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hallo,
ich versuch's mal etwas genauer. nach DIN 1054:2010 (neuer NA ) ist in DE der Nachweis über den Bemessungswert des Sohlwiderstands unter Bedingungen möglich.Er wird im GZT geführt. Den Begriff "untergeordnetes Bauwerk" gibt es dort nicht. Die Mindestfundamentbreite beträgt 50 cm. Bei Einbindetiefen 30 cm =< d <= 50 cm und nicht bindigem Boden beträgt die Mindestbreite 30 cm. In allen anderen Fällen müssen die Nachweise nach EN 1997 etc. geführt werden (Grundbruch). Der hier geführte Nachweis ist folglich nicht normgerecht. gruß dvog |
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gusti, dann zieh bitte das gewicht des ausgehobenen bodens noch ab ![]() |
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wie gräbt man denn ein 24cm breites Fundament...???
Mit nem Teelöffel....??? ![]() ..
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Hallo dvog, gibt es eine genaue Literaturangabe bzw. kap. im EC7, wo die Mindestbreiten festgelegt sind? Danke für die Info! |
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Hallo Mitch,
das kannst du nachlesen in DIN 1054:2010-12: Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd und Grundbau – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-1. Im Kapitel 6.10 steht alles drin, was dvog geschrieben hat. Grüße Christoff
Folgende Benutzer bedankten sich: Mitch
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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Hi,
evtl. liegt ja ein Baugrundgutachen vor. Wenn nicht, den Bauherren überzeugen eines erstellen zu lassen. Darin werden dann Tabellen enthalten sein, die in Abhängigkeit von der Fundamentbreite und Einbindetiefe eine gute zul. Bodenspannung ausweisen. In dieser ist dann üblicherweise die Grundbruchsicherheit enthalten. Wenn man den Baugrundgutachter anpiekt, dass er bitte diese und jene vorh. Fundamentbreiten berücksichtigen möge, wird er das tun. Eigenmächtige Entscheidungen sind so eine Sache und die Anwendung der Tabellenwerte der Vorschriften in solchen nicht unbedingt zielführend. |
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