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Hallo,
Zitat:'Irgendwie steh ich grad voll auf dem Schlauch !' Das ist nicht notwendig. Aus der von dir zitierte Quelle könnte man im Umkehrschluß lesen, daß ausreichende Tragsicherheit gegeben ist, wenn die Summe aus neuem Eigengewicht (einschl. PV-Module) und Schneelast nicht größer ist als die damals angesetzten Lasten Eg. + Schnee. Das wäre ein Sonderfall, wenn z.B. die anzusetzende Schneelast nach neuer Normung geringer ausfällt als damals vorgeschrieben und berechnet. Genau genommen ist die o.a. Lesart aber als grob vereinfachend zu sehen. Sie gilt nicht für Tragwerke, für die ggf. einseitige Belastung bemessungsbestimmend ist (z.B. Rahmen), falls die PV-Elemente nur einseitig auf der Südseite montiert werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die Elemente z.B. geneigt aufgestellt werden (erheblich andere Wind- und Schneelasten) oder der Dachneigung folgen (bei Unterströmung aber höhere Windsoglasten). Kurz: Bei Einfeldbalken mag die schnelle Betrachtungsweise über Summe Eg + s funktionieren, falls Windsog nicht maßg. ist. Sonst eher nicht. Dann mußt du das statisch nachweisen. Gruß mmue |
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Hallo MMUE,
so richtig klar wird mir das immer noch nicht ! Ich habe eine Stahlhalle aus dem Jahr 1999, mittlerweile steht diese Halle in den Lastzonen "SZ: 2 mit Nd. TE" und "WZ:4 Küste". Wie soll ich hier nun die Schneelast abmindern? Heißt es, ich darf in meiner neuen Berechnung die angesetzte Schneelast von früher mit 0,75 auf den Stand von heute also 0,68 verkleinern, dabei erhöhe ich das EG um die PV-Anlage. Wenn dann mein nachzuweisender Rahmen mitspielt ist alles in Ordnung. Falls nicht, müsste ich den Rahmen verstärken, dann aber den verstärkten Rahmen komplett nach neuster Norm nachweisen. Wenn das der Fall sein sollte, werden höchstwahrscheinlich alle Anschlußpunkte (First, Rahmenecke etc.) versagen. Und dann noch den Nachweis der Gründung. Wie würdest du es angehen? Gruß Christian |
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Hallo Christian,
"Durch die Montage der Photovoltaikmodule wird die aufnehmbare Schneelast um das Gewicht der Module reduziert." Dieser Satz besagt ja nicht, dass die anzusetzende Schneelast reduziert wird, sondern die durch das System aufnehmbare. Das heißt also, wie schón mehrfach beschrieben, das Sytem ist mit zusätzlicher Eigenlast aus PV-Module plus voller Schneelast nach momentan gültiger DIn 1055-T.5 erneut nachzuweisen. Dieser Nachweis kann zunächst nach alter DIN gemäß Bestandsstatik erfolgen, sollten jedoch Verstärkungen notwendig sein, sind diese nach heute gültiger Norm nachzuweisen. Gruß lessy |
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Hallo Kollegen,
ich muß jetzt hier auch nochmal nachfragen. Der Absatz:
könnte verwirrender nicht formuliert werden können. Ich lese das so: Eine bestehende Halle wird nach alten Last- und Bemessungsnormen (DIN 1055 und 1052), aber mit erhöhten Eigenlasten aus Photoviltaik nachgerechent. Wenn noch alles paßt ist es O.K.. Sollte die Konstruktion nicht ausreichend tragfähig sein, müssen Verstärkungen nach derzeit gültigen Last- und Bemessungsnormen nachgewiesen werden. Und der Rest? Bleibt der unberührt? Wie seht Ihr das? Ich habe eine Binderkonstruktion, die nach alter Last- und Bemessungsnorm mit den Photovoltaikelementen noch nachweisbar ist. Ist dies dann O.K.? Grüße aus Thüringen Pet |
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Bei einer Bestandsveränderung sind die aktuellen Lastannahmen anzuwenden.
Kann die Konstruktion mehr Schneelasten aufnehmen als anzusetzen wäre, so kann hier das PV-Eigengewicht eingerechnet werden. Beispiel: 1,00 kN/m² Schnee aufnehmbar 0,80 kN/m² Schnee anzusetzen 0,20 kN/m² "Reserve" z. B. für PV So hätte ich dies verstanden Warten wir ab, was die "Reform" der 1055-4 bringt ... |
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Hallo Christoph1,
ich sehe das etwas anders, wenn man sich diese Stellungnahme Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beihttp://www.is-argebau.de/Dokumente/42310633.pdf#page=4&zoom=70,700,500&pagemode=thumbs im gesamten durchliest (siehe auch Pkt. 4). Dazu noch das zitierte Beispiel. Im Gespräch mit anderen Kollegen wurde die selbe Auffassung vertreten, daß bei Nachweisbarkeit mit den alten (Last- bzw. Bemessungs-)Normen und neuen Zusatzlasten es zulässig ist. Ist wohl auch schon bei Prüfern so durchgegangen. @all: Gibt es noch weitere Meinungen hierzu, vieleicht liest ja auch ein Prüfer mit ? Grüße aus Thüringen Pet |
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