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Mitwirken bei der Kostenschätzung/Kostenberechnung 05 Sep 2023 11:48 #79744

Gerade mal im Kommentar zur HOAI 2013 nachgeschaut; zur HOAI 2021 liegt mir noch keiner vor. Zur Grundleistung Mitwirken des Tragwerksplaners bei der Kostenberechnung heißt es dort:

Beim Mitwirken des Tragwerksplaner bei der Kostenberechnung bei Gebäuden ist in der Praxis nach der neuesten Fassung von Dezember 2008 (vgl. Anhang 1) [gemeint ist DIN 276] zu verfahren. Diese sieht unter KG 300 Bauwerk - Baukonstruktion, unter KG 320 Gründung und unter KG 330-360 Außen- und Innenwände und stützen, Decken sowie Dächer vor. Insofern hat der Tragwerksplaner dem Objektplaner die seine Konstruktion betreffenden Kostenangaben eigenständig zu geben. Die Vorlage einer selbstständigen Kostenermittlung durch den Tragwerksplaner ist jedoch nicht erforderlich. Es genügen Kostenangaben an denjenigen Stellen, wo das Tragwerk Einfluss auf die vom Objektplaner zu ermittelnden Kosten haben kann. Die fachliche Mitarbeit des Tragwerksplaners bei der Kostenberechnung kann auch dann und insoweit notwendig sein, als der Objektplaner im Einzelfall nicht erkennen kann, welche Auswirkungen die Tragkonstruktion auf die Kosten der tragenden, aber auch der nicht tragenden Bauteile (z. B. ob das Deckentragsystem nicht verformungsempfindliche, leichte Trennwände erfordert) haben kann.

Liest sich für mich so, dass bei einem 0815-Bau die Angaben von Bewehrungsziffern, eine überschlägige Ermittlung der Baustahlmengen oder Holzmengen, die Angaben von Pfahllängen und -durchmesser u. ä. ausreichend ist, da der Objektplaner in diesen Fällen die Kostenberechnung mit diesen Angaben selbstständig aufstellen kann. In komplizierteren Fällen sind aber weitergehende Angaben erforderlich, nach meiner Lesart im Zweifel auch angaben zu Kosten, wenn aus statischen Gründen irgendwelche extrem seltene und extrem teure Sonderbauteile vorgesehen werden müssen.

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Letzte Änderung: von saibot2107.

Mitwirken bei der Kostenschätzung/Kostenberechnung 05 Sep 2023 12:03 #79745

Liest sich für mich so, dass bei einem 0815-Bau die Angaben von Bewehrungsziffern, eine überschlägige Ermittlung der Baustahlmengen oder Holzmengen, die Angaben von Pfahllängen und -durchmesser u. ä. ausreichend ist, da der Objektplaner in diesen Fällen die Kostenberechnung mit diesen Angaben selbstständig aufstellen kann. In komplizierteren Fällen sind aber weitergehende Angaben erforderlich, nach meiner Lesart im Zweifel auch angaben zu Kosten, wenn aus statischen Gründen irgendwelche extrem seltene und extrem teure Sonderbauteile vorgesehen werden müssen.
Muss mich selbst korrigieren. Ermittlung der Baustahl- und Holzmengen sind in LPH 3 natürlich eine besondere Leistung.

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Mitwirken bei der Kostenschätzung/Kostenberechnung 05 Sep 2023 16:09 #79750

Architekten lassen sich doch gerne den A... äh Hintern hinterhertragen. Wenn man schön kuscht und die Arbeit macht, dann bekommt man auch mal wieder einen Auftrag :D

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