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Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 11 Apr 2019 08:13 #64829

Hallo zusammen

ich weiß nicht ob das hier schonmal diskutiert wurde... habe in der Suche nichts gefunden....
Gibt es inzwischen eine Regelung zu den geforderten stichprobenhaften Kontrollen des Statiker
nach §68 für Gebäudeklassen 1 und 2 die nicht vom staatl. anerk. Sachverständigen geprüft werden....
Wie ist das geregelt.... ? Das würde ja bedeuten, das man nun bei jedem Bauvorhaben tatsächlich die Kontrollen durchführen muss..... oder wie seht ihr das …..

sonnige Grüße
Andreas
..

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Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 11 Apr 2019 11:23 #64832

Andreas schrieb: nach §68 für Gebäudeklassen 1 und 2 die nicht vom staatl. anerk. Sachverständigen geprüft werden....
Das würde ja bedeuten, das man nun bei jedem Bauvorhaben tatsächlich die Kontrollen durchführen muss.....


Hallo Andreas,

so ist es.
Das ist auch dann der Bauordnung zu bescheinigen.

"In diesem Fall bescheinigt die/der QT-Planerin/Planer nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung des Standsicherheitsnachweises mit der Bauausführung anhand von
persönlichen stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle"


Siehe hierzu BauO NRW § 68 Bautechnische Nachweise (2)

Gruß (bei noch mehr Arbeit für`s gleiche Geld)

Klaus Meyer

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Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 11 Apr 2019 15:36 #64833

Was bei jedem Bauvorhaben auf die Baustelle :S Und dann sich auch noch den Kram den die Firma gemacht hat anschauen :sick: Und das auch noch für dasselbe Geld :angry:

Nein, das muss nicht sein. Es sollte dem Bauherrn mal erklärt werden das er die Prüfgebühr spart :woohoo: (was gespart) und dafür euch auf der Baustelle bezahlen müsst :ohmy: . Jetzt dürft ihr auf der Baustelle bloß nicht teurer sein als der PI und alles wird gut.
Das was ihr denkt war auch in Hessen 2002 gedacht worden, aber die Bauherrn haben auch gemerkt dass man das nicht umsonst haben kann (sonst Prüfung oder ein anderer der rechnet und das natürlich schlechter).

Gruß
Stefan

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Letzte Änderung: von StatikHeld.

Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 11 Apr 2019 19:19 #64835

Tach zusammen!

Auf die Idee, dass man das für umme zum normalen Honorar mit erledigen soll, wäre ich nicht gekommen.
Mich interessiert da eher, wie man das vertraglich regelt. Der Prüfingenieur prüft ja nur stichprobenhaft und haftet für gar nix. Nicht umsonst nimmt er das Wort "Abnahme" für das, was er tut, niemals in den Mund.
Wie sollen wir denn jetzt verhindern, dass wir, wenn wir das gleiche tun wollen, nicht auf einmal in der Bauleitungsverantwortung hängen und insgesamt für ein mängelfreies Werk mit haften?

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Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 12 Apr 2019 06:51 #64838

Ich habe mir mal das Formular welches uns die Ingenieurkammer zu Verfügung stellt mal angeschaut.

Da steht nicht, das wir stichprobenhaft die Baustelle besucht haben, sondern das wir die Übereinstimmung unserer Statik mit der Baustelle bescheinigen....

Und sowas zu unterschreiben wäre doch fahrlässig.... ?!
Oder sehe ich das zu schwarz...?
..

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Stichprobenhafte Kontrollen Statiker NRW §68 BauO 12 Apr 2019 07:42 #64840

diego schrieb: ..
Mich interessiert da eher, wie man das vertraglich regelt..

ich meine, du hast die kernfrage auf den punkt gebracht.
abnahmen/überprüfungen/überwachungen usw., egal wie man das ding nennt, gibts schon immer und überall. das ist für den twp nicht gut oder schlecht, sondern es kommt drauf an, was man draus macht.

ich lese nirgends, das diese leistung gratis zu sein hat (und wie man auf diese idee kommt ...).

wenn also ein bauherr etwas von mir möchte, reden wir darüber und ich mache, wenn es nach einigung aussieht, ein honorarangebot, in dem aber auch die leistung beschrieben wird.
das wird ziemlich sicher kein festpreisangebot.
da könnte u.u. vereinbart werden, dass ich eben keine vollständige und 100% und rund-um-die-uhr und baustellenbiwakähnliche bewehrungseelsorge anbiete, sondern punktuelle zustandsaufnahmen und deren zeitnahe kontextualisierung. das wäre die headline, unter der weiter ausgeführt wird, auch, dass ich nicht der objektplaner bin ..

zuerst würde ich mich, jedenfalls ohne jurastudium und einschlägige juristische berufserfahrung, nicht auf den wortlaut von teilzitaten fixieren. um ein beispiel herauszugreifen: wäre es die leistung der "persönlichen stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle" die (im kontext?) meinen argwohn weckt, dann würde ich mich vielleicht an "stichprobenhaft" reiben, weil das argument könnte so klingen, als wenn nur wenig kontrolliert, aber für alles gehaftet werden soll. dieses "stichprobenhaft" aufzudröseln, ist schon ein akt .. also gehe ich wieder in den oberen absatz und vereinbare das mit dem bauherrn, dabei weise ich nach gusto auch darauf hin, dass ich nicht auf der baustelle biwakiere. querschlüsse, bspw. wie das wohl beim objektplaner geregelt ist, bringen mich da nicht wesentlich weiter - weil der hat im erforderlichen (!!) umfang zum pauschalpreis (hoai) zu überwachen - und eben nicht nur "stichprobenhaft".

gegen eine schadensbezogene überinterpretation des begriffs "stichprobenhaft" sichert man sich eben durch vertragliche klärung ab. kann aber sein, dass ich damit komplett neben der spur bin ;)

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Letzte Änderung: von markus.
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