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Hallo Kollegen,<br />
für die neue Brandenburgische Bauordnung sind nun auch Brandschutznachweise für EFH vorzulegen.<br /> Dachkonstruktion: Kehlriegeldach <br /> Anforderung F 30<br /> <br /> Geht das nur mit doppelter GK-Beplankung oder Gipskarton-System mit Prüfzeugnis (Rigips, Knauf ...) ?<br /> <br /> Ist damit das Bauen von EFH in Branderburg anspruchsvoler geworden?<br /> <br /> Grüße<br /> F. Muthmann<br /> Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Ich empfehle DIN 4102-4 Tab. 66<br />
15 mm GKF dürften hiernach ausreichen.<br /> <br /> Gruß<br /> <br /> c. Bechtel |
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Einen ähnlichen Thread gab es schon einmal, schauen Sie doch mal hier:<br />
<br /> www.diestatiker.de/dsforum/bbbb.php3?request=798 <br /> mfg. R. Hufenbach / PBS-GmbH |
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>Hallo Kollegen,<br />
für die neue Brandenburgische Bauordnung sind nun auch Brandschutznachweise für EFH vorzulegen.<br /> Dachkonstruktion: Kehlriegeldach <br /> Anforderung F 30<<br /> <br /> muss wirklich f30 ausgeführt werden?<br /> so wie ich die bauordnung verstehe, gibt es für EFH an die Dachkonstruktion nicht die forderung auf f30. sh.:<br /> www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gese...texte/K92/925-01.htm <br /> gruß petra<br /> |
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Hallo, <br />
Ich denke die Petra hat hier schon recht, die Anforderungen stehen ja im Verhältnis der Gebäudehöhe. Ich habe die zwei wichtigsten Paragraphen hier mit eingefügt und aus diesen ist es eigentlich klar zu erkennen.<br /> Gruß<br /> Stefan <br /> <br /> §24 <br /> (2)Tragende oder aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten müssen tragende oder aussteifende Bauteile feuerbeständig sein. Satz 1 gilt nicht für frei stehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.<br /> (3)Tragende oder aussteifende Bauteile im Dachraum von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume liegen; im obersten Geschoss genügen feuerhemmende Bauteile.<br /> <br /> §2 <br /> (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses nicht höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden eines oberirdischen Geschosses höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.<br /> |
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Hallo Stefan,<br />
in den zitierten Paragraphen steht doch genau F30! Ich habe gerade eine offizielle Kommentierung vom Ministerium bekommen, danach kann bei EFH als Ausnahme lediglich in nicht bewohnbaren Spitzböden auf F30 verzichtet werden.<br /> |
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