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Gast
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Gerade mal im Kommentar zur HOAI 2013 nachgeschaut; zur HOAI 2021 liegt mir noch keiner vor. Zur Grundleistung Mitwirken des Tragwerksplaners bei der Kostenberechnung heißt es dort:
Liest sich für mich so, dass bei einem 0815-Bau die Angaben von Bewehrungsziffern, eine überschlägige Ermittlung der Baustahlmengen oder Holzmengen, die Angaben von Pfahllängen und -durchmesser u. ä. ausreichend ist, da der Objektplaner in diesen Fällen die Kostenberechnung mit diesen Angaben selbstständig aufstellen kann. In komplizierteren Fällen sind aber weitergehende Angaben erforderlich, nach meiner Lesart im Zweifel auch angaben zu Kosten, wenn aus statischen Gründen irgendwelche extrem seltene und extrem teure Sonderbauteile vorgesehen werden müssen. |
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Letzte Änderung: von saibot2107.
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Muss mich selbst korrigieren. Ermittlung der Baustahl- und Holzmengen sind in LPH 3 natürlich eine besondere Leistung. |
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Architekten lassen sich doch gerne den A... äh Hintern hinterhertragen. Wenn man schön kuscht und die Arbeit macht, dann bekommt man auch mal wieder einen Auftrag
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