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Hallo,
habe gerade ein Brett vorm Kopf, ich berechne eine TG Decke in 1.30 m Tiefe (Mit nichtbindigen Boden überdeckt und SLW60. LF1 Boden (20 kN/m2 * 1.30 m) LF2 Ersatzflächenlast * Schwingbeiwert (33.30 kN/m2 * 1.2) LF3 Radlast * Schwingbeiwert (100 kN / ((tan30*1.30m*2+0.2m)*(tan30*1.30m*2+0.2m)) * 1.2) Last auf Decke = LF1 + max. aus LF2 oder 3 Sollte so passen, oder ? Das wäre dann nach alter Norm, wie sieht es jetzt beim EC aus ? Darf ich noch nach alter rechnen ? Hab hier von einen anderen Statiker (ähnliches Bauvorhaben) eine Bemessung nach EC, da kann ich die Verkehrslasten (in diesem Fall SLW 30) nicht nachvollziehen. Keine Ahnung, wo die Lasten herkommen. Jemand ein Tipp ? Dankeschön Gruss Paul |
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Letzte Änderung: von Woodpecker.
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Hallo,
Vorweg: Wer hat den SLW 60 festgelegt? Der Bauherr / Nutzer? Oder der Entwurfsplaner (wie immer der darauf kommt)? Ist es ein privates Bauvorhaben (dann wäre SLW 60 noch denkbar). Oder eine öffentliche Verkehrsfläche (dann EC). Die vorgeschriebenen Lastansätze müssten erstmal geklärt werden. Wer fordert was. Was willst du damit rechnen? Zum einen nimmst du die Ersatzflächenlast 33,3 kN/m2 (die aber nur bei Einflussflächen gleichen Vorzeichens mit mehr als 30 m Länge angesetzt werden darf) und die schlicht aus der Gesamtlast 600 kN geteilt durch die Grundrissfläche des SLW (6 * 3 m) berechnet wurde. Hast du Einflussflächen-Längen von mehr als 30 m? Das willst du offenbar vergleichen mit Radlasten, die du aber auf eine viel größere Fläche (1,7 * 1,7 * 6) verteilst? Die einzelnen Quadrate 1,7 * 1,7 m überlappen sich auch noch teilweise. Was soll da passen? Außerdem: Woher hast die die Radaufstandsbreite von offenbar 0,2 m? Bei SLW 60 gilt b1 = 0,60 m. Darüber hinaus fehlt die Lastausbreitung innerhalb der Stb-Platte. Gruß mmue
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Auch der EC kennt noch den SLW 60, auch wenn es viele nicht wahr haben wollen. Siehe DIN EN 1991-1-1/NA, NCI NA.3.3.3 Der TE bemisst offenbar die Decke einer Tiefgarage, die somit IMHO genau in diesen Passus fällt. SLW60 wäre somit sogar mehr, als die Norm an dieser Stelle fordert. Das mit den Einflussflächen gleichen Vorzeichens steht so in DIN 1072, bezieht sich aber IMHO auf nicht überschüttete Bauwerke. Bei einer Überschüttung von 1,30 m, wie im vorliegenden Fall, würde ich ganz generell den Ansatz einer Ersatzflächenlast als gerechtfertigt ansehen, da sich die Einzellasten der Räder ohnehin überschneiden. Selbst ohne die Lastausbreitung in der Deckenplatte ist die Flächenlast des einzelnen Rades ja schon kleiner als die Ersatzflächenlast, für die Bemessung der Decke wird es im vorliegenden Fall bei 1,30 m Überschüttung also keinen Unterschied machen, ob mit den Einzellasten oder der Ersatzflächenlast gerechnet wird. Den Lastfall 3 mit den Einzellasten würde ich daher ehrlicher gesagt einfach weglassen und nur die Ersatzflächenlast in ungünstigster Stellung auf der Decke betrachten. Vor und hinter der Ersatzflächenlast dann aber auch noch die Flächenlast von 5,0 kN/m² in feldweise angeordnet und, sofern es die Breite der Fahrspur zulässt, auch noch die Lasten der Nebenspur, außer man wählt ein Belastungsschema analog DIN EN 1991-1-1/NA, NCI, NA.3.3.3 (NA.2): Das muss aber der TE beurteilen...
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Da gibts doch diese schöne MItteilung vom BVPI:
bvpi.de/fachinfo-bibliothek/technische-m...m/TM_01-001_REV8.pdf SLW60 - hui... Bewehrung schon auf Ermüdung bemessen? Grundsätzlich stelle ich mir immer zuerst die Frage: Wie oft dieses Fahrzeug da drüber fährt? und was möchte der Bauherr? Beste Grüße
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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Genau wie ql2/99 beschrieben .... nach dieser Tabelle vorgehen und Achtung Ermüdungsweiß wird maßgebend. Das kann man nachträglich auch nicht mehr "schön" rechnen.
Die Einzellast kannst du bis Schwerachse Decke als Flächenlast verteilen. Die Einzellasten sind meist eh nur im Querkraftnachweis maßgebend, so dass ich diese als Einzellast neben die Stützen stelle und nicht einmal verteile. Viele Grüße
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Aber doch nicht bei 1,30 m Überschüttung. DIN EN 1992-2, 6.8.1 (102) in Verbindung mit DIN EN 1992-2/NA, NDP zu 6.8.1 (102) ist bei überschütteten Bogen- und Rahmentragwerken mit einer Mindestüberdeckung von 1,0 m (bei Straßenbrücken) kein Ermüdungsnachweis erforderlich.
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