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Hallo Tragwerksplaner-Kollegen,
unser Büro plant momentan eine Umbaumaßnahme für ein bestehendes Wohngebäude, bei der das Gebäude komplett entkernt wird und neue KS- und Stb.-Wände, sowie Stb.-Decken eingezogen werden sollen. Meine folgende Fragestellung bezieht sich auf die Aussteifung der bestehenbleibenden Mauerwerksaußenwände im Bauzustand. Bei der Ermittlung der Windlasten für die aussteifende Stahlträgerkonstruktion bin ich nun auf zwei Punkte gestoßen, die meiner Meinung nach im Schneider bzw. den Normen nicht 100%ig eindeutig beschrieben sind. Meine Angaben zu den Tabellen und Abbildungen beziehen sich auf die 23. Auflage der Schneider Bautabellen. Die Druckbeiwerte cp,net für freistehende Wände (Tafel 3.40) werden als "Druckbeiwerte für den resultierenden Druck" angegeben. In Abb. 3.30a werden Beispiele für die Überlagerung von Außen- und Innendruck aufgezeigt, u.a. auch für eine freistehende Wand. Die Abbildung würde ich so deuten, dass ich für die Ermittlung der Windlasten auf die Mauerwerkswand den Winddruck und Windosg überlagern muss, also sozusagen den doppelten Winddruck ansetzen muss. In diesem Fall handelt es sich um eine Mauerwerkswand mit Öffnungen ~20% der Gesamtfläche. Es gilt w+=0,89 und w-=-0,89 kN/m². Da aber, wie oben bereits erwähnt, in Tafel 3.40 vom resultierenden Druck gesprochen wird frage ich mich, ob hierbei nicht schon beides berücksichtigt ist und ich diesen Wert also nur einfach ansetzen muss? Meine nächste Frage bezieht sich auf die Abminderung des Geschwindigkeitsdrucks bei der Untersuchung vorübergehender Zustände, also dem uns vorliegenden Bauzustand. Gem. DIN-EN 1991-1-4/NA, Tab. NA.B.5 darf der Geschwindigkeitsdruck in Abhängigkeit der Dauer des vorübergehenden Zustands und der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen abgemindert werden. Wir gehen von einer Bauzeit bis zu 12 Monaten, ohne weitere Sicherungsmaßnahmen aus. Demnach dürfte ich den Geschwindigkeitsdruck also mit 0,6 abmindern. Ist dieser Ansatz überhaupt richtig für den Nachweis der aussteifenden Stahlkonstruktion, oder ist diese Abminderung nur für einen Nachweis der Mauerwerkswand anwendbar? Oder dürfte ich hier sogar die Werte aus Spalte 3 "Mit verstärkenden Sicherungsmaßnahmen" anwenden, eben aufgrund der Stahlkonstruktion? Vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch, aber ich würde mich sehr über Input oder eine zweite Meinung hierzu freuen. Vielen Dank schon mal! |
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Letzte Änderung: von krni22.
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