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die Konstruktion will ich sehen? ![]() 1.00 kN/m² als Lagerlast sind sicher uninteressant. Damit ist ja keine Wohnnutzung möglich.
natürlich. Nur Ausbaureserve sollte es nicht heißen.
Ganz einfach: (so kenne ich es aus unserer Region) Eingeschossige Bauweise ist vorgeschrieben. Das Dachgeschoss ist entsprechend der 2/3-Regel kein Vollgeschoss. Sobald der Spitzboden eine Wohnnutzung erhält, ist das darunterliegende Geschoss automatisch ein Vollgeschoss, unabhängig von der 2/3-Regel. Damit hätte man ein zweites Vollgeschoss erzeugt. Der für mich hakelige Punkt ist allerdings immer noch der, dass gem. der Einlassung des Foristen mmue sich die anzusetzende Last aus der nutzbaren Höhe. Da sehe ich einen Widerspruch. Ich würde damit in Räume Lasten induzieren die einer gemäß Baurecht unzulässigen Nutzung entsprechen. |
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Letzte Änderung: von DeO.
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ist doch nicht Ihr ernst ... oder |
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Hallo,
einen vorh. Dachbodenraum als Lager oder Abstellraum zu benutzen ist lt. LBO nicht verboten, so die äußere Geometrie denn bauordnungsrechtlich OK ist. Also muß der Statiker m.E. eine Nutzlast berücksichtigen, die einer geplanten (oder wahrscheinlichen) Nutzung entspricht, d.h. abhängig von der lichten Höhe 1.0 oder 2.0 kN/m2 (s. EC und VPI NRW). Nur darum geht's hier und nicht um einen späteren Umbau oder Nutzungsänderung hin zu Wohnraum (das wäre ggf. illegal). Es ist m.E. Augenwischerei, einen vorh. Raum mit einer lichten Höhe von 2.50 m mit 'ohne Nutzung' zu titulieren. Gruß mmue |
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gibt es auch Gegenargumente oder doch nur Gegenfragen? und hier sind tatsächlich schon statische Berechnungen zurückgewiesen worden, bei denen im Zuge der statischen Prüfung aufgefallen ist, dass wider den Auflagen der Baugenehmigung Bereiche mit brauchenbaren Nutzlasten belegt wurden, die dafür nicht genutzt werden dürfen. Dabei interessiert es überhaupt nicht was "mein Ernst" sein soll oder nicht. |
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Letzte Änderung: von DeO.
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korrekt.
wenn das Geschoss darunter dadurch zu einem Vollgeschoss wird, ist das alles andere als Augenwischerei. man kann nicht erwarten, dass sich der Statiker offiziell an sowas beteiligt. |
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Letzte Änderung: von DeO.
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Hallo Deo,
Naja, das stimmt nicht, s. z.B. NBauO, Par. 2, Abs. 7, Sätze 1 bis 4. Bezugsgröße ist danach die lichte Höhe. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wg. zu geringer Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberstes Geschoß. Daher sind darunterliegende Dachgeschoßräume kein Vollgeschoß, wenn es die Bedingung li. Hö. von 2.20 m über max. 2/3 der Grundfläche des darunter befindlichen Geschosses aufweist. Ergo kannst du als Statiker mit einem Lastansatz für eine Decke kein Vollgeschoß 'generieren'. Das geht einfach nicht. In anderen Bauordnungen wird es ähnlich sein (vgl. MBauO). Gruß mmue |
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