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Guten Morgen Kollegen,
kann mir jemand sagen, wen ich wann benachrichtigen muss, wenn ich die Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet sehe? Meine Situation: Im Zuge einer Spielhallenerweiterung soll ein Teil einer Sheddachhalle im Innenbereich umgebaut werden. Die ehemals offene Dachkonstruktion war bereits durch nachträglich eingebaute Decken geschlossen. Während der Arbeiten wurden einige nichttragende Innenwände und ein Teil einer Zwischendecke entfernt. Die Holzbalken dieser Decke lagerten im Außenwandbereich auf einer 2-schaligen Ziegelwand. Durch den Deckenabriß ist ein Teil der inneren Wandschale eingestürzt. In diesem Bereich sind erhebliche Feuchteschäden in der Dach- und Wandkonstruktion der Halle erkennbar. Die Fußpfetten sind stark vermodert, die Fugen des Mauerwerks (auch in der Außenschale) fast vollständig ausgewaschen. Da ich diese Schäden nicht nur im derzeit sichtbaren Bereich, sondern im gesamten Hallengebäude befürchte, habe ich meinen Auftraggeber (Ausführende Firma für den Innenausbau) umgehend telefonisch und schriftlich über die Sachlage informiert. Ich habe ihn aufgefordert, Eigentümer und Betreiber der Spielhalle schnellstmöglich zu informieren und dringend empfohlen, Arbeiten und Spielhallenbetrieb bis auf weiteres einzustellen. Ich bin als beratender Tragwerksplaner in diese Sache geraten und habe nur meinen Auftraggeber als Ansprechpartner. Dieser bangt um seine Bezahlung und läßt sich mit der Weitergabe meiner Bedenken an Eigentümer / Betreiber Zeit. Wozu bin ich verpflichtet, wozu berechtigt, wenn von anderer Seite keine sichernden Maßnahmen getroffen werden? Ich erlebe eine solche (mehr als stressige!!!) Situation zum ersten mal und freue mich über jede Form von Unterstützung. Grüße von Zaquila |
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Schreiben an den Besitzer/Betreiber und in Kopie an deinen AG. Wenn die Gefahr wirklich in Verzug ist, dann sollte man die Wege so kurz wie möglich halten, da man als Sachkundiger/Statiker ja eine Hinweispflicht hat, selbst ohne direkten Auftrag vom AG.
Ob das nun deinem AG gefällt oder nicht ist meines Erachtens dabei erstmal nebensächlich. Die Gefahr für Laib und Leben sollte da mehr zählen als die paar Euro aus dem Vertrag. |
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Hallo und guten Morgen,
es ist in jedem Falle eine undankbare Angelegenheit... Wenn eine Gefahr droht und ich erkenne sie als solche, weil ich Tragwerksplaner bin, ist es meine Verpflichtung, Alarm zu schlagen. Da kann es möglicherweise ausreichen (ich bin kein Jurist) den Bauherrn zu informieren, aber besser ist es, wenn die Bauaufsicht informiert wird, denn, wenn z.B. die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen ist, muss sie tätig werden. Wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht betroffen ist, muss der TRW sehen, dass er sich den Rücken freihält, da wird die Bauaufsicht sich kaum einschalten und man muss sich mit dem Bauherrn in geeigneter Weise auseinandersetzen. Freundliche Grüße galapeter97 |
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Hallo,
die Bauausichtsbehörde wäre sicher auch über einen entsprechenden Hinweis dankbar und wird die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Da ja der Betreiber ein aus seiner Sicht berechtiges Interesse daran hat, dass der Betrieb weiterläuft, wäre ich nicht sicher, daß, selbst wenn er die Information hat, auch sofort gehandelt wird. Grüße lessy. |
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Hallo,
wie schon gechrieben: Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Standsicherheit der baulichen Anlage verantwortlich. Wenn er das nicht ohnehin weiß (oder nicht erkennt), dann mußt (!) du ihn informieren, schließlich bist du der Fachmann. Ob das deinem Auftraggeber gefällt ist sekundär. Die Meldung an den Eigentümer ist allein schon zu deiner Absicherung nötig. Zur Bauaufsichtsbehörde: Natürlich ist die Bauaufsicht für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich. Manche Leute in den ämtern sind für jeden Tip von außen dankbar, manche achten eher darauf, den eigenen Schreibtisch frei zu halten. Es gab mal den Fall, bei dem ein Kollege eine mögliche Einsturzgefahr melden wollte und die Dame im Amt darauf bestand, dies erstens als schriftliche Anzeige hereinzugeben und zweitens ihm die Kosten des Verfahrens androhte, falls es keinen Einsturz geben würde .... Also: Falls der Eigentümer nicht reagiert mal beim Bauamt anrufen. Gruß mmue |
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hi,
benachrichtigung an baubehörde am besten 2-fach (sachbearbeiter und dienststellenleiter) in beweisbarer form - dann wirds dort auch ordentlich abgeheftet. sonst landets womöglich in der rundablage. unternommen wird nach meiner erfahrung (u.a. gleichzeitige benachrichtigungen ans lfd, an branddirektion und an untere baubehörde) nicht viel bis garnix. also, mach dir keine sorgen, schreib deinen brief an alle - dann bist du (hoffentlich) aus der haftung. grüsse, markus hast´n helm und sicherheitsschuhe? ![]() Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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