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Gast
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Hallo Zusammen,
ich habe folgende Situation: Eine Photovoltaikanlage soll einseitig auf einer Halle 20° aus dem Jahre 1976 aufgebaut werden. Die Anlage wiegt inkl. alle Befestigungsteile 14,7 kg/m2. vorh. Dachhaut Alu Kalzip 65/305 Schnee Zone 1 NRW --> 0,65x0,80 = 0,52 kN/m2 (neue Norm) In vorh. Statik 0,75kN/m2 (alte Norm) Wäre es juristisch gesehen möglich einen einfachen Lastvergleich zu führen. (Vermischung der Normen) q alt = g alt + s alt > q neu = g alt + delta g + s (neu) Der Lieferant der Photovoltaikanlage genügt eine Dokument aus dem hervorgeht, dass die Anlage aufgebaut werden kann. Die Anlage baut maximal 5cm auf, daher würde ich auf eine Winduntersuchung verzichten. Die einseitige Belastung der Halle würde ich nicht als maßgend einstufen. Schonmal vielen Dank für Antworten Gruß ibsta |
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Rein mathematisch geht das sicherlich in Ordnung. Ich hatte ein ähnliches Problem bei einem BV. Da hat mir der Prüfingenieur die Differenz aus Schneelast als Guthaben nicht genehmigt. Ich habe letztendlich nur über eine Reduzierung der Eigenlasten des Dachaufbaues den Lastvergleich führen können/dürfen.
Gruß, Ralfi Sing', mein Sachse sing' ...
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Hallo Ralfi,
schönen dank. Der Photovoltaiklieferung und gleichzeitig GU sagte mir, dass ein Bauantrag nicht erforderlich ist. Ist das wirklich so? Bin ein bisschen verunsichert. Wie sieht hier die rechtliche Lage aus! Der Bauherr äußert den Wunsch nach einer Anlage, der GU beauftragt mich mit einer Statischen Stellungnahme und ordert bei positiver Stellungnahme die Module. Wo liegt hier der Fehler? Oder ist der Ablauf in Ordnung? Gruß ibsta |
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In der Bauordnung NRW werden Photovoltaikanlagen nicht extra erwähnt.
In § 65 Absatz 8 kann man sich auf die Ergänzung von nichttragenden Bauteile beziehen. Eine Stellungnahme von einem Sachverständigen ist aber immer mit eingeschlossen. Das ist sicherlich das Dokument, was der GU von Dir möchte. In § 66 werden genehmigungsfreie Anlagen behandelt. Vielleicht mal beim zuständigen Amt nachfragen. Die Bauordnung ist aus dem Jahr 2000. Da gibt es sicherlich schon interne Vereinfachungen. Sing', mein Sachse sing' ...
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Hallo,
Der Lastvergleich wie von ibsta angeführt dürfte keine Vermischung der Normen darstellen. Die Eigengewichts- und Schneelasten würden durchgehend nach der aktuellen DIN 1055 ermittelt. Das ist keine Vermischung. Aber du würdest deine neu ermittelten Lasten mit denen der Statik von 1976 vergleichen, die auf der Basis der seinerzeitigen DIN 1052 aufgestellt worden ist, und die ist nun mal nicht mehr gültig. Das wäre m.E. das Einzige, was genau genommen formal zu beanstanden wäre. Sofern keine wesentlichen Windlasten zu berücksichtigen sind (nach neuer DIN 1055 i.d.R. höher als damals), dürfte die von dir vorgeschlagene Vorgehensweise aber OK sein. Das neue Normenwerk DIN 18800 bietet für die Nachweisführung mehr Möglichkeiten als die seinerzeitige DIN 1052 (z.B. Nachweise el-pl, pl-pl). Daher dürfte der einfache Lastvergleich eher auf der sicheren Seite liegen. Gruß mmue |
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Hallo mmue,
die einseitige Belastung bei einer Dachneigung von 20° würde ich durchaus bzgl. Dachschub überprüfen. Je nach verwendeten Pfetten kann das ein Problem werden. Gruss Jürgen |
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