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hi,
die vw-tb ist die neue brl .. ymmd ![]() grüsse, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Kurz gesagt, es ist auslegungssache!! (Ich hatte auch schon mal Prüf-Büros die den Kommentar nicht akzeptierten)
Wenn es zum Versagen einer Verbindung mit Gewindestange kommen sollte, dann wird wohl erstmal nachgefragt, wie ist diese Berechnet worden. Dann wird eh ein Richter mit wahrscheinlich drei oder mehr unterschiedlichen Gutachten irgendeine Meinung auslegen. In der auch noch die Rückverfolgbarkeit überprüft wird, dann sollte die Gew.-Stange wie im Kommentar II.5.6.7 <2.4> beschrieben mit Ü-Zeichen besorgt sein. Auf der sicheren Seite liegend, verwende ich bei Gew.-Stangen die Abminderung nach EC3-1-8!! (Begründung siehe oben) |
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Ja,es ist Auslegungssache. Der Beuth-Kommentar stellt nur die Meinung des Verfassers dar.
Deine Entscheidung. Die zulässige Abscherkraft nach Eurocode ist sowieso schon geringer als nach DIN 18800. Du würdest dann noch weiter abmindern. Die Tragfähigkeiten für Lochleibung und Zug nach Eurocode dürften höher sein als nach DIN 18800, s. hier www.din.de/blob/76568/559457894f1dd692fa...en-1993-1-8-data.pdf . Wenn du mit 0,85 abminderst, bist du wahrscheinlich beim Sicherhsitsniveau der DIN 18800 angelangt. Grüße Christoff |
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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Das ist ein anderes Thema. Du darfst natürlich nur geregelte Bauteile einsetzen, entweder mit Ü-Zeichen oder mit CE-Zeichen. Das ist bei einer Gewindestange aber kein Problem, s. Bauregelliste oder VV TB. Unser Thema war bis jetzt die Bemessung. Und hier ist es tatsächlich Auslegungssache, ob man die Gewindestange als "normales" Verbindungsmittel ansieht und nicht abmindert oder ob sie man als besonderes Verbindungsmittel ansieht und die Tragfähigkeiten nach EN 1993-1-8 mit 0,85 abmindert. Christoff |
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Richtig, meine Entscheidung
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Ja, der Einkauf mit all seinen Zertifikaten und dessen Rückverfolgbarkeit ist ein "großes" Thema, nicht nur für Schrauben bzw. Verbindungsmittel.
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Letzte Änderung: von StahlAffe.
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