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Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 12 Apr 2019 13:51 #64847

Hallo Kollegen,

mir wurde ein Formular zugesandt: "Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach $ 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur SächsBO"

Kennt sich damit jemand aus? Ich habe es noch nie gesehen und soll es jetzt ausfüllen für die Berechnung einer Stahlkonstruktion, die ich kürzlich erstellt habe.

Wenn ich Punkt 5 richtig lese, hätte ich die Berechnung gar nicht erstellen dürfen, da ich nicht in einer Liste der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen bin.

Viele Grüße

Emil

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Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 12 Apr 2019 14:53 #64848

hi,

das ding, was du nicht kennst, rangiert unter dem begriff kriterienkatalog - gibts in bayern seit 2010 ..
punkt 4.4 wird bei einer stahlhalle die prüfung erfordern. ob du qualifiziert im sinn der lbo sein musst, wenn geprüft wird, wäre zu prüfen - ebenso andere mögliche erleichterungen (in bayern: 12m-hütten-privileg).

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 12 Apr 2019 16:31 #64849

gem §66 (2) SächsBO

"Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen ist.
Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 oder 2 erstellt werden."

Punkt 4.6 ist auch so ein Punkt... Irgendwo gabs mal ein Schriftstück vom VPI-Sachsen, dass schon die Führung eines Biegedrillknicknachweises zur Prüfpflicht führt...

Grüße aus Dresden...
Planung ist die Substitution des Fehlers durch den Irrtum.

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Letzte Änderung: von sebwhite.

Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 15 Apr 2019 08:30 #64857

Hallo,

vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Ich habe jetzt gelesen, dass man in NRW seit Anfang 2019 nur noch statische Berechnungen aufstellen darf, wenn man in einer Liste qualifizierter Tragwerksplaner eingetragen ist.

Hierzu folgende Fragen:

Muss ich mich in dem Bundesland eintragen lassen, in dem ich ansässig bin?

Falls nein, ist das Verfahren zum Eintragen in die Liste in allen Bundesländern gleich aufwändig und sind die Gebühren überall gleich?

Muss ich Mitglied in einer Ingenieurkammer sein, um mich eintragen zu lassen?

Viele Grüße

Emil

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Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 15 Apr 2019 15:44 #64858

Hallo Emil,

zielführend wäre eine Eintragung in einem Bundesland das von den anderen Bundesländern anerkannt wird, aber nicht jeden reinlässt (es sei denn man ist dort eingetragen).
Die Ingenieurkammer NRW hat eine schöne Tabelle gemacht. Und wie du sehen kannst wäre Hessen und Schleswig-Holstein der richtige Ansatz. In Hessen war das früher (bin seit 2003 eingetragen) mit 3 Prüfberichten und den zugehöreigen Plänen gemacht, kann sein das dies heute schwieriger ist. Aber du kannst ja mal hier schauen. Die Kosten weiß ich nicht mehr. Aber der Spaß :whistle: ist groß.

Gruß
Stefan

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Erklärung des nach sächsischer Bauordnung 16 Apr 2019 12:47 #64859

markus schrieb: hi,

das ding, was du nicht kennst, rangiert unter dem begriff kriterienkatalog - gibts in bayern seit 2010 ..
punkt 4.4 wird bei einer stahlhalle die prüfung erfordern. ob du qualifiziert im sinn der lbo sein musst, wenn geprüft wird, wäre zu prüfen - ebenso andere mögliche erleichterungen (in bayern: 12m-hütten-privileg).

grüsse, markus


Sieh mal an, plötzlich kennt er die 12-m-Spannweite Regelung, es geschehen noch Zeichen und Wunder...

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