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Zu der Beruhigung des Forums, es ist ein drittes Gutachten in Auftrag. Weshalb ich aber dieses Forum konsultiert habe, war nur eine Fachfrage, die bis dato aber unbeantwortet blieb. |
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Herzlichen Dank! Sie haben die erste, kompetente Antwort gestellt. Zwar blieb jetzt meine Frage damit immer noch unbeantwortet, aber Ihre Antwort ist dennoch absolut fachlich kompetent. Eine Beweissicherung wurde durch meinen Sachverständigen erledigt. Er hat Schlitztiefen von 8-13cm festgestellt und eine durchschnittliche Schlitze von 10cm im Rohziegel festgelegt. Für den erwähnten Statiker, welcher einseitig bewertet wurden extra nochmas Probeöffnungen geschaffen, da es für ihn unplausibel war. Die Probeöffnungen habe die Werte alle bestätigt. Obwohl sehr gute Digitalfotos des Gutachters vorliegen und auch der Gutachter vereidigt ist, ist es für den erwähnten Statiker unplausibel. Wenn das Foto 13cm Schlitztiefe zeigt und dahinter auch noch Zellen beschädigt sind usw. usw. was kann da für den Statiker unplausibel sein? Einseitig bleibt einseitig. Pfusch? Dies habe ich bereits mitgeteilt. Es wurde absolut regelwidrig "gearbeitet". Die Schlitze haben Kinder/Ferienjobber ohne Berufserfahrung, ohne Aufsicht des Unternehmers maschinell gestemmt. Absolut überdimensioniert, ungleichmäßig sowie ungehemmt. Mehr Pfusch geht wohl kaum noch. "Normale Statiker" da haben Sie recht. Für diesen Fall ist ein "normaler Statiker" überfordert und es fehlt deutlich an Erfahrung. Mein Statiker unterrichtet an 2 Lehrstühlen und ist auf dem neusten Stand der Technik, was auch sein Sanierungsvorschlag deutlich zu erkennen lässt. Dies ist aber ein anderes Thema. Der Vorschlag mit einem Ziegelhersteller ist sehr gut. Dem bin ich auch schon nachgekommen und der Ingenieur des Ziegelherstellers kommt zu dem selbigen Ergebnis. Dieser Fall sei wirklich äußerst "krass", wie er es formuliert hat und sowas kommt selten vor bzw. ist ihm persönlich noch nie vor Augen gekommen. Laut dem Ingeniuer sei der Ziegel im Bereich der Stemmung tot. Ob man mit sattem Mörtel oder Bauschaum auffüllen würde, wäre die Tragfähigkeit beschädigt. Es würde nur ein ordentlicher Verschluss bzw. Verbund dienlich sein, welchen man mittels Fließzement erzeugen kann. Nebenbei angemerkt ist die Funktion des Brandschutzes, Lärmschutzes sowie auch des Wärmeschutzes dauerhaft beschädigt. Habe aktuell ein weiteres, hofentlich finales Gutachten in Arbeit. Aus welchem Bereich in Deutschland kommen Sie? |
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Hallo DK,
Allgemein gesagt: Das sog. 'einfache Verfahren' nach EC6 hat Anwendungsgrenzen, die einzuhalten sind. Ob die in Ihrem Fall allesamt zutreffen, kann aus der Ferne niemand mit Sicherheit sagen, zumal der Wandaufbau nicht bekannt ist. Das geht nur nach örtlicher Besichtigung durch einen entspr. Fachmann. Aber: Wahrscheinlich ist die von Ihnen gestellte Frage nicht die Entscheidende. Wichtiger ist a) der Wandaufbau (Dicke der Schalen, Steinmaterial, Mörtel) und b) der Grad der Schädigung (ist der Rest des Wandquerschnitts noch als normgerechtes Mauerwerk anzusehen). Erst wenn die Frage zu b) mit ja beantwortet ist, kann man mit sich mit rechnerischen Nachweisen auseinandersetzen, denn alle Verfahren setzen voraus, daß das Mauerwerk normgerecht hergestellt wurde bzw. noch in entspr. baulichen Zustand ist. Erst dann kann ein Fachmann (d.h. Statiker) sich mit dem 'einfachen' oder 'genaueren' Verfahren beschäftigen. Sorry, die von Ihnen gestellte Frage ist zwar legitim, aber weder durch Sie selbst noch durch einen aus einem Forum zu beantworten (s.o.). Es ist auch definitiv nicht Ihre Aufgabe. Und an Fachleuten herrscht ja in Ihrem Fall kein Mangel. Gruß mmue
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Hallo Markus, vielen Dank für die Antwort,. Da hat sich wohl ein "schweigender" Kollege neben "prostab" endlich zu Wort gemeldet. Das Auflager der Decke setzt sich wie folgt zusammen: 11,5cm Hochlochziegel Außenseite auf 30cm Hochlochziegel Außenwand, demzufolge beträgt das Auflager 18,5cm im "gesunden" Zustand. Es wurden durchschnittlich 10cm von der Innenseite abgetragen, somit besteht das Auflager bestensfalls noch mit 8,5cm bei bestenfalls 20cm Mauerrestquerschnitt. Wie erwähnt bestenfalls. Es wurden aber auch 12,5-13cm mehrfach festgestellt, demnach liegt das Auflager bei gerade Mal nur noch ca. 5,5cm bei ca. 17cm Mauerrestquerschnitt. Die Frage nach dem Bauleiter ist gut. Die erwähnten Kinder/Ferienjobber wurden allein abgestellt und haben ohne Erfahrung allein gestemmt. An Dreistigkeit kann man dies nur schwer toppen. |
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Guten Abend mmue, vielen Dank für Ihre Beantwortung. Können Sie mir diese Anwendungsgrenzen nach EC6 aufzeigen, bzw. mitteilen woran demnach das einfache Verfahren scheitert? Zu Ihrem letzten Satz "Es ist auch definitiv nicht Ihre Aufgabe" Anscheinend schon. Obwohl ich Fachleute mit der Sache beschäftigt habe, welche im Alltag Brücken und Werkshallen realsieren, die für den Laien unvorstellbar sind, gibt es andere Leute die mit Nichtwissen Sachen bestreiten und zu Fehlern nicht stehen usw. usw. Einfach schlimm geworden. Man fühlt sich wie ein Vergewaltigungsopfer, welches seine Unschuld noch beweisen muss. Zu dem Wandaufbau noch kurz erwähnt: 30cm Hochlochziegel gemauert mit Kalkzementmörtel 2cm Innen- sowie 2cm Außenputz 18,5cm Auflager 20cm Stahlbetondecken 3,5cm Estrich Geschoßhöhe OG: 2,875m Schlitzhöhe: mindestens 15cm Schlitztiefe: durchschnittlich 10cm Schlitzlänge: unbeschränkt 3 von 4 Gebäudeseiten gestemmt, 70-100% Eingriff in das statische Gefüge. Die Standsicherheit sowie auch Gebrauchstauglichkeit ist gefährdet |
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Letzte Änderung: von DK01.
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Nun, ich hatte geschrieben: "Nach welchem Verfahren dann die Nachweise geführt werden, ist unwichtig." Denn hier stellt sich nicht die Frage, mit welchem Verfahren sondern mit welcher zulässigen Spannung gerechnet werden darf. Wenn das geklärt ist, sehe ich keinen Grund warum man nicht auch nach dem vereinfachten Verfahren rechnen kann, weil vermutlich folgende Bedingungen erfüllt sind: - Gebäudehöhe kleiner als 20 m, - Deckenspannweiten kleiner als 6 m, - Wandhöhe kleiner als 12*Wanddicke, - Verkehrslast < 5 kN/m². Aber: Nach den Regeln der Ziegelhersteller sind Schlitze zu fräsen bzw. mit Spezialwerkzeugen herzustellen, weil nur dann sichergestellt ist, dass das verbleibende Mauerwerksgefüge nicht erschüttert bzw. gestört wird. Sollten die Darstellungen, so wie sie geschildet wurden zutreffen, dann ist unklar, welche rechnerisch zulässige Festigkeit das verbleiende Mauerwerk noch hat. Solange diese Frage nicht geklärt ist, ist jede Rechnung falsch. Ich würde mir keine Aussage hinsichtlich der Restfestigkeit zutrauen. es |
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