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Gast
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Erstmal ein Hallo an alle Forumsmitglieder. Bin neu im Forum und habe leider zu meiner Frage nichts durch die Suche finden können.
Mein Problem Ich rechne zu Zeit den Nachweis für eine Fassadenkonstruktion einer Selbstlagerhalle für private und gewerbliche Nutzung Länge der Halle: 46,160 m Breite der Halle: 33,175 m Traufe TR: 20,420 m Windzone 2, Binnenland Die Konstrukion der Fassade besteht aus einer Hoesch Kassette K120/600.1 und einer Deckschale aus selbstgekanteten Paneelen. Der Nachweis im Rand- und Normabereich stellt kein Problem da. Nun gibt es aber einen Bereich des Gebäudes, gleichzeitig Bereich A, wo zu beiden Giebelseiten jeweils ein Tor ist, Zu- Ausfahrt für die Nutzer des Lager. Die Durchfahrt ist vom restlichen Gebäude durch Innenwände und Geschoßdecke getrennt und grenzt an eine Außenwand. Für den Nachweis der Kassetten habe ich das Gebäude als geschlossen betrachtet. Nun meint der zuständige Prüfingenieur aber, das Gebäude sei in diesem Bereich aufgrund der beiden Tore als offen zu betrachten. Liegt er mit dieser Festlegung richtig oder kann ich argumentieren, das die Tore als geschlossen anzusetzen sind ? Freundliche Grüße Torsten |
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hallo,
nach din 1055-4 abs. 12.1.8 innendruck bei geschlossenen baukörpern (1) in räumen mit durchlässigen außenwänden ist der innendruck zu berücksichtigen, wenn er ungünstig wirkt. eine wand, bei der der anteil der wandfläche bis 30% offen ist, gilt als duchlässige wand. fenster, türen und tore dürfen im hinblick auf den innendruck als geschlossen angesehen werden, sofern sie nicht betriebsbedingt bei sturm geöffnet werden müssen, wie z. b. die ausfahrtstore von gebäuden für rettungsdienste ich denke, darauf bezieht sich auch der prüfer. also auch mit innendruck die nachweise führen. alles andere kann man nicht unbedingt gewährleisten. ein schild "BEI STURM DAS TOR NI`CHT öFFNEN" wird nach einer gewissen zeit zugehängt sein, und dann fallen die bleche von der wand ps: bei einem öffnungsanteil unter 1% ist ein nachweis nicht nötig !(din 1055-4 12.1.8.3) |
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Vielen Dank für die schnelle Antwort, dann werde ich mal den Nachweis neu durchführen.
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Hallo
ich würde das anders sehen... "sofern sie nicht betriebsbedingt bei sturm geöffnet werden müssen" Kein Mensch mit normalem Verstand macht bei einem Sturm das Tor auf, oder? Die DIN schränkt doch hier (unüblicherweise) mal sehr deutlich ein, das nur Tore die ausdrücklich auch bei Sturm geöffnet werden m ü s s e n, berücksichtigt werden sollen. Für mich ist der Nachweis nicht erforderlich. (Es sei denn du hast hier die besagte Lagerhalle für Katastrophendienste) Gruß Andreas ..
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So habe ich es ja auch gedacht @Andreas. Aber die überlegung ist glaub ich schon richtig, dass keiner gewährleisten kann, die Tore bei Sturm nicht zu nutzen und geschlossen zu halten.
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Der
Normenauschuß
sieht das nicht ganz so lax, sondern so:
"Der Normausschuss ist bei Abschnitt 12.1.8 davon ausgegangen, dass bei Verzicht auf einen Ansatz des Innendrucks in geschlossenen Baukörpern, Türen und Tore bei Sturm geschlossen gehalten werden können und der Betrieb hierauf entsprechend abzustimmen ist. Dies ist durch den Betreiber sicherzustellen. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren kann entsprechende Auflagen machen und z. B. die Anordnung einer Beschilderung vorsehen." [Zitat Auslegungsfrage 44] |
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