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Ich versuche jetzt mal Bilanz zu ziehen.<br />
Ein nach alter DIN 1045 berechneter Keller braucht nach DIN nicht gegen Rißbreite bemessen zu werden. Um das aufteten von Rissen zu vermeiden oder vielmehr um eine reine Weste zu haben falls dies passiert, muß ich, um zivilrechtlichen Ärger zu umgehen nach Rißbreite bemessen. <br /> Mitlerweile habe ich ich ein Problem, neben der Normenflut mit der wir uns auseinandersetzen müssen, auch noch ständig auf den neuesten Stand der zivilrechtlichen Belange Rücksicht nehmen zu müssen. Ein gutes Beispiel, eben bei diesem Gebäude, ist der Hinweis des Prüfers das wir beim Schallschutznachweis (wenn nichts anderes vereinbart) neben den erhöhten Anforderungen nach DIN 4109 nun auch einklagbare Anforderungen an den Schallschutz innerhalb von eigenen Wohnungen schulden. Woher bekomme ich kontinuierlich solche Informationen, und wer beauftragt mich noch wenn ich alle Sohlen/Bodenplatten mit Q513 bewehre, und 16cm Decken und 11,5 Wände aus Schallschutzgründen aus meinem Repertoire streichen muß. |
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Hallo Andreas,<br />
<br /> ich denke die Bilanz ist so nicht richtig. Beginnend mit dem Schallschutz bei dem der erhöhte Schallschutz separat vereinbart werden muss (s. hierzu DIN4109 Beiblatt 2) gibt es im eigenen Wohnraum keine Anforderungen da der Nutzer darauf Einfluss nehmen kann (entweder sind die Kinder ruhig oder nicht). Der Schallschutz bzw. die Anforderungen gelten immer nur gegenüber Dritten. Was hier aber immer noch nicht geklärt ist, ist die Festlegung des Prüfers bezüglich der Rissbreite. Ich bin immer noch der Überzeugung das bei Bemessung des Kellers nach alter Norm eine Beschränkung der Risse nur notwendig ist, wenn dies wiederum separat vereinbart wurde (zwischen Planer und Bauherr(!!) dem Laien).<br /> Gruß<br /> Stefan<br /> |
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Hallo Stefan,<br />
<br /> das habe ich versucht mit meiner Bilanz auszudrücken.<br /> Im Schallschutz ist es entgegen der DIN4109 mittlerweile so, das man den Schallschutz analog der Güte des Gebäudes schuldet wenn nichts anderes vereinbart wurde. <br /> Das heißt, du planst ein neues MFH mit gehobenem Standart und schuldest dem Bauherren/Käufern damit auch automatisch den gehobenen Standart was den Schallschutz angeht. Es gibt Gerichtsurteile, die Käufern einen Wertverlust zugesprochen haben wenn nur der einfache Schallschutz nach DIN 4109 Beibl. 1 Nachgewiesen/erreicht wurde. Und dieses gilt mittlerweile auch für Anforderungen in eigenen Wohnungen (z.B von Bad/Küche in Schlafräume). Beim Nachweis mußt du ausdrücklich darauf hinweisen, das du nur nach Beiblatt 1 nachweist. Sonst gilt Beiblatt 2 oder sogar VDI4100. Das ist ja das perverse. Analog gilt dieses System auch für die Gebrauchstauglichkeit.<br /> Wenn nicht anderes vereinbart gilt erhöhter Standart, und mit einem Bauherren kannst du nichts anderes vereinbaren, da er als Laie gilt.<br /> Böse Falle. |
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Hallo Kollegen<br />
<br /> wer kann mir sagen wo genau ich das Beiblatt2 zu DIN 4109 im Netz ziehen kann.Ist das überhaupt irgendwo zum Download kostenfrei verfügbar?<br /> <br /> Vielen Dank |
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Hallo Andreas,<br />
<br /> ich würde mich auf DIN 1045 alt 17.6.2 d) beziehen "auf Mindesbew. darf verzichtet werden, wenn breite Risse unbedenklich sind".<br /> <br /> Andererseits kannst du mit einem kleinen kzt-Wert (also doppelte PE-Folie, langsam abbindenter Zement) deine Q377 auch bei 0,25 mm Rissbreite einsetzen. <br /> <br /> Grüße Florian Muthmann<br /> Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Vielen Danke,<br />
<br /> D I E Antwort hat mir geholfen<br /> <br /> <br /> |
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