nachweis in Regelfällen nach DIN 1054, A 6.10.1 sind erfüllt,
Somit kann die Sicherheit gegen Grundbruch und unverträgliche Setzungen mit dem Nachweis des zulässigen
Sohldrucks geführt werden.
Weitere Nachweise sind aufgrund des Fehlens von Grundwasser, horizontalen Lasten, frostfreier Gründung,
Bodenschichtung und Bauwerkseigenschaften nicht zu führen.
Gruß
Jörg