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Guten Morgen prostab, vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Die Randbedingungen nach EC6 sind bekannt, aber reichen diese in diesem Fall aus, um die einfache Berechnung zu legitimieren, da zahlreiche Regelverstöße in Summe vorliegen, die im Alltag ihresgleichen in Summe suchen. Wie geschildert: > direkt in den Lasteinleitungsbereich eines jeden Fensters/Tür gestemmt > 3 anliegende Wände gleichzeitig gestemmt, d.h. Aussteifung, Verbund etc. eingegriffen > absolut überdimensionierte Stemmungen geschaffen Dies allein sollte bereits Grund genug sein, die Randbedingungen nach EC6 aufzuheben, da man nicht mehr von einem "gesunden" Mauerwerk sprechen kann, allein im Bezug auf den Punkt der Deckenspannweite. Diese ist zwar nahezu unverändert, jedoch ändert sich in diesem Fall das Auflager dramatisch, ebenso in Anbetracht des verbleibenden Mauerrestquerschnittes von durchschnittlich 20cm bzw. bis zu 15-16cm stellenweise. Mit dem Hinweis zu den Regeln der Ziegelhersteller haben Sie völlig recht. Aber wie würden Sie es beurteilen, wenn ein Statiker, solch ein Fehlverhalten absolut ausblendet, zeitgleich aber für Ziegelhersteller arbeitet und Wohnkomplexe realisiert? |
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Letzte Änderung: von DK01.
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Anbei ein Auszug aus dem Statik-Gutachten Nummer 1
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Letzte Änderung: von DK01.
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Anbei ein Auszug aus Statik-Gutachten Nummer 2
Hier werden 2 Berechnungen durchgeführt. Einmal mit einer Schlitztiefe von 150mm, da der Statiker auch die Löcher, Risse usw. bewertet und einmal als Alternativberechnung mit 100mm Schlitztiefe mit der Durchschnittstiefe. |
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Anbei noch ein Foto von diesem Wandpfeiler zwischen den beiden Fenstern
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@DK01
jetzt antworte ich doch noch mal .. Wie prostab schon geschrieben hat ist das entscheidende die Beurteilung des tragenden Restquerschnittes unter Berücksichtigung der Gefügestörung durch die Stemmarbeiten. Ohne die zutreffende Beurteilung des gestörten Materials sind alle Berechnungen spielerei und an diesem Punkt würde ich ansetzen. Gutachter holen, soll sich die Sache vor Ort anschauen und im ersten Schritt die Qualität / Festigkeit / Geometrie des Restquerschnittes beurteilen. Ist dies nicht zweifelsfrei möglich bleibt nur sanieren. Scheinbar sind die bisherigen rechnerischen Nachweise nicht normgerecht, da die Norm von gefrästen Schlitzen ausgeht (und damit von ungestörtem Mauerwerksgefüge im Restquerschnitt). Hierbei spielt das gewählte Nachweisverfahren, genaueres oder vereinfachtes Verfahren, keine Rolle. |
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Ich vermute sicher richtig, dass die Beteiligten am Punkt der gütlichen Einigung längst vorbei geschossen sind. |
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