Willkommen,
Gast
|
|
|
|
Hallo,
Als freier Mitarbeiter, welcher nicht als Urheber hervorgeht, sondern allenfalls unter Weisungsbefugnis seines Auftraggebers (Büro für TWP) arbeitet, benötigt man eine Berufshaftpflicht und Kammer-Pflichtmitgliedschaft ? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das überhaupt möglich ist. Aber diese Frage taucht unter Kollegen immer wieder auf. Ich freue mich über Erfahrungsberichte Eurerseits. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Gegenüber dem AG braucht es eine eine Versicherung.
Eine Kammer-Pflichtmitgleidschaft existiert (zumindest in Niedersachsen) eh nicht. Dabei geht es nur darum den Berufsstand zu stärken (*) und im Versorgungswerk zu sein, wenn man es möchte. (*) wobei ich immer mehr den Eindruck erlange, dass die sich eh nur für Büros ab 5 oder mehr Mitarbeiter interessieren. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Letzte Änderung: von DeO.
|
|
Wie kann ich aber eine Versicherung davon überzeugen für das gerade zu stehen, was unter dem Namen und vor allem der Weisung eines anderen Statikers abgegeben wurde? Das wäre doch gar nicht denkbar, schätze ich.
Und in Berlin ist es m.E. nötig eine Pflichtmitgliedschaft zu besitzen sobald man selbstständig arbeitet. Aber auch hier müsste von der freien Mitarbeit unterschieden werden m.E.. ist aber nirgends verankert. Interessant zu hören wie es in Niedersachsen abläuft. Da frage ich mich, ob es überhaupt rechtens ist was da die Berliner Baukammer verlangt... |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Letzte Änderung: von Alfredo.
|
|
Man erbringt man durch die angeforderte Aufstellung der Statik eine Leistung gegenüber einem Auftraggeber. Wie der AG heißt, ist unerheblich.
Für die Versicherung ist eher die Situation des anderen Ing.-Büros als AG interessant weil er Subunternehmer dabei hat. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Als weisungsgebundener freier Mitarbeiter kann ich mich nicht versichern. Das ist doch ein Widerspruch in sich. Das kann nur über die Versicherung des AG laufen, deren Bestätigung man sich schriftlich einholen sollte.
Siehe auch : www.baunetz.de/recht/Freier_Mitarbeiter_...rchten__3062223.html |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.
Letzte Änderung: von Alfredo.
|
|
"Als freier Mitarbeiter, welcher nicht als Urheber hervorgeht, sondern allenfalls unter
Weisungsbefugnis seines Auftraggebers (Büro für TWP) arbeitet,..." Alleine bei der Frage rollen sich die Fußnägel. Ist das nun eine eigene Arbeit oder eine "scheinselbständige" Was bedeutet konkret "freie Mitarbeit"? Betrug an den Sozialkassen?
Folgende Benutzer bedankten sich: RedGre, ql2/99
|
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
|
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten