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meine privatmeinung dazu:
wenn ich mich richtig erinnere, war die prüfung von schal- und montageplänen bis zur hoai 2009 grundleistung - dazu gab´s ein urteil der 7. kammer, daran haben sich nachfolgend alle festgetackert. ab hoai 2013 gilt die prüfpflicht nicht mehr für schal- sondern nur noch für montagepläne. interessant ist aber - den punkt habe ich hier noch nicht gelesen - wie weit dennoch die prüfpflicht reicht: *vermutlich* wird im rahmen der integrationsleistung ein "grober" fehler (was das auch immer ist, entscheidet final der bgh) erkannt werden müssen > sonst haftung (also relevant im streitfall wegen mangel/schaden, aber keine von vornherein einklagbare leistung). dafür wird wohl nur a bissl hirn im richtigen drehzahlbereich erforderlich sein und eine derartige prüfung wird keinen unangemessen grossen und damit verrechnungsfähigen zeitaufwand darstellen. ingenieurmässig: schalpläne werden auf basis von werkplänen erstellt - so what? wenn bspw. krumme masse auftauchen (dxf-qualität oder allgemein vorprodukt des architekten mangelhaft), kann der a. das feststellen > das gibt dann das übliche theater, aber grundsätzlich sind die schalpläne erstmal richtig. montagepläne stellen einen von der werkplanung unabhängigen denkprozess mit eigenem ziel dar - ob da nicht denkfehler eingebaut sind, ob immer noch das ziel der werkpläne erreicht wird, ist zu prüfen. die argumentation ist/ist nicht besondere leistung funktioniert nicht. die aufzählung der besonderen leistungen in der hoai und in den aho-heften ist nicht abschliessend. besondere leistungen sind alle nicht-grundleistungen und bedürfen der vereinbarung. Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
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Letzte Änderung: von markus.
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Hier noch zwei Links, aus denen durchaus hervorgeht, dass der Architekt die Schalpläne zu prüfen hat und für Fehler zumindest mithaftet:
Diskussion im HOAI.de-Forum Artikel auf bauingenieur24.de Beide Beiträge sind zwar schon etwas älter, haben aber den Tenor, dass der Architekt mindestens die Übereinstimmung der Schalpläne mit seiner Objektplanung zu überprüfen hat. Und hier noch ein Merkblatt der Bayerischen Architektenkammer , die sogar die Prüfung von Montage- und Werkstattplänen in der Grundleistung des Architekten (Anlage 10, LPH5, Punkt f)) sieht.
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Die genannten Quellen sind halt schon etwas älter und es hat sich eben doch einiges geändert. Das von der Architektenkammer hat einen aktuellen Stempel, aber ob das grundlegend überarbeitet wurde kann ich nicht beurteilen.
Ich kenne keinen aktuellen Rechtsspruch eines Verwaltungsgerichts - daher in meinen Augen insgesamt schwierig und nicht abschließend zu beurteilen. Persönlich sehe ich es so: "Wir sitzen alle in einem Boot" - da zähle ich vom Bauherren bis zum Ausführenden alle dazu. Am Ende sind alle glücklich, wenn es reibungslos im Kostenrahmen gelaufen ist. Ich habe da kein Problem, mal eine Kleinigkeit extra zu machen. So kenne ich das auch von eigentlich allen Architekten mit denen ich zusammen gearbeitet habe. Der Weg ist das Ziel. Die Korrektur / das gegenseitige "gegenlesen" von Plänen/Unterlagen führt in jedem Fall zu einer besseren Qualität, wenn es ordentlich gemacht wird. In meinen Augen ist der Aufwand überschaubar. (Mal abgesehen davon, das oftmals davor an der Planung gespart wird, so dass im Budget dafür genügend Luft sein sollte) Ich möchte auch erst mal eine vollständige Objektplanung sehen, die über jeden Zweifel erhaben ist, alleine aus dem Grund halte ich es für erforderlich das der Objektplaner die Unterlagen durchsieht. Insbesondere wenn die Schalplanung Wandansichten enthält, ist es, so wie ich das sehe, in jedem Fall sinvoll das die durchgesehen werden - Ich sag nur "Kollisionskontrollle" Am Ende vor Gericht ist sowieso fast nie einer alleine Schuld. Ich glaube zwar immer noch, dass man den Architekten nicht mit einem Paragraphen zur Durchsicht der Schalplanung zwingen kann, aber es gibt genügend andere Gründe um Ihn davon zu überzeugen. Beste Grüße |
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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Letzte Änderung: von Badoo.
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@saibot, danke für deine fleissarbeit
![]() ich hatte nur die inhalte halbwegs im kopf, die urteile in schleswig und in jena kannte ich nicht, die sind fast zeitlos (jedenfalls wenn ich die sehr klare zusammenfassung des sv lese - macht spass, danke. um das im lauf der zeit geänderte programm zum thema schalplanprüfung in aktueller fassung der bayAK (s.o.) nochmal in den vordergrund zu rücken:
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde
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Ha, den Satz hatte ich doch glatt überlesen. Zusammenfassend kann man also feststellen: Der Architekt ist im Rahmen der Integration verpflichtet, die Schalpläne auf grobe Fehler zu überprüfen (z. B. verschobene Stützen), muss als Grundleistung aber keine Detailprüfung des Schalplans durchführen. |
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