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Bei Bestandsbauten kommt immer wieder die Frage auf - welche Lasten sind hier angesetzt. Bei älteren Bauten sind meistens keinerlei Infos auch nicht in Bauarchiven der Genehmigungsbehörden / Prüfstatiker hierzu vorhanden.
Gibt es eine Zusammenstellung, Übersicht oder ähnliches in welchen Jahren welche Lastansätze insbesondere auf Tiefgaragendecken / Feuerwehrzufahrten als Verkehrslasten anzusetzen waren? "Meine" Feuerwehr hat bei einer ca. 40 Jahre alten Wohnanlage danach gefragt .... Vielen Dank für die Eure Hilfe |
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Letzte Änderung: von ibkern.
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Hallo,
Siehe DIN 1055 T.3, Juni 1971, Ziff 6.3.1: Bei von Feuerwehrfahrzeugen befahrenen Decken war ein Nachweis für die Brückenklasse 12 oder 30 gem. DIN 1072 (mit Schwingbeiwerten) erforderlich. Allgemein bei Hofkellerdecken ohne explizite Nennung von Feuerwehrfahrzeugen reichte schon Brückenklasse 6 (!!). Aaaber: 1) Mir ist nicht in Erinnerung, dass von der Bauaufsicht mal Brückenklasse 30 gefordert wurde. Bei möglichen Feuerwehrfahrzeugen wurde i.d.R. Kl. 12 als ausreichend angesehen und durchgewunken, obwohl ein Anruf bei der Feuerwehr schnell geklärt hätte, dass es auch damals schon Fahrzeuge gab, deren Einsatzgewicht oberhalb von 12 to lag. Später war dann Brückenklasse 16 obligatorisch. 2) Manche Kollegen hatten es damals nicht so mit den einzelnen Radlasten und haben in Unkenntnis oder schlicht wegen der Arbeitsersparnis statt dessen fälschlicherweise die in DIN 1072 angegebenen Ersatzflächenlasten (Kl. 30: 16.70 kN/m2, Kl 12: 6.70 kN/m2, Kl. 6: 4.0 kN/m2) angesetzt und sind auch damit durchgekommen. Heft 106 DAfStb (oder gar 166) waren nicht allgemein bekannt, insbesondere bei Statikern, die nix mit Brückenbau zu tun hatten und mal gelegentlich eine Hofkellerdecke bemessen haben. Fazit: Wenn du keine Unterlagen hast, weisst du rein gar nichts. Die Spanne kann von SLW 30 mit Ansatz von Einzellasten (Schnittkräfte gem. Heft 106) bis zur simplen Hofkellerdecke Brückenklasse 6 mit falschem konstantem Lastansatz p= 4.0 kN/m2 gehen. Dazwischen liegen Welten. Gruß mmue
Folgende Benutzer bedankten sich: markus, Baumann
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@mmue
Ihr Fazit ist korrekt: "Wenn du keine Unterlagen hast, weisst du rein gar nichts.." Ihre übrigen Aussagen kann ich so nicht bestärigen. Der Regelfall waren nicht befahrbare Garagendecken bzw. nur durch PKW befahrbare Garagendecken mit Feuerwehraufstellfellflächen. Da war nix mit Schwingbeiwert, Radlasten bzw. Achslasten waren im Regelfall nicht das Thema. Es gab regionale Anwendungs- und Auslegungsrichtlinien, daher war es durchaus korrekt mit vereinfachten Ansätzen, z.B. Ersatzflächenlasten, zu arbeiten. Dies ist es übrigens auch heute noch. Da interresiert keine Brückenklasse, eine Tiefgaragendecke ist nun mal keine Brücke, zumal wenn da schon 80 cm Erde drauf ist ..... |
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Hallo,
Nix Schwingbeiwert, Brückenklasse und alles nur regional??? Na dann schau mal in die damals gültige DIN 1055 Bl.3 Ziffer 6.3.1 Hofkellerdecken. Da stehen die anzusetzenden Brückenklassen DIN 1072 und auch der Hinweis auf den Schwingbeiwert. Da steht aber nix von Vereinfachungen. Und bundesweit galt die Norm auch. Von Überschüttungen war im Post des Fragestellers keine Rede. Gruß mmue |
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"Und bundesweit galt die Norm auch."
Kollege mmue, soll ich jetzt etwas zum thema Förderalismus schreiben? Eine Norm für gilt "nicht bundesweit" sondern wird per Einführungserlaß der einzelnen Bundesländer "gültig". Im Einführungserlaß wird dann im Einzelfall die Norm mit Ergänzungen/beschränkungen und was auch immer bauaufsichtlich eingeführt. Im Brückenbau Bereich Bundesfernstraßen sieht das wieder anderst aus. Ich selbst habe die Zeit ab 1980 ja beruflich "live" erlebt, daher ist eine pauschale Aussage auf eine DIN nur ein kleiner Teil der Wahrheit. Auch bei den aktuellen Normen gibt es NAD's, Einführungen in den Bundesländern mit Anwendungshinweisen. Die Stadt München hat z.B. manchmal andere Vorstellungen als z.B. Frankfurt am Main usw. Hier z.B. mal etwas aus dem Jahr 2005 nix Achslast, nix Schwingbeiwert .... |
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Letzte Änderung: von statiker99.
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