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Ja Sie haben Recht hier muss ich mich etwas genauer ausdrucken.
Natürlich habe ich die Stahlträger für die Mauerwerksdurchbrüche nachgewiesen auf F90 sogar mit einer Brandschutzverkleidung. Dafür muss man ein gebäudeklasse annehmen. Ich habe die Gebäudeklasse 3 angenommen. Also muss die Decke feuerbeständig sein. Also F90. so habe ich meine Bauteile nachgewiesen. Also ich beauftragt worden die Statik zu den Umbau zu machen also ein Paar Mauerwerksdurchbrüche. Die habe ich statisch und Brandtechnisch nachgewiesen. Mein Auftrag ist erledigt. Das gesamt Gebäude zu erfassen und nachzuweisen ist ein anderer Auftrag an jemand der es kann (nicht ich. Ich habe damit zu wenig Erfahrung. Und einfach den Blankoschek zu unterschreiben für ein ganzes Gebäude was zum Teil schwarz gebaut worden ist und es keinen einzigen bestandsplan gibt das mache ich nicht so vom Büro aus.). |
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Letzte Änderung: von IB Herzogenaurach.
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Nachweise zum konstruktive Brandschutz sind immer eine besondere Leistung und nicht Bestandteil der Grundleistungen und somit erstmal "nur" geschuldet, wenn vertraglich vereinbart. Grundsätzlich würde ich aber zustimmen. So wie ich das verstehe, ist hier kein "Brandschutzgutachten" gefordert (was auch immer das sein sollte), sondern eine statisch konstruktive Beurteilung, ob die vorhandenen Bauteile die Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse "F30" erfüllen oder nicht. Üblicherweise würde diese Beurteilung nach der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Brandschutznorm erfolgen. Alles was man, bei Stahlbeton- und auch Mauerwerksbauteilen, wissen muss, ist die Bauteilabmessung und die vorhandene Betondeckung (bei Stahlbetonbauteilen), wobei hierbei auch der vorhandene Putz bzw. der Fußbodenaufbau berücksichtigt werden darf. Das muss entsprechend erkundet werden. Wo möglich würde ich das beim Stahlbeton mit entsprechenden Bewehrungssuchgeräten zerstörungsfrei machen lassen. Putzstärken können durch entsprechende Öffnungen ermittelt werden, die Bauteilabmessungen durch ein Aufmaß. F30 sollte bis zum einem Baujahr Ende der 1970er Jahre normalerweise kein Problem sein, wenn man sich auf den Bestandsschutz berufen kann, da damals die Anforderungen an F30 nicht wirklich hoch waren. Danach könnte es etwas schwieriger werden. Im vorliegenden Fall könnte es allerdings insofern etwas schwieriger werden, da das Baujahr offenbar nicht bekannt ist. In dem Fall würde ich mich auf die aktuelle Normung beziehen und die Bauteile nach DIN EN 1992-1-2 (Stahlbeton), DIN EN 1993-1-2 (Stahlbau), DIN EN 1996-1-2 (Mauerwerksbau) bzw. DIN EN 1995-1-2 (Holzbau) einstufen, wobei ich zunächst nur die vereinfachten Verfahren (Tabellenverfahren) anwenden würde. Wo Kenntnisse fehlen (Bewehrungsdurchmesser, verbautes Mauerwerk) werden Annahmen auf der sicheren Seite liegend getroffen, wobei z. B. die grundsätzliche Mauerwerksart durch Bauteilabmessungen bestimmt werden kann. Das hierbei am Ende rauskommen kann, dass die Bauteile nicht der Feuerwiderstandsklasse F30 entsprechen, sollte man der Bauherrenschaft von Anfang an offen mitteilen. Eventuell bemüht dann einer doch mal noch die Archive und findet zumindest Angaben zum Baujahr, insbesondere wenn zu befürchten stünde, dass umfangreiche brandschutztechnische Sanierungen/Ertüchtigungen erforderlich wären. Mit dem Ergebnis dieser "Stellungnahme" arbeitet der "Brandschutzbeauftragte" dann weiter und plant z. B. eine Sprinkleranlage oder ähnliches, um die Feuerwiderstandsklasse durch solche Maßnahmen zu verbessern. |
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Hallo Saibot2107,
danke für die Klarstellung. Ich habe es tatsächlich bisher immer so gesehen, dass der Nachweis der Feuerwiderstandsdauer eine Grundleistung ist und nur so etwas wie Heißbemessung oder die Beurteilung von Konstruktionen außerhalb der DIN 4102-4 als besondere Leistung zu sehen ist (LP 4: "... unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen"). Heißt also defakto: In den LP 1-3 muss der Tragwerksplaner nur bei der grundlegenden Bauweise (Holz, Beton, Stahl, Mauwerwerk) beraten aber der Nachweis muss extra beauftragt werden. |
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Hallo WE-Ing, soweit ich die HOAI 2013 überlicke, taucht der Brandschutz in der Tragwerksplanung überhaupt erst in LPH 4 auf, konkret in Anlage 14 unter den besonderen Leistungen der LPH 4. Dort heißt es:
vgl. hier: www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage14 Heißt für mich, in den Leistungen der Vor- bzw. Entwurfsplanung spielt der Brandschutz aus tragwerksplanerischer Sicht noch keine wirkliche Rolle und ist somit bei Beauftragung der Grundleistungen in diesen Leistungsphasen nicht geschuldet. In LPH 4 auch nur dann, wenn besondere Leistungen beauftragt sind. Ansonsten ist man gegenüber der Bauherrenschaft zunächst mal fein raus. Das eine solche Statik wahrscheinlich vom Prüfer als nicht prüfbar abgelehnt wird, steht dagegen auf einem anderen Blatt. |
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Das er keine Rolle spielt kann nicht sein. Gerade beim festlegen der Bauweise ist er Brandschutz essenziell. Z.B. währe ein Holzbau bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 bei uns in Bayern formal erstmal nicht möglich. LP 2: LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart |
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Während ich meinen letzten Beitrag geschrieben habe, habe ich mich das in der Tat auch gefragt. Aber das Wort "Brandschutznachweis" taucht tatsächlich erst in LPH 4 auf. Den zitieren Abschnitt der HOAI verstehe ich dahingehend, dass man den Objektplaner darauf Hinweisen muss, im Rahmen von Punkt "b)", dass im Holzbau ggfs. gesonderte brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich sind oder das ggfs. die Querschnitte vergrößert werden. In LPH 3 würde ich dann überprüfen, ob die Mindestquerschnittsabmessungen (im Massivbau) eingehalten sind bzw. im Holzbau einen Nachweis mit dem ideelen Restquerschnitt führen. Damit können dann die erfolgen. Mehr wäre meiner Auffassung nach in den LPH 2 und 3 nicht geschuldet. |
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