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Hallo!
Ich habe einen Fall, wo auf eine bestehende Halle eine Photovoltaikanlage aufgebaut werden soll. Nun wurde die Statik seinerzeit mit einer Schneelast von 1,18 kN/m² gerechnet, wohingegen nach neuer 1055 ein Wert für s von 1,23 kN/m² anzusetzen wäre. Die Trapezbleche und die tragende Konstruktion würden die Anlage bei Ansatz der alten Schneelast aufnehmen, nicht jedoch Anlage + neue Schneelast. Weiß jemand, ob es hierzu in NRW eine formelle Aussage für den Ansatz gibt, d.h. ob man die alte Schneelast in solchen Fällen ansetzen darf? Ich möchte kein Risiko eingehen und würde erst einmal sagen, dass die neue Schneelast anzusetzen ist, weil ja durch den Aufbau der Anlage auch z.B. ein Bestands- schutz verloren geht, aber vielleicht gibt es hierzu ja eine andere Auslegung. Vielen Dank einmal vorab! Mit freundlichen Grüßen
R. Harzer |
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Hallo Herr Harzer,
Auslegung weiß ich leider keine. Allerdings hatte ich (mehrfach) den umgekehrten Fall: PV-Anlage soll bei geringerer Schneelast neu auf dem bestehenden Dach montiert werden. Beteiligte und Prüfer waren damit einverstanden, die verminderte Schneelast der erhöhten Last durch PV gegenüber zu stellen. Für Ihren Fall kann ich Ihnen nur moralisch zustimmen: Sie möchten jetzt einen Eingriff ins Tragwerk vornehmen, also gilt auch der derzeit gültige Lastansatz, und der ist numal höher. Eine andere, offizielle Auslegung würde mich angenehm überraschen. |
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![]() ![]() siehe bei IS-Argebau Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (Stand 07.04.08) , Seite 4 unten ![]() ![]() |
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Vielen Dank,
das ist eine sehr nützliche Info! Mit freundlichen Grüßen
R. Harzer |
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Moin,
interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die Frage, wie in der Region "Norddeutsche Tiefebene" umzugehen ist. Ein aktueller Nachweis kann dann auch schon ohne PV-Zusatzlast dazu führen, dass die Halle nicht ausreichend dimensioniert ist, also mit PV-Zusatzlast natürlich schon gar nicht. Ohne Lastfall Norddeutsche Tiefebene kann es dann aber doch reichen. Reicht das? Viele Grüße aus der norddeutschen Tiefebene ![]() |
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Verehrte Fachwelt,
auch ich habe eine bestehende Halle (1999) nachzuweisen, auf die eine Photovoltaik-Anlage aufgestellt werden soll. Um meine vorgehensweise abzustimmen, bin ich auf den vollgenden Auszug gestoßen: Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) Hinweise und Beispiele zum Vorgehen Unter Beispiele: Nur unter Ansatz der alten Lastnormen statisch nachweisbare Belegung einer Dachhaut mit Photovoltaikelementen: Durch die Montage der Photovoltaikmodule wird die aufnehmbare Schneelast um das Gewicht der Module reduziert. Die Standsicherheit des Gebäudes wird also gegenüber dem bestandsgeschützten Zustand verändert. Von einer Ertüchtigung des Tragwerks kann dann abgesehen werden, wenn das vorhandene Tragwerk für die Zusatzlasten aus den Modulen immer noch ausreichend dimensioniert ist. Leider versteh ich diesen Absatz nicht. Ich soll also die Schneelast um das Gewicht der Anlage abmindern -> also fällt auf dem Dach weniger Schnee als auf der benachbarten Halle, die keine Solar-Anlage bekommt. -> Somit ergeben sich keine Laständerungen auf die Halle und damit ist auch keine neue Berechnung erforderlich !?! Aber dann soll geprüft werden, ob das Tragwerk mit den Zusatzlasten tragfähig ist. Irgendwie steh ich grad voll auf dem Schlauch ! Eigentlich wollte ich den Rahmen mit den erhöhten Eigengewicht aus Photovoltaik-Anlage nachweisen, dabei mit dem Stand der DIN-Norm der erstellten Statik rechnen. Sollte es passen, ist alles gut, wenn nicht muß verstärkt werden, wo nach wird dann die Verstärkung nachgewiesen. Hoffe Ihr könnt mir dabei irgendwie einen Rat geben. Gruß Christian |
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