Willkommen,
Gast
|
|
Der Bericht soweit in Ordnung - würde ich so auch interpretieren.
Vortrag Bayerische Ingenieurkammer zur DIN 1055-5 genau auf dieses Thema angesprochen: "Eigentlich neue Norm verwenden / Einzelfall mit Bauherrn regeln ----> mit Rücksicht auf Leben + Gesundheit" Das kann man nun auch wieder interpretieren. Lass einen Schaden wegen unzureichender Standsicherheit (oder höhere Schneelast) eintreten - wie würde ein Richter entscheiden? Hätte bei anwenden der neuen Norm der Schaden abgewendet werden können, wird dir der Richter sicherlich nicht Recht geben |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo Christoph1,
naja, das kann man sehen wie man will (und wird man es im Schadensfall sicher auch). Ich stehe auf dem Standpunkt, daß wenn die Dachkonstruktion vor 2006 mit der Photovoltaikanlage geplant und gebaut worden wäre, wäre sie so nachgewiesen worden, wie ich sie jetzt nachgewiesen habe (ein schöner Satzkonstrukt ![]() Wenn ich jetzt für alle Bestandsbauten die neue(n) Norm(en) anwenden müßte, müßte ja plötzlich alles gesperrt werden (aufgrund mangelnder Standsicherheit). In meinen Breiten (SLZ 3, H ca. 300 m) steigt z.B. die Schneelast von 0,75 kN/qm auf 1,03 kN/qm. Damit rechne ich ziemlich jede leichte Stahlhalle oder weitgespannte Nagelplattenkonstruktion kaputt. Aus statischer Sicht habe ich ein gutes Gefühl, meine Konstruktionen bis 2006 stehen alle noch (auch ohne neue Norm). Ich weiß, daß eine Richter das dann eventuell etwas anders sieht. Grüße aus Thüringen Pet |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Pet schrieb:
Darum geht es doch - WAS IST ANZUSETZEN - das entscheidet im Schadensfall DER RICHTER Ich gebe Dir aber sonst vollkommen Recht - ich habe hier in Leutkirch/Allgäu eine Einstufung von alt II in neu 3 - hier kommt mehr als die doppelte Schneelast raus .... Die Vereinbarung mit dem Bauherrn ist vielleicht doch nicht ganz uninteressant |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Kommentar eines ex-P.I:
Diese immer wieder erwähnte, und schwer verständliche Regelung "Durch die Montage der Photovoltaikmodule wird die aufnehmbare Schneelast um das Gewicht der Module reduziert. Die Standsicherheit des Gebäudes wird also gegenüber dem bestandsgeschützten Zustand verändert. Von einer Ertüchtigung des Tragwerks kann dann abgesehen werden, wenn das vorhandene Tragwerk für die Zusatzlasten aus den Modulen immer noch ausreichend dimensioniert ist." stellt in Wirklichkeit eine lobbyistische Förderung des PV-Anlagenbaus dar. Diese Regelung passt nicht zu den sonstigen Regelungen beim Bauen im Bestand, die i.W. technisch einleuchten, weil stets die Anwendung neuer Lastnormen gefordert wird. Ich wende diese dubiose Regelung in meinem Büro auch nicht an. Nach dem Desaster in Bad Reichenhall und einigen anderen Vorkommnissen gab es gute Gründe die DIN 1055-5 zu überarbeiten. Man sollte generell die neuen Lastnormen anwenden, damit man juristisch auf der richtigen Seite ist. Anders verhält es sich mit der nachträglichen Dimensionierung/Vergleichsberechnung von Tragwerken, die nach alten Bemessungsnormen entworfen wurden, und zunächst per se Bestandschutz genießen. Wenn bei der Dimensionierung auf Grundlage der alten Bemessungsnorm aber unter Ansatz neuer Lastnormen nur wenige Verstärkungen erforderlich werden - z. B. nur Verstärkungen an Fachwerkträgern, die Gerätelasten zu tragen haben, was in der Ursprungsstatik vergessen wurde - dann bleibt es beim Nachweisformat: Neue Last- und alte Bemessungsnorm. Müssen sehr viele tragende Teile des Daches verstärkt werden gilt das Format: Neue Last- und neue Bemessungsnorm. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten