Erklärung des nach sächsischer Bauordnung
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Re: Erklärung des nach sächsischer Bauordnung
17 Apr. 2019 09:36
Hallo Stefan,
ich verstehe das jetzt so, dass ich mich mindestens in Hessen und in Schleswig-Holstein eintragen lassen muss, um bundesweit tätig sein zu dürfen. Oder gilt die Regel, dass man zwingend eingetragen sein muss nur in NRW?
Viele Grüße
Emil
ich verstehe das jetzt so, dass ich mich mindestens in Hessen und in Schleswig-Holstein eintragen lassen muss, um bundesweit tätig sein zu dürfen. Oder gilt die Regel, dass man zwingend eingetragen sein muss nur in NRW?
Viele Grüße
Emil
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Re: Erklärung des nach sächsischer Bauordnung
17 Apr. 2019 16:16
Hallo Emil,
so wie ich es jetzt sehe (und gelernt habe, Danke an den Forumsbeitrag "Qualifizierter Tragwerksplaner" von Statiker99) musst du in einer Liste eingetragen sein, um in NRW arbeiten zu dürfen, egal ob das Objekt geprüft wird oder ohne Prüfung machbar ist.
In den anderen Bundesländern hast du, meinem Kenntnisstand nach, immer die Möglichkeit zu rechnen (auch ohne Listeneintrag!) und es prüfen zu lassen. Wenn du die Maßnahme selbst verantworten willst und kannst (Achtung: Baustellenüberwachung), dann musst du natürlich auch in einer der Listen eingetragen sein und in Hessen musst du in der hessischen Liste stehen.
Gruß
Stefan
so wie ich es jetzt sehe (und gelernt habe, Danke an den Forumsbeitrag "Qualifizierter Tragwerksplaner" von Statiker99) musst du in einer Liste eingetragen sein, um in NRW arbeiten zu dürfen, egal ob das Objekt geprüft wird oder ohne Prüfung machbar ist.
In den anderen Bundesländern hast du, meinem Kenntnisstand nach, immer die Möglichkeit zu rechnen (auch ohne Listeneintrag!) und es prüfen zu lassen. Wenn du die Maßnahme selbst verantworten willst und kannst (Achtung: Baustellenüberwachung), dann musst du natürlich auch in einer der Listen eingetragen sein und in Hessen musst du in der hessischen Liste stehen.
Gruß
Stefan
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- markus
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Re: Erklärung des nach sächsischer Bauordnung
19 Apr. 2019 09:09
hi,
für hessen gilt die aktulle hbo und die "Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO".
es gibt durchaus ein -begrenztes- gegenseitigkeitsabkommen mit anderen bundesländern - auch mit nrw. nix is älter, als die verordnung von gestern ..
grüsse, markus
für hessen gilt die aktulle hbo und die "Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO".
es gibt durchaus ein -begrenztes- gegenseitigkeitsabkommen mit anderen bundesländern - auch mit nrw. nix is älter, als die verordnung von gestern ..
grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde
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Re: Erklärung des nach sächsischer Bauordnung
19 Apr. 2019 09:54
Hallo Markus und alle Anderen,
es gibt es mit 4(!) Bundesländern eine Kooperationsvereinbarung (NRW, Thüringen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt), wobei die NRW-Vereinbarung nur für Wärme- und Schallschutz gilt. Bei den anderen ist immer Standsicherheit inklusive, aber dafür fallen bespielsweise der Wärme- und Schallschutz raus (hochkompliziert). Wichtig ist aber immer: Am Schluss steht man in der hessischen Liste und es ist nicht ausreichend mit seiner Eintragung aus einem anderen Bundesland bei den Bauaufsichten zu winken, weil dann winken die Bauaufsichten nur zurück :S und schicken dich zur Ingenieurkammer nach Wiesbaden.
Hessen will halt nur die besten rein lassen :whistle: .
Gruß
Stefan
es gibt es mit 4(!) Bundesländern eine Kooperationsvereinbarung (NRW, Thüringen, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt), wobei die NRW-Vereinbarung nur für Wärme- und Schallschutz gilt. Bei den anderen ist immer Standsicherheit inklusive, aber dafür fallen bespielsweise der Wärme- und Schallschutz raus (hochkompliziert). Wichtig ist aber immer: Am Schluss steht man in der hessischen Liste und es ist nicht ausreichend mit seiner Eintragung aus einem anderen Bundesland bei den Bauaufsichten zu winken, weil dann winken die Bauaufsichten nur zurück :S und schicken dich zur Ingenieurkammer nach Wiesbaden.
Hessen will halt nur die besten rein lassen :whistle: .
Gruß
Stefan
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